Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbekunden, Aussteller und Sponsoren der Vogel IT Medien GmbH

Stand: 10.11.2022

Teil A. Allgemeine Bedingungen für alle Beauftragungsarten

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Vogel IT Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg (nachfolgend „VIT“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt) insbesondere im Rahmen von Aufträgen für Werbe- und Veranstaltungskunden (nachfolgend „Auftrag“ genannt). Teil A. dieser AGB enthält allgemeine Bedingungen, die auf die besonderen Bedingungen für Werbekunden (Content-Aufträge, Media- und Agenturleistungen) in Teil B. sowie für Veranstaltungskunden (nachfolgend „Veranstaltungspartner“ genannt) in Teil C. gleichermaßen Anwendung finden. Die besonderen Bedingungen in Teil B. und Teil C. sind in ihrer Geltung voneinander unabhängig.

1.2. Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die VIT eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die VIT in sonstiger Weise im Geschäftsbereich Sales tätig wird.

1.4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit VIT. Diese AGB gelten auch dann, wenn VIT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.5. VIT behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat VIT das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

1.6. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellen Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter AGB-Sales-VIT abgerufen werden.

2. Vertragsschluss

Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn VIT die Annahme des Auftrages durch den AG durch eine Auftragsbestätigung per Textform schriftlich bestätigt hat.

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1. VIT ist ein B2B Kommunikationsunternehmen für kundenspezifische B2B-Kommunikationslösungen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen AG und VIT ist insbesondere die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des AG, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen im Markt sowie die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Präsentation des geschäftlichen Betätigungsfeldes und der Produkte des AG.

3.2. Der AG kann als Werbekunde VIT insbesondere mit der Erstellung von Content, der vornehmlich für die Kommunikationskanäle des AG genutzt werden soll, wie etwa die Webseite des AG, Social-Media-Kanäle, Produktbroschüren, Kataloge usw., sowie zur Schaffung weiterer Möglichkeiten für werbliche und kommunikative Auftritte des AG beauftragen. Die detailliert beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag unter Geltung dieser allgemeinen sowie der besonderen Bedingungen in Teil B.

3.3. Zudem kann der AG als Veranstaltungspartner VIT mit der Teilnahme auf einer oder mehreren Veranstaltungen beauftragen. Dies kann zusätzlich eine Ausstellungsfläche sowie eine aktive Rolle innerhalb der Agenda beinhalten. Die Anmeldung zu einer Veranstaltung ist von dem AG an VIT zu übermitteln und stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Auftrages hinsichtlich der Überlassung einer entsprechenden Ausstellungsfläche dar. Soweit VIT mit Hinweis auf die Geltung dieser allgemeinen sowie der besonderen Bedingungen in Teil C. das Angebot annimmt, kommt der Auftrag hinsichtlich der Überlassung durch Mitteilung der Zulassung von VIT an den AG zustande. Im Übrigen gilt für den Vertragsschluss Ziffer 2 dieser AGB. Ein Anspruch des AG auf Zulassung besteht nicht.

3.4. In dem durch die Auftragsbestätigung bestätigten Angebot werden jeweils Umfang und Inhalt der von AG und VIT geschuldeten Leistungen festgelegt. Maßgeblich ist hierfür der zwischen VIT und dem AG abgeschlossene Auftrag. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von VIT nicht geschuldet, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist.

3.5. Die nach den Ziffern 3.2 und 3.3 von VIT geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. VIT steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

3.6. VIT ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.7. Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt im Namen von VIT, aber für Rechnung des AG. VIT stellt die anfallenden Kosten dem AG in Rechnung.

3.8. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.9. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Auftrag inkl. seiner eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz

4.1. VIT wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; VIT kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

4.2. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

4.3. Der AG ermächtigt VIT, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. VIT erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und VIT alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

5. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VIT die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von VIT nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der VIT nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Blackout, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen VIT, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VIT wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von acht (8) Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von VIT erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

7. Form

7.1. Für alle Vereinbarungen zwischen VIT und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

7.2. Für alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber VIT in Bezug auf den Auftrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

8.1. Erfüllungsort ist Augsburg.

8.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen VIT und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Augsburg.

8.3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.4. Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit VIT bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

8.5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.

