Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Aussteller bei Veranstaltungen der MEORGA GmbH

Stand: 19.02.2024

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der MEORGA GmbH, Jakobstraße 1a, 66763 Dillingen (nachfolgend „MEORGA“ genannt), gegenüber Ausstellern (nachfolgend „Aussteller“ genannt), die an Veranstaltungen teilnehmen, bei denen MEORGA Veranstalter ist.

1.2. Aussteller ist, wer sich zur Teilnahme an der Veranstaltung mit eigenem Stand oder mit einer bei MEORGA gebuchten Standfläche mit oder ohne Stellwände, eigenem Personal und eigenem Angebot anmeldet. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Die Aufnahme eines Mitausstellers oder eines zusätzlich vertretenen Unternehmens bedarf der schriftlichen Angabe in der Anmeldung unter Nennung dessen vollständiger Bezeichnung, Rechtsform, Anschrift und eines Ansprechpartners.

1.3. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen vom Aussteller angemeldet werden. Nicht angemeldete Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen dürfen auf der Standfläche des Ausstellers nicht ausstellen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen abzulehnen, wenn in deren Person liegende Gründe eine Zulassung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Aussteller haftet stets für die Einhaltung der Verpflichtungen des oder der Mitaussteller oder zusätzlich vertretener Unternehmen als Gesamtschuldner mit diesen.

1.4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit MEORGA. Diese AGB gelten auch dann, wenn MEORGA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Teilnehmers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellsten Fassung. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann hier abgerufen werden.

2. Vertragsschluss

Angebote seitens MEORGA stellen eine Aufforderung an den Aussteller dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Auftrags abzugeben. Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der Aussteller MEORGA ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform unterbreitet hat und die von MEORGA für verbindlich erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB dem Aussteller zugegangen ist. Mit der Anmeldung werden diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Hausordnung, die Technischen Richtlinien anerkannt. Der TN ist für deren Einhaltung durch von ihm bei der Veranstaltung beschäftigte Personen und die von ihm angemeldeten weiteren TN verantwortlich.

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1. Der Aussteller kann bei MEORGA Leistungen und Inhalte der jeweiligen Event-Leistungspakete für eine oder mehrere Veranstaltungen buchen, insbesondere MEORGA mit der Überlassung von Ausstellungsflächen (bei Präsenz oder Hybrid als Veranstaltungsformat) bzw. mit der Überlassung virtueller Präsentationsflächen und digitalen Aktionen auf der jeweiligen Online-Veranstaltungsplattform (bei Hybrid und Digital als Veranstaltungsformat) beauftragen. Die Anmeldung als Aussteller zu einer Veranstaltung ist von dem Aussteller in der hierfür vorgesehenen Form an MEORGA zu übermitteln und stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Auftrages hinsichtlich des jeweils vom Aussteller ausgewählten Event-Leistungspaketes dar. Soweit MEORGA das Angebot annimmt, kommt der Vertrag hinsichtlich des jeweils vom Aussteller ausgewählten Event-Leistungspakets durch Mitteilung der Zulassung von MEORGA an den Aussteller zustande. Im Übrigen gilt für den Vertragsschluss Ziffer 2 dieser AGB. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zulassung besteht nicht.

3.2. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen zu bevollmächtigen, alle Erklärungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung für und gegen sie abzugeben und entgegenzunehmen. Für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis haften sie als Gesamtschuldner.

3.3. MEORGA ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.4. Die nach Ziffer 3.1 von MEORGA geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. MEORGA steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

3.5. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Buchungsbestätigung inkl. ihrer eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

4. Teilnahme

4.1. Die dem Aussteller mitgeteilte Zulassung zu einer Ausstellungsfläche bzw. zum Onlinebereich auf einer Veranstaltung durch MEORGA bezieht sich nur auf den angemeldeten Aussteller und die in der Mitteilung bestätigten Ausstellungsgüter, Dienstleistungen und Präsentationsmaterialien entsprechend den Festlegungen des jeweils vom Aussteller gebuchten Event-Leistungspakets.

