15.09.2026
Teil A. Allgemeine Bedingungen für alle Beauftragungsarten
1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der MEORGA GmbH, Jakobstraße 1a, 66763 Dillingen (nachfolgend „MEORGA“), mit ihren Auftraggebern und Kunden (nachfolgend „AG“), insbesondere im Rahmen von Aufträgen für Werbekunden und Aufträgen für Aussteller und Sponsoren (nachfolgend „Auftrag“; Geschäftsbereiche Werbekunden sowie Aussteller und Sponsoren zusammen nachfolgend auch „Geschäftsbereich Sales“).
Teil A. dieser AGB enthält allgemeine Bedingungen, die auf die besonderen Bedingungen für Aussteller und Sponsoren in Teil B. sowie für Veranstalter in Teil C., sowie für die Inanspruchnahme von Ticketing-Dienstleistungen in Teil D. gleichermaßen Anwendung finden. Die besonderen Bedingungen in Teil B, Teil C. und Teil D. sind in ihrer Geltung voneinander unabhängig.
1.2 Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB zur Anwendung.
1.3 AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die MEORGA eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die MEORGA in sonstiger Weise tätig wird.
1.4 Geschäftsbedingungen des AG, die abweichend oder widersprechend zu diesen AGB sind, finden nur Anwendung, wenn sie von MEORGA schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn MEORGA in Kenntnis solcher AGB Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.5. MEORGA kann diese AGB aus triftigen Gründen anpassen, wobei dieses Änderungsrecht nicht für wesentliche Vertragspflichten gilt. Änderungen werden dem AG schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens dreissig (30) Tagen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version innerhalb von zwei (2) Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Die widerspruchslose Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Zugang des Hinweises und Ablauf der Widerspruchsfrist gilt als Akzeptanz der Änderungen, sofern der Teilnehmer bei der Mitteilung ausdrücklich und deutlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, gilt als Akzeptanz der Änderungen. Ein unberechtigter Widerspruch gegen die einseitige Änderung der AGB, die zumutbar und sachlich gerechtfertigt war, kann im Einzelfall einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
1.6 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter der URL: https://legal.vogel.de/ch/allgemeine-geschaeftsbedingungen-der-meorga-gmbh-fuer-werbekunden-aussteller-und-sponsoren/ abgerufen werden.
2. Vertragsschluss
Angebote seitens MEORGA stellen eine Aufforderung an den AG dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Auftrags abzugeben. Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der AG MEORGA ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform unterbreitet hat und die von MEORGA für verbindlich erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB dem AG zugegangen ist.
3. Vertragsverhältnisse und -inhalte
3.1. MEORGA ist eine Eventagentur für kundenspezifische B2B-Veranstaltungslösungen im On- und Offline-Bereich mit eigenen Eventlocations in Würzburg.
3.2 Der AG kann MEORGA mit der Planung, Organisation und Koordinierung von (On- und Offline) Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen beauftragen. Hierfür stellt der AG MEORGA alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Ferner benennen AG und MEORGA je eine Person, die als jeweiliger Ansprechpartner zwischen den Parteien fungieren soll.
3.3 Zudem kann der AG als Aussteller oder Sponsor bei MEORGA Leistungen und Inhalten der jeweiligen Event-Leistungspakete für eine oder mehrere Veranstaltungen buchen, insbesondere MEORGA mit der Überlassung von Ausstellungsflächen (bei Präsenz oder Hybrid als Veranstaltungsformat) bzw. mit der Überlassung virtueller Präsentationsflächen und digitalen Aktionen auf der jeweiligen Online-Veranstaltungsplattform (bei Hybrid und Digital als Veranstaltungsformat) beauftragen. Ein Anspruch des AG auf Zulassung zu einer Veranstaltung besteht nicht.
3.4 Die nach den Ziffern 3.2 und 3.3 von MEORGA geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. MEORGA steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.
3.5 Die Details der Veranstaltung (Datum, Ort, Ablauf, technische Details usw.) legen die Parteien im Auftrag verbindlich in Textform fest. Auch die Aufgaben und Leistungspflichten von MEORGA ergeben sich aus dem Auftrag und seinen Anlagen. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von MEORGA nicht geschuldet, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist.
3.6 MEORGA ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt durch MEORGA, die die anfallenden Kosten dem AG in Rechnung stellt.
3.7. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Reisekosten, die bei MEORGA im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die zweite Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig.