8.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

Teil B. Besondere Bedingungen für Werbekunden (Content-Aufträge, Media- und Agenturleistungen

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A für Aufträge des AG als Werbekunde, der VIT mit Content-Aufträgen, Media- und/oder Agenturleistungen beauftragt.

9. Mitwirkungspflichten und Genehmigungen, Abnahmen, Freigaben

9.1. AG wird im Auftrag vorgesehene Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf bei VIT und ihrer Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstandes durch VIT an den AG keine diesbezügliche Erklärung vom AG bei VIT vorliegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.

9.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von VIT. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber VIT und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein. Der AG stellt sicher, dass VIT die Rechte erhält, die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien erforderlich sind, diese Informationen und Materialien keine Rechte Dritter verletzen und diese auch im Übrigen rechtskonform sind. Dies betrifft auch solche Inhalte, auf die zur Verfügung gestellte Informationen und Materialien verweisen (z.B. durch Verlinkung). Sollte VIT aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des AG, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der in dieser Unterziffer genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, VIT von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. VIT wird den AG unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der AG wird VIT bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht binnen von VIT zu setzender angemessener Frist nach, ist VIT berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für VIT darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom AG getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom AG nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf diese Informationen und Materialien (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) stellt der AG VIT auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten die VIT durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

9.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat VIT ihn schriftlich (Textform, z.B. E-Mail genügt) aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist VIT berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Auftrag zurückzutreten. VIT kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die VIT im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

9.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

9.5. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

10. Vergütung und Preise / Preisänderungen

10.1. Zwischen den Parteien gelten die in dem Auftrag genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

10.2. Bei vereinbarten, regelmäßigen Leistungen, d.h. Laufzeitprojekten, wird eine monatliche Pauschalvergütung (nachfolgend „Retainer“ genannt) vereinbart.

10.3. Leistungen, die den Leistungsumfang des Retainers überschreiten, werden als weitere Einzelprojektaufträge auf Basis des Auftrages vereinbart. Hierfür erfolgt eine Aufwandsschätzung und ein Angebot durch VIT auf Basis des Auftrags. Ein Einzelprojektauftrag kommt entsprechend der Regelung in Ziffer 2 dieser AGB zustande.

10.4. Bei projektbezogenen Leistungen ohne kontinuierliche Beauftragung von VIT werden die voraussichtlich anfallenden Kosten in einem unverbindlichen Vertragsvorschlag durch VIT an den AG übermittelt. Dieser unterbreitet VIT ein verbindliches Angebot, mit dessen Auftragsbestätigung durch VIT die Kosten für die entsprechenden Leistungen als vereinbart gelten.

10.5. Die Rechnungsstellung über die erbrachten Leistungen der VIT, sowie über die durch die Beauftragung Dritter entstandenen Kosten und über Auslagen erfolgt monatlich nachträglich oder bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung nach Abschluss eines Projekts.

10.6. Reisekosten für von VIT beauftragte Experten werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die zweite Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des AG untergebracht wird.

11. Fälligkeit des Leistungsgegenstandes

11.1. Die Fälligkeit der Leistungen von VIT richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen VIT und dem AG, die im Auftrag einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

11.2. Bei Vorliegen von durch VIT zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von VIT zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei VIT zu laufen beginnt.

12. Laufzeit und Beendigung von Verträgen und Rückabwicklung

12.1. Es gilt die jeweils im Auftrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Aufträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

12.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn: eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

12.3. Wird ein Auftrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt, storniert oder tritt der AG aus Gründen von dem Auftrag zurück, die VIT nicht zu vertreten hat, berechnet VIT eine Pauschale von 50 % der Auftragssumme für entstandene Aufwendungen, sofern nicht der AG nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

12.4. Wird ein Auftrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG außerordentlich gekündigt oder tritt der AG aus Gründen, die VIT nicht zu vertreten hat, von dem Auftrag zurück, ist VIT berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend des Auftrags in Rechnung zu stellen und alle angefallenen Kosten ersetzt zu verlangen und von dem AG zu fordern, VIT bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern VIT, schad- und klaglos zu stellen.