4.2.

Die dem Aussteller mitgeteilte Zulassung zu einer Ausstellungsfläche bzw. zum Onlinebereich auf einer Veranstaltung durch MEORGA bezieht sich nur auf den angemeldeten Aussteller und die in der Mitteilung bestätigten Ausstellungsgüter, Dienstleistungen und Präsentationsmaterialien entsprechend den Festlegungen des jeweils vom Aussteller gebuchten Event-Leistungspakets.

4.2. Die Zulassung kann von MEORGA widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen.

4.3. Vertragsgrundlage für die Teilnahme als Aussteller an den Veranstaltungen sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit.

5. Besondere Rahmenbedingungen für Präsenzveranstaltungen, bei hybriden Veranstaltungsformaten für den Präsenzteil der Leistungen

5.1. Platzzuweisung

5.1.1. MEORGA stellt die Ausstellungsfläche in dem angemeldeten Angebotsbereich entsprechend den Festlegungen des jeweils gebuchten Event-Leistungspakets bereit. Bei hybriden Veranstaltungsformaten stellt MEORGA dem Aussteller zusätzlich den Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform entsprechend dem jeweils gebuchten Event-Leistungspaket und nach Maßgabe der für digitale Veranstaltungen geltenden Bestimmungen bereit. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie deren teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

5.1.2. Besondere Wünsche des Ausstellers (z. B. Platzierung, Nachbarschaft, Standgestaltung, Konkurrenzausschluss, etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie in der Zulassung durch MEORGA ausdrücklich bestätigt werden.

5.1.3. Soweit zwingende technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, ist MEORGA berechtigt, dem Aussteller abweichend von der Ausstellungsfläche eine Ausstellungsfläche in anderer Lage zuzuweisen, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Ausstellungsgelände zu verlegen oder zu schließen.

5.1.4. Ohne vorherige Zustimmung von MEORGA ist die Übertragung der aus dem Überlassungsvertrag für den Aussteller bestehenden Rechte, ganz oder teilweise, an andere Personen nicht gestattet. Gleiches gilt für eine Überlassung der dem zugelassenen Aussteller zugewiesenen Ausstellungsfläche, ganz oder teilweise, an andere Personen.

5.2. Technische Leistungen, Dienstleistungen

5.2.1. Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Ausstellungshalle sorgt MEORGA.

5.2.2. Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über MEORGA bzw. über einen von MEORGA beauftragten Dienstleister bestellt werden.

5.2.3. Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller gesondert berechnet.

5.2.4. Vertragsgrundlage für die Teilnahme der Aussteller an den Veranstaltungen sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Veranstaltungsbeginn zugehen.

5.2.5 Der Aussteller ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich solcher arbeits- und gewerberechtlicher Art, der Umwelt-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er wird deren Einhaltung durch die von ihm bei der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten weiteren TN und sonstige Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten und / oder MEORGA auf die Verstöße hinweisen.

5.3. Reinigung, Abfallbeseitigung

MEORGA übernimmt die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Für die Reinigung der Ausstellungsfläche und die Entsorgung von Abfall hat der Aussteller zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann MEORGA nach entsprechender Firstsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des Ausstellers beauftragen.

5.4. Bewachung

Der Aussteller ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. MEORGA haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des Ausstellers, es sei denn, MEORGA hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

5.5. Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsstände

5.5.1. Der Stand muss den technischen und gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Soweit erforderlich, sind behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen vom Aussteller auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung ist MEORGA berechtigt, Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.

5.5.2. Der Aussteller ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich.

5.5.3. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend betrieben, kann MEORGA auf Kosten des Ausstellers den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass MEORGA Erlös aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte.

5.5.4. Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und Standabbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Mietpreises zzgl. MwSt. zusätzlich zur Standmiete zu zahlen. Dies gilt insbesondere für den Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag.