3.8 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:
- Auftrag inkl. seiner eventuellen Anlagen,
- diese AGB, jeweils aktueller Stand,
- gesetzliche Vorschriften.
Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.
4. Gewährleistung
Sollten Leistungen von MEORGA werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:
4.1. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber MEORGA anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat MEORGA das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.
4.2. Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
4.3. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. 4.4. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von zwei (2) Jahren nach Abnahme der betreffenden Leistungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen. 4.5. Das Selbstvornahmerecht des AG ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
4.6. Für Mangelfolgeschäden haftet MEORGA nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.
5. Haftung
5.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts anderweitig geregelt, haftet MEORGA gegenüber AG auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet MEORGA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei die Haftung insofern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
5.3 Im Falle von atypischen und unvorhersehbaren mittelbaren Schäden ist die Haftung auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei (2) Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an MEORGA gezahlt hat, beschränkt. Bei Folgeschäden und bei entgangenem Gewinn ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen von MEORGA.
5.5 Die in Ziffer 5.1 bis 5.4 genannten Beschränkungen gelten nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MEORGA oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
5.6 MEORGA haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe (usw.).
5.7 MEORGA ist berechtigt, die für die Versammlungsstätte geltenden öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere brandschutzrechtliche Vorgaben und behördliche Anordnungen zu überwachen. Löst die Brandmeldeanlage, gleich aus welchem Grund, Alarm aus oder besteht aus Sicht von MEORGA oder der zuständigen Behörden ein Sicherheitsrisiko, ist die MEORGA berechtigt und verpflichtet, die Versammlungsstätte ganz oder teilweise unverzüglich zu räumen, sowie die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzubrechen. Eine hierauf beruhende Unterbrechung oder Beendigung der Veranstaltung stellt keine Pflichtverletzung von MEORGA dar, sofern die Maßnahme aus objektiver Sicht sicherheitsrechtlich vertretbar oder geboten war.
5.8 Das Risiko der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung (insbesondere Termin-, Ablauf- und Wiederholungsrisiko) trägt der AG. Dies gilt insbesondere für Unterbrechungen oder Abbrüche infolge von Auslösung der Brandmeldeanlage (auch Fehlalarm), technischen Störungen sicherheitsrelevanter Anlagen, sicherheitsbedingter Evakuierungsmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen oder polizeilicher Anordnungen, vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlungen Dritter (z. B. missbräuchliche Alarmauslösung). Für Schäden des Veranstalters aus einer sicherheitsbedingten Räumung, Unterbrechung oder einem Abbruch haftet die MEORGA ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 5 dieser AGB.
5.9 Soweit gesetzlich zulässig, haftet MEORGA bei sicherheitsbedingten Unterbrechungen oder Abbrüchen nicht für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Kosten der Wiederholung von Prüfungen oder Veranstaltungen, Organisations- oder Administrationskosten, Vertragsstrafen oder Regressforderungen Dritter gegen dem AG, Reputations- oder Imageschäden. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der MEORGA.
5.10 Handelt es sich um Veranstaltungen mit besonderem zeitlichem oder rechtlichem Durchführungsdruck (z. B. staatliche Prüfungen, Zulassungsprüfungen, examensrelevante oder gesetzlich terminierte Verfahren), hat der AG dies MEORGA spätestens bei Vertragsschluss anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gelten hieraus resultierende besondere Risiken und Schäden als nicht vertragstypisch vorhersehbar. Selbst bei ordnungsgemäßer Anzeige haftet MEORGA für sicherheitsbedingte Unterbrechungen oder Abbrüche nur im Rahmen von Ziff. 5 dieser AGB. Eine verschuldensunabhängige Gewähr für die ununterbrochene Durchführung wird von MEORGA nicht übernommen.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
6.1. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei (2) Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.
MEORGA wird die an den AG übermittelten Daten nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; MEORGA kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.
6.2. MEORGA erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und MEORGA alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.
6.3 Zwischen den Parteien wird der unter diesem LINK abrufbare Auftragsvereinbarungsvertrag vereinbart.
6.4 Weitere Informationen betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die MEORGA als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher vornimmt, kann der Datenschutzerklärung entnommen werden: Datenschutzerklärung der MEORGA – Legal Cockpit
7. Abtretung und Aufrechnung
Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEORGA die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von MEORGA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8. Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse
Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder unvermeidbare, von MEORGA nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen MEORGA, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. MEORGA wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs (6) Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von MEORGA erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
9. Form
Für alle Vereinbarungen zwischen MEORGA und dem AG gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, das Textformerfordernis.