12.5. Abweichend von den Ziffern 12.3 und 12.4 gelten für nachfolgend aufgelistete Leistungsgegenstände folgende produktspezifischen Stornierungsbedingungen, wobei Stornierungen und Umbuchungen schriftlich gegenüber VIT anzuzeigen sind:

12.5.1. Digital:

  • 50 % Stornogebühr 2 Wochen vor Starttermin
  • 100 % Stornogebühr ab Starttermin

12.5.2. Print:

  • 50 % Stornogebühr ab Anzeigenschluss
  • 100 % Stornogebühr ab Druckunterlagenschluss

12.5.3. Messezeitungen:

Bei Absage einer Messe storniert VIT den Auftrag, ohne dass für den AG Kosten anfallen. Bei Verschiebung der Messe verschiebt sich die vereinbarte Leistung des Auftrags auf den neuen offiziellen Termin der Messe. Falls der AG einer Verschiebung nicht zustimmt, gilt Ziffer 12.5.3 dieser AGB.

In allen vorgenannten Fällen bleibt dem AG der Nachweis gestattet, dass VIT kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden als die genannten Stornogebühren entstanden ist.

12.6. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch VIT bleibt vorbehalten.

13. Nutzungsrechte

13.1. Für den Fall, dass eine Leistung durch die Bearbeitung von VIT urheberrechtlichen Schutz erlangt, überträgt VIT an AG ein räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes. Eingeschlossen ist das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte. Abweichende Nutzungsrechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Individualabsprache.

13.2. Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte erfolgt mit Abnahme und aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

13.3. Nutzungsrechte für vom AG abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei VIT. Dies gilt auch für Leistungen von VIT, die nicht Gegenstand besondere gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sind.

14. Redaktionelle Unabhängigkeit

VIT kann intern redaktionell unabhängige Fachredakteure der eigenen Medienmarken mit der Leistungserbringung für AG beschäftigen. Die Arbeiten der Redakteure für die Medienmarken der VIT bleiben von der Projektarbeit für den AG unberührt und erfolgen unabhängig voneinander. Den Redakteuren steht es frei, für ihre redaktionelle Tätigkeit auch Produktinformationen über AG zu publizieren.

15. Gewährleistung

Sollten Leistungen von VIT werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:

15.1. Solche Leistungen unterliegen der Abnahme. Weitere Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Individualvertrag vereinbart.

15.2. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber VIT anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat VIT das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.

15.3. Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Auftrages. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

15.4. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.

15.5. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

15.6. Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht sind ausgeschlossen.

15.7. Für Mangelfolgeschäden haftet VIT nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

16. Haftung

16.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet VIT auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VIT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

16.2. VIT haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

16.3. Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VIT gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

16.4. Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet VIT gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von VIT auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VIT gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

17. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

17.1. Alle von VIT für AG hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme und Illustrationen sind von VIT ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch des AG auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem AG auf dessen schriftliche Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden.

17.2. Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der AG.

17.3. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann VIT sofort vernichten.

18. Eigenwerbung

VIT sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

Teil C. Besondere Bedingungen für Veranstaltungspartner

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A. für Aufträge des AG, der VIT mit der Überlassung von Veranstaltungsflächen für seine Aussteller- und Sponsorentätigkeit beauftragt.

19. Teilnahme

19.1. Die dem AG bestätigte Zulassung zu einer Veranstaltungs-Kooperation („Partnership“) bezieht sich nur auf den angemeldeten AG.

19.2. Die Zulassung kann von VIT widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen.

20. Platzzuweisung

20.1. VIT stellt, sofern im Partnership vereinbart, dem AG Ausstellungsfläche in dem angemeldeten Angebotsbereich bereit. Hierbei wird in Bezug auf Größe und Lage der Fläche den Wünschen des AG nach Möglichkeit entsprochen.

20.2. Besondere Wünsche des AG (z. B. Platzierung, Nachbarschaft, Standgestaltung, Konkurrenzausschluss, etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie in der Zulassung durch VIT ausdrücklich bestätigt werden.

20.3. Soweit zwingende technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, ist VIT berechtigt, dem AG abweichend von der Ausstellungsfläche eine Ausstellungsfläche in anderer Lage zuzuweisen, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Ausstellungsgelände zu verlegen oder zu schließen.