5.5.5. Der Platz muss nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem Zustand vor Übergabe an den Aussteller entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den Aussteller verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigt werden.

6. Online-Leistungen bei Hybrid- und Digitalveranstaltungen

6.1. Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform, Systemvoraussetzungen

6.1.1. Gegenstand bei der Buchung von Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Veranstaltungen bzw. dem digital durchgeführten Teil von hybriden Veranstaltungen ist in der Regel die Bereitstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sowie die Nutzung der Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform und ggf. die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Aussteller auf der Veranstaltungsplattform zugänglich gemachten Daten im vereinbarten Umfang.

6.1.2. MEORGA stellt dem Aussteller keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt in der Regel über einen von der Veranstaltungsplattform unterstützten Browser, der den Systemvoraussetzungen von MEORGA entspricht. Sofern nicht anders in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Event-Leistungspakets ausgewiesen, sind diese Systemvoraussetzungen:

  • eine Standard-Breitband-Internetverbindung;
  • ein Internetbrowser nach aktuellem Stand der Technik;
  • bei aktiver Teilnahme: Kopfhörer, Mikrofon und Webcam/Kamera;
  • bei passiver Teilnahme: Lautsprecher und Kopfhörer.

6.1.3. Die Systemvoraussetzungen sind Vertragsbestandteil. Der Aussteller hat rechtzeitig vor seiner Teilnahme an der digitalen bzw. hybriden Veranstaltung zu überprüfen, ob die Verbindung zur Veranstaltungsplattform hergestellt werden kann und gegebenenfalls bestehende technische Störungen, die in seiner Verantwortung liegen, rechtzeitig zu beheben. Kann eine technische Verbindung zur Veranstaltungsplattform nicht hergestellt werden, ist MEORGA rechtzeitig zu informieren.

6.1.4. MEORGA schuldet dem Aussteller nicht die Bereitstellung und/oder Funktionsfähigkeit des Browsers.

6.1.5. Der Aussteller trifft die notwendigen Vorkehrungen, den Zugang zur Veranstaltungsplattform durch Unbefugte zu verhindern.

6.2. Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform, weitere Service Level

6.2.1. MEORGA gewährleistet eine Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform einschließlich Zugriffsmöglichkeit und Erreichbarkeit für den Aussteller, die für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist.

6.2.2. MEORGA haftet nicht für Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle auf der Veranstaltungsplattform, die

  • MEORGA nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs von MEORGA beruhen; hierzu gehören

    a) Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn MEORGA zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;

    b) Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Ausstellers entstanden sind;
  • mit dem Aussteller vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, von MEORGA nicht zu vertretende Wartungsarbeiten oder vereinbarte Workarounds (z.B. Nutzung einer anderen Veranstaltungsplattform als Alternative) sind.

6.2.3. Der Aussteller ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle dem benannten Ansprechpartner von MEORGA bzw. dem für die jeweilige Veranstaltung zuständigen und benannten Supportkontakt von MEORGA unverzüglich mitzuteilen. MEORGA sichert im Fall von Störungen zu, in einer angemessenen und zumutbaren Zeit zu reagieren und Abhilfe zu schaffen, sofern die Störung in der Verantwortungssphäre von MEORGA zu verorten ist.

6.3. Pflichten des Ausstellers, Haftung für rechtswidrige Inhalte, Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen

6.3.1. Der Aussteller haftet dafür, dass es im Rahmen der ihm auf der Veranstaltungsplattform zur Verfügung stehenden Funktionen und digitalen Präsentationsmöglichkeiten nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Vorkommnissen kommt oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server des Betreibers der Veranstaltungsplattform gespeichert werden. Insbesondere sind dem Aussteller folgende Handlungen auf der Veranstaltungsplattform untersagt:

  • das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
  • die Verwendung von Inhalten, durch die MEORGA oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden oder das Ansehen der MEORGA geschädigt werden kann;
  • die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.