10. Data-Mining
MEORGA behält sich eine Nutzung seiner Inhalte für kommerzielles Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor.
11. Eigenwerbung
MEORGA sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen, sowie den Namen und die Marke des AG zum Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere für den Zweck der Referenzwerbung, – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
12.1. Erfüllungsort ist Würzburg.
12.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen MEORGA und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.
12.3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.
Teil B. Besondere Bedingungen für Aussteller und Sponsoren
Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A. für Aufträge des AG, der MEORGA bei Präsenzveranstaltungen und hybriden Veranstaltungen mit der Überlassung von Veranstaltungsflächen bzw. bei hybriden und digitalen Veranstaltungen ggf. zusätzlich mit der Bereitstellung von virtuellen Präsentationsmöglichkeiten und dem Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform für seine Aussteller- und Sponsorentätigkeit entsprechend dem von ihm gewählten Event-Leistungspaket beauftragt.
13. Teilnahme
13.1. Die dem AG mitgeteilte Zulassung zu einer Ausstellungsfläche bzw. zum Onlinebereich auf einer Veranstaltung durch MEORGA bezieht sich nur auf den angemeldeten AG und die in der Mitteilung bestätigten Ausstellungsgüter, Dienstleistungen und Präsentationsmaterialien entsprechend den Festlegungen des jeweils vom AG gebuchten Event-Leistungspakets.
13.2. Die Zulassung kann von MEORGA widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen. Ein Anspruch des AG auf Zulassung besteht nicht.
14. Besondere Rahmenbedingungen für Präsenzveranstaltungen, bei hybriden Veranstaltungsformaten für den Präsenzteil der Leistungen
14.1 Platzzuweisung
14.1.1. MEORGA stellt die Ausstellungsfläche in dem angemeldeten Angebotsbereich entsprechend den Festlegungen des jeweils gebuchten Event-Leistungspakets und nach Maßgabe der Regelungen dieses Teils B. bereit. Bei hybriden Veranstaltungsformaten stellt MEORGA dem AG zusätzlich den Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform entsprechend dem jeweils gebuchten Event-Leistungspaket und nach Maßgabe der für digitale Veranstaltungen geltenden Bestimmungen (Ziffer 15) bereit.
14.1.2. Besondere Wünsche des AG (z. B. Platzierung, Nachbarschaft, Standgestaltung, Konkurrenzausschluss, etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie in der Zulassung durch MEORGA ausdrücklich bestätigt werden.
14.1.3. Soweit zwingende technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, ist MEORGA berechtigt, dem AG abweichend von der Ausstellungsfläche eine Ausstellungsfläche in anderer Lage zuzuweisen, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Ausstellungsgelände zu verlegen oder zu schließen, sofern dies dem AG zuzumuten ist.
14.1.4. Ohne vorherige Zustimmung von MEORGA ist die Übertragung der aus dem Überlassungsvertrag für den AG bestehenden Rechte, ganz oder teilweise, an andere Personen nicht gestattet. Gleiches gilt für eine Überlassung der dem zugelassenen AG zugewiesenen Ausstellungsfläche, ganz oder teilweise, an andere Personen.
14.2. Technische Leistungen, Dienstleistungen
14.2.1. Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Ausstellungshalle sorgt MEORGA.
14.2.2. Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über MEORGA bzw. über einen von MEORGA beauftragten Dienstleister bestellt werden.
14.2.3. Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem AG gesondert berechnet.
14.2.4. Vertragsgrundlage für die Teilnahme der Kunden an den Veranstaltungen sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die dem AG vor Veranstaltungsbeginn zugehen.
14.3. Reinigung, Abfallbeseitigung
MEORGA übernimmt die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Für die Reinigung der Ausstellungsfläche und die Entsorgung von Abfall hat der AG zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann MEORGA nach entsprechender Firstsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des AG beauftragen.
14.4. Bewachung
Der AG ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. MEORGA haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des AG, es sei denn, MEORGA hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
14.5. Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsstände
14.5.1. Der Stand muss den technischen und gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Soweit erforderlich, sind behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung ist MEORGA berechtigt, Änderungen auf Kosten des AG durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.
14.5.2. Der AG ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich.
14.5.3. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend betrieben, kann MEORGA auf Kosten des AG den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der AG hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass MEORGA Erlöse aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte.