20.4. Ohne vorherige Zustimmung von VIT ist die Übertragung oder Untervermietung der aus dem Überlassungsvertrag für den AG bestehenden Rechte, ganz oder teilweise, an andere Personen oder Unternehmen nicht gestattet. Gleiches gilt für eine Überlassung der dem zugelassenen AG zugewiesenen Ausstellungsfläche, ganz oder teilweise, an andere Personen.

21. Technische Leistungen, Dienstleistungen

21.1. Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Ausstellungshalle sorgt VIT.

21.2. Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über VIT bzw. über einen von VIT beauftragten Dienstleister bestellt werden.

21.3. Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem AG gesondert berechnet.

21.4. Vertragsgrundlage für die Teilnahme der Kunden an den Veranstaltungen sind neben diesen AGB – soweit dem AG gegenüber mitgeteilt – die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen.

22. Reinigung, Abfallbeseitigung

VIT übernimmt die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Für die Reinigung der Ausstellungsfläche und die Entsorgung von Abfall hat der AG zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann VIT nach entsprechender Firstsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des AG beauftragen.

23. Bewachung

Der AG ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. VIT haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des AG, es sei denn, VIT hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

24. Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsstände

24.1. Der Stand muss den technischen und gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Soweit erforderlich, sind behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung ist VIT berechtigt, Änderungen auf Kosten des AG durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.

24.2. Der AG ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich.

24.3. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend betrieben, kann VIT auf Kosten des AG den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der AG hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass VIT Erlös aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte.

24.4. Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und Standabbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Mietpreises zzgl. MwSt. zusätzlich zur Standmiete zu zahlen. Dies gilt insbesondere für den Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag.

24.5. Der Platz muss nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem Zustand vor Übergabe an den AG entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den AG verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigt werden.

24.6. Das Anbringen/Aufstellen von Ausstellungsgegenständen und Messe-Equipment muss seitens des AG so erfolgen, dass weder Böden, Wände und Decken des Gebäudes noch Standsysteme oder Messemöbel beschädigt werden. Alle Anbringungen müssen rückstandsfrei entfernt werden. Der AG trägt alle entstandenen Schäden sowie die Kosten der Wiederherstellung.

25. Werbung, Marketing, Presse, Fachvorträge

25.1. Werbung ist innerhalb des Standes zulässig. Außerhalb des Ausstellerstandes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Ausstellungshallen – ist Werbung nur nach vorheriger Zustimmung von VIT gegen Entgelt gestattet.

25.2. Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel, musikalische Wiedergaben und Produktpräsentationen sind unter Einhaltung gesetzlicher/behördlicher Bestimmungen erlaubt, soweit andere Kunden nicht unbillig beeinträchtigt werden. VIT ist berechtigt, die Veröffentlichung, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände des Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.

25.3. VIT ist für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung berechtigt, den Namen und das Logo des AG unentgeltlich auf Werbe- und Marketingmaterialen (z.B. Anzeigen, Webseiten) zu nutzen. Der AG ist verpflichtet, VIT ein Logo in entsprechender Qualität und Anforderung zur Verfügung zu stellen.

25.4. Fotografieren sowie Video- und Filmaufnahmen der Ausstellungsobjekte sind gestattet, soweit der jeweilige AG dies erlaubt. VIT ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.

25.5. Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigungen des Veranstaltungsbetriebs führen.

26. Fälligkeit der Zahlungen

26.1. Die vereinbarten Gebühren (Miete der Ausstellungsfläche, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbemaßnahmen, etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig.

26.2. VIT ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen. Bezahlt der AG nicht zum festgesetzten Zahlungstermin, kann VIT ihn von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Gebühren bleibt davon unberührt.

26.3. Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen und ähnliche sind vom AG selbst zu tragen.

27. Stornierung, Unmöglichkeit, Pandemie-Regelungen, Änderungen

27.1. Pandemien (wie z.B. die COVID-19-Pandemie) und die damit einhergehenden Auflagen und Beschränkungen stellen weder für VIT noch für den AG einen Fall von „höherer Gewalt“ im Sinne von Ziffer 6, noch „veränderte Umstände“ im Sinne von § 313 BGB, noch einen „Mangel“ im Sinne von § 536 BGB dar.