6.3.2. Des Weiteren sind dem Aussteller auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte über die Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern und/oder Moderatoren (z. B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:

  • die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
  • die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
  • die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit);
  • die Belästigung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion der kontaktierten Person sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
  • die Aufforderung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
  • die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von auf der Veranstaltungsplattform verfügbaren Inhalten, soweit dem Aussteller dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet wird.

6.3.3. Der Aussteller versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm eingestellten Inhalten zu sein. Soweit der Aussteller nicht Urheber der eingestellten Inhalte ist, sichert er die Inhaberschaft des uneingeschränkten Nutzungsrechts hieran zu. Es versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die eingereichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sowie, dass bei der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der Aussteller versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben, insbesondere, dass abgebildete Personen ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwertung und Auswertung des Bildes im Rahmen der Bewerbung über das Profil des Ausstellers erteilt haben.

6.3.4. Die Parteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner, die zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt sind, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernehmen.

6.3.5. Der Aussteller beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Aussteller ist für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, z.B. der von ihm hinzugefügten weiteren Veranstaltungsteilnehmer (sofern vereinbart), Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sofern der Aussteller personenbezogene Daten auf den Systemen der Veranstaltungsplattform speichert bzw. verarbeitet, ist dies durch Abschluss einer entsprechenden Datenschutzvereinbarung über die Auftragsverarbeitung ergänzend zu den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen abzusichern.

7. Werbung, Marketing, Presse, Fachvorträge

7.1. Werbung ist innerhalb des Standes (bei Präsenz bzw. Hybrid für den Präsenzteil) zulässig. Außerhalb des Ausstellerstandes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Ausstellungshallen – ist Werbung nur nach vorheriger Zustimmung von MEORGA gegen Entgelt gestattet. Auf der Online-Veranstaltungsplattform richtet sich die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen nach dem jeweils vom Aussteller gebuchten Event-Leistungspaket.

7.2. Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel, musikalische Wiedergaben und Produktpräsentationen sind unter Einhaltung gesetzlicher/behördlicher Bestimmungen erlaubt, soweit andere Kunden nicht unbillig beeinträchtigt werden. MEORGA ist berechtigt, die Veröffentlichung, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände des Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung von rechtswidrigen oder ansonsten zu beanstandenden Werbemitteln oder Inhalten auf der Veranstaltungsplattform. MEORGA kann in diesem Fall je nach Schwere des Verstoßes und Ausmaß einer Beanstandung oder Beschwerde von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Aussteller insbesondere von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen bzw. dessen Zugang zur Veranstaltungsplattform sperren, sofern dies für den Aussteller nicht unzumutbar ist.

7.3. MEORGA ist für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung berechtigt, den Namen und das Logo des Ausstellers unentgeltlich auf Werbe- und Marketingmaterialen (z.B. Anzeigen, Webseiten) zu nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, MEORGA ein Logo in entsprechender Qualität und Anforderung zur Verfügung zu stellen.

7.4. Fotografieren sowie Video- und Filmaufnahmen der Ausstellungsobjekte sind gestattet, soweit der jeweilige Aussteller dies erlaubt. MEORGA ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. Diese Ziffer 22.4 gilt entsprechend für digitale Aufzeichnungsmöglichkeiten bei digitalen Veranstaltungsformaten, insbesondere für Screenshots und Screencasts etwa von digitalen Präsentationsflächen des Ausstellers.

7.5. Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigungen des Veranstaltungsbetriebs führen.

7.6 Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist MEORGA berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7.7 Politische Werbung und / oder politische Aussagen sind unzulässig, es sei denn, die politische Aussage gehört in den Rahmen der Veranstaltung. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Veranstaltungsfrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist MEORGA berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung der Maßnahmen und Entfernung etwaiger Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist MEORGA berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8. Fälligkeit der Zahlungen

8.1. Die vereinbarten Entgelte (Miete der Ausstellungsfläche, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbemaßnahmen, Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig.