14.5.4. Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und Standabbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, ist ein verschuldensunabhängiger, pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zzgl. MwSt. zusätzlich zur Standmiete an MEORGA zu zahlen. Dies gilt insbesondere für den Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag.
14.5.5. Der Platz muss nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem Zustand vor Übergabe an den AG entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den AG verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigt werden.
15. Online-Leistungen bei Hybrid- und Digitalveranstaltungen
15.1. Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform, Systemvoraussetzungen
15.1.1. Gegenstand bei der Buchung von Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Veranstaltungen bzw. dem digital durchgeführten Teil von hybriden Veranstaltungen ist in der Regel die Bereitstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sowie die
Nutzung der Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform und ggf. die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom AG auf der Veranstaltungsplattform zugänglich gemachten Daten im vereinbarten Umfang.
15.1.2. MEORGA stellt dem AG keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt in der Regel über einen von der Veranstaltungsplattform unterstützten Browser, der den Systemvoraussetzungen von MEORGA entspricht. Sofern nicht anders in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Event-Leistungspakets ausgewiesen, sind diese Systemvoraussetzungen:
- eine Standard-Breitband-Internetverbindung;
- ein Internetbrowser nach aktuellem Stand der Technik;
- bei aktiver Teilnahme: Kopfhörer, Mikrofon und Webcam/Kamera;
- bei passiver Teilnahme: Lautsprecher und Kopfhörer.
Die maximale Teilnehmerzahl bei digitalen Seminaren beträgt fünfhundert (500) Teilnehmer. Die Parteien können im Einzelfall eine höhere Teilnehmerzahl vereinbaren.
15.1.3. Die Systemvoraussetzungen sind Vertragsbestandteil. Der AG hat rechtzeitig vor seiner Teilnahme an der digitalen bzw. hybriden Veranstaltung zu überprüfen, ob die Verbindung zur Veranstaltungsplattform hergestellt werden kann und gegebenenfalls bestehende technische Störungen, die in seiner Verantwortung liegen, rechtzeitig zu beheben. Kann eine technische Verbindung zur Veranstaltungsplattform nicht hergestellt werden, ist MEORGA rechtzeitig zu informieren.
15.1.4. MEORGA schuldet dem AG nicht die Bereitstellung und/oder Funktionsfähigkeit des Browsers.
15.1.5. Der AG trifft die notwendigen Vorkehrungen, den Zugang zur Veranstaltungsplattform durch Unbefugte zu verhindern.
15.2. Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform, weitere Service Level
15.2.1. MEORGA gewährleistet eine Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform einschließlich Zugriffsmöglichkeit und Erreichbarkeit für den AG, die für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist.
a. MEORGA nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs von MEORGA beruhen; hierzu gehören
- Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn MEORGA zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
- Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des AG entstanden sind
b. mit dem AG vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, von MEORGA nicht zu vertretende Wartungsarbeiten oder vereinbarte Workarounds (z.B. Nutzung einer anderen Veranstaltungsplattform als Alternative) sind.
15.2.3. Der AG ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle dem benannten Ansprechpartner von MEORGA bzw. dem für die jeweilige Veranstaltung zuständigen und benannten Supportkontakt von MEORGA unverzüglich mitzuteilen. MEORGA sichert im Fall von Störungen zu, in einer angemessenen und zumutbaren Zeit zu reagieren und Abhilfe zu schaffen, sofern die Störung in der Verantwortungssphäre von MEORGA zu verorten ist.
15.3. Pflichten des AG, Haftung für rechtswidrige Inhalte, Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen
15.3.1. Der AG haftet dafür, dass es im Rahmen der ihm auf der Veranstaltungsplattform zur Verfügung stehenden Funktionen und digitalen Präsentationsmöglichkeiten nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Vorkommnissen kommt oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server des Betreibers der Veranstaltungsplattform gespeichert werden. Insbesondere sind dem AG folgende Handlungen auf der Veranstaltungsplattform untersagt:
- das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
- die Verwendung von Inhalten, durch die MEORGA oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden oder das Ansehen der MEORGA geschädigt werden kann;
- die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.
15.3.2. Des Weiteren sind dem AG auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte über die Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern und/oder Moderatoren (z.B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:
- die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
- die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
- die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit);
- die Belästigung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion der kontaktierten Person sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
- die Aufforderung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
- die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von auf der Veranstaltungsplattform verfügbaren Inhalten, soweit dem AG dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet wird.