Bei einer aufgrund einer Pandemie und ihren Beschränkungen begründeten (auch teilweisen) Absage der Veranstaltung, gleich ob diese vom AG oder von VIT ausgeht, oder für den Fall, dass die Anreise zur Veranstaltung aus Pandemie-Gründen nicht möglich ist (z.B. wegen entsprechender behördlicher Anordnung), gilt:

27.1.1. Bei einer nur teilweise möglichen Nutzung der vom AG beauftragten Ausstellungsflächen wird entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsumfang der Ausstellungsflächen abgerechnet.

27.1.2. Für den Fall, dass die Durchführung der Veranstaltung aus (i) von VIT nicht zu vertretenden Gründen oder (ii) aufgrund einer zu geringen Zahl von Anmeldungen nach Einschätzung von VIT nicht mehr gewährleistet ist oder (iii) die Veranstaltung nach Einschätzung von VIT nicht mehr kostendeckend ist, ist VIT zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

27.1.2.1. das Format zu ändern, beispielsweise von einer physischen in eine virtuelle Veranstaltung. Bucht der AG mehrere Veranstaltungen einer Reihe, so ist die Leistung von VIT insoweit teilbar; eine Änderung hinsichtlich einer Veranstaltung lässt die vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der anderen Veranstaltungen unberührt. VIT haftet nicht für Schäden oder Kosten, die dem AG durch derartige Änderungen entstehen.

27.1.2.2. oder die Veranstaltung auf einen anderen Zeitpunkt in einer Zeitspanne von bis zu 12 Monaten nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu verlegen. In diesem Fall kann VIT alle unmittelbaren und mittelbaren im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Veranstaltung getätigten Leistungen (Werbemaßnahmen, Publikationen etc.) – auch die von Dritten – in Rechnung stellen, mindestens jedoch 25% des gebuchten Sponsoring Auftrags (Partnership-Paket). Der restliche Betrag des gebuchten Sponsoring Auftrags kann innerhalb von zwölf (12) Monaten auf ein anderes vom AG gebuchten Sponsoring Auftrags bei VIT angerechnet werden.

27.2. Stornierung durch den AG: Der AG kann seine Teilnahme an der Veranstaltung wie folgt stornieren:

27.2.1. Bei Stornierung spätestens 6 Monate vor dem 1. Tag der Veranstaltung: der Betrag reduziert sich auf 25%, die Vergütung für weitere Leistungen reduziert sich auf den Betrag der Aufwendungen, die VIT im Hinblick auf die Teilnahme den AG getätigt hat und deren (endgültiges) Entstehen VIT nicht vermeiden kann.

27.2.2. Bei Stornierung spätestens 3 Monate vor dem 1. Tag der Veranstaltung: der Betrag reduziert sich auf 50%, für die Vergütung für weitere Leistungen gilt die vorstehende Regelung.

27.2.3. Bei Stornierung weniger als 3 Monate vor dem 1. Tag der Veranstaltung: der volle Beitrag ist zu zahlen, für die Vergütung für weitere Leistungen gilt die vorstehende Regelung.

27.2.4. Bei rein virtuellen Veranstaltungen gilt statt der vorgenannten Frist von 6 Monaten nach Ziffer 27.2.1 eine Frist von 3 Monaten und statt der vorgenannten Frist von 3 Monaten nach Ziffer 27.2.2 und nach Ziffer 27.2.3 eine solche von 6 Wochen.

28. Haftung

28.1. Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. obliegt dem AG.

28.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch seine Veranstaltungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden in den Räumlichkeiten und den Einrichtungen des Veranstalters. Für die Inhalte von Werbeanzeigen, Prospekten und sonstigen Informationsunterlagen ist ausschließlich der AG verantwortlich.

28.3. VIT haftet bei virtuellen Veranstaltungen weder für technische Störungen, deren Behebung im Verantwortungsbereich des AG liegen noch dafür, dass der AG bei wegen seinerseits zu vertretenden technischen Problemen nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann.

28.4. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen nach Ziffer 16 dieser AGB entsprechend.

29. Gewährleistung

Die Ansprüche des AG aus dem Auftrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe, das heißt der vollständigen Räumung der Ausstellungsfläche.

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