15.3.3. Der AG versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm eingestellten Inhalten zu sein. Soweit der AG nicht Urheber der eingestellten Inhalte ist, sichert er die Inhaberschaft des uneingeschränkten Nutzungsrechts hieran zu. Er versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die eingereichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sowie, dass bei der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der AG versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben, insbesondere, dass abgebildete Personen ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwertung und Auswertung des Bildes im Rahmen der Bewerbung über das Profil des AG erteilt haben.
15.3.4. Die Parteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner, die zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt sind, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernehmen.
16. Werbung, Marketing, Presse, Fachvorträge
16.1. Werbung ist innerhalb des Standes (bei Präsenz bzw. Hybrid für den Präsenzteil) zulässig. Außerhalb des Ausstellerstandes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Ausstellungshallen – ist Werbung nur nach vorheriger Zustimmung von MEORGA gegen Entgelt gestattet. Auf der Online-Veranstaltungsplattform richtet sich die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen nach dem jeweils vom AG gebuchten Event-Leistungspaket.
16.2. Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel, musikalische Wiedergaben und Produktpräsentationen sind unter Einhaltung gesetzlicher/behördlicher Bestimmungen erlaubt, soweit andere Kunden nicht unbillig beeinträchtigt werden. MEORGA ist berechtigt, die Veröffentlichung, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände des Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung von rechtswidrigen oder ansonsten zu beanstandenden Werbemitteln oder Inhalten auf der Veranstaltungsplattform. MEORGA kann in diesem Fall je nach Schwere des Verstoßes und Ausmaß einer Beanstandung oder Beschwerde von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den AG insbesondere von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen bzw. dessen Zugang zur Veranstaltungsplattform sperren, sofern dies für den AG nicht unzumutbar ist.
16.3. MEORGA ist für die Vorbereitung, Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung berechtigt, den Namen und das Logo des AG unentgeltlich auf Werbe- und Marketingmaterialen (z.B. Anzeigen, Webseiten) zu nutzen. Der AG ist verpflichtet, MEORGA ein Logo in entsprechender Qualität und Anforderung zur Verfügung zu stellen.
16.4. Fotografieren sowie Video- und Filmaufnahmen der Ausstellungsobjekte sind gestattet, soweit der jeweilige AG dies erlaubt. MEORGA ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. Diese Ziffer 16.4 gilt entsprechend für digitale Aufzeichnungsmöglichkeiten bei digitalen Veranstaltungsformaten, insbesondere für Screenshots und Screencasts etwa von digitalen Präsentationsflächen des AG.
16.5. Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigungen des Veranstaltungsbetriebs führen.
17. Fälligkeit der Zahlungen
17.1. Die vereinbarten Entgelte (Miete der Ausstellungsfläche, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbemaßnahmen, Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig.
17.2. MEORGA ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Bezahlt der AG nicht zum festgesetzten Zahlungstermin, kann MEORGA ihn von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt davon unberührt.
17.3. Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen und ähnliche sind vom AG selbst zu tragen.
18. Stornierung, Änderungen
18.1. Sofern nicht abweichend im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgehalten oder vereinbart, ist der AG berechtigt, den Auftrag unter Einhaltung der Textform zu stornieren. Im Falle einer Stornierung hat er an MEORGA eine pauschale Entschädigung in folgender Abstufung zu zahlen:
- Stornierung bis zwölf (12) Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Vergütung;
- Stornierung bis acht (8) Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Vergütung;
- Stornierung bis sechs (6) Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Vergütung;
- Stornierung weniger als sechs (6) Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Vergütung.
Dem AG bleibt der Nachweis gestattet, dass MEORGA aufgrund der Stornierung ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder ein Schaden niedriger ist als die zuvor aufgelisteten Pauschalen.
18.2. MEORGA hat im Übrigen das Recht, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verändern (z.B. Änderungen des Programms, des Formats (Präsenz, Hybrid oder Digital), des Zeitpunkts oder Zeitplans, des Ortes oder der Örtlichkeit), sofern dies den AG nicht übermäßig benachteiligt. Über wesentliche Änderungen wird MEORGA den AG gesondert in Textform informieren. Sämtliche Änderungen werden auch auf der Webseite kommuniziert. Dem AG obliegt es, sich insoweit auch selbst über solche Änderungen zu informieren.