8.2. MEORGA ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen. Bezahlt der Aussteller nicht zum festgesetzten Zahlungstermin, kann MEORGA ihn von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Gebühren bleibt davon unberührt.

8.3. Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen und ähnliche sind vom Aussteller selbst zu tragen.

9. Stornierung, Änderungen

9.1. Sofern nicht abweichend im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgehalten oder vereinbart, ist der Aussteller berechtigt, den Auftrag schriftlich zu stornieren. Im Falle einer Stornierung hat er an MEORGA eine pauschale Entschädigung in folgender Abstufung zu zahlen:

  • Stornierung bis 12 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung bis 8 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung bis 6 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung weniger als 6 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Vergütung

Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass MEORGA aufgrund der Stornierung ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder ein Schaden niedriger ist als die zuvor aufgelisteten Pauschalen.

9.2. MEORGA hat im Übrigen das Recht, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verändern (z.B. Änderungen des Programms, des Formats (Präsenz, Hybrid oder Digital), des Zeitpunkts oder Zeitplans, des Ortes oder der Örtlichkeit). Über wesentliche Änderungen wird MEORGA den Aussteller gesondert in Textform informieren. Sämtliche Änderungen werden auch auf der Webseite kommuniziert. Dem Aussteller obliegt es, sich insoweit auch selbst über solche Änderungen zu informieren.

9.3 Im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers ist MEORGA berechtigt, die von diesem nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben oder auf Kosten des Ausstellers die Standverteilung anderweitig zu gestalten, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe zu gewährleisten.

10. Haftung

10.1. Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. obliegt dem Aussteller.

10.2. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Veranstaltungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden in den Räumlichkeiten und den Einrichtungen des Veranstalters. Für die Inhalte von Werbeanzeigen, Prospekten und sonstigen Informationsunterlagen ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich.

10.3. MEORGA haftet für Schäden im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht). Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Unberührt bleibt die Haftung aus der Übernahme einer etwaigen Garantie sowie aus einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

11. Gewährleistung

Die Ansprüche des Ausstellers aus dem Auftrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe, das heißt bei Präsenzveranstaltungen mit der vollständigen Räumung der Ausstellungsfläche bzw. bei Digitalformaten mit Beendigung der Veranstaltung und Einstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sofern nicht abweichend mit dem Aussteller vereinbart (z.B. in Fällen, in denen der Zugang zur Veranstaltungsplattform für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen im Nachgang der jeweiligen Veranstaltung noch erforderlich ist).

12. Sonderkündigungsrecht von MEORGA

Bei erheblichen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen kann MEORGA das Vertragsverhältnis nach textlicher Abmahnung fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung kann mündlich auch während einer Veranstaltung erfolgen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört werden. Der Aussteller ist in diesem Fall zur sofortigen Räumung bzw. zum sofortigen Verlassen der Veranstaltung, bei virtueller Teilnahme an einer Hybrid- bzw. Digitalveranstaltung zum Verlassen der Veranstaltungsplattform verpflichtet. Kommt der Aussteller dieser Aufforderung nicht nach, ist MEORGA berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchzuführen.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1. MEORGA wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; MEORGA kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

13.2. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

13.3. Der Aussteller ermächtigt MEORGA, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. MEORGA erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und MEORGA alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

13.4. Mit seiner Anmeldung zu einer Veranstaltung von MEORGA erklärt sich der Aussteller einverstanden, dass seine Adressdaten (Funktion, Vorname, Nachname, Firmenname und Firmenadresse) in eine Ausstellerliste aufgenommen werden, die ggfs. im Rahmen der Veranstaltung ausgegeben wird. Die Ausstellerliste wird ausschließlich den Veranstaltungsteilnehmern für Zwecke des Networkings zur Verfügung gestellt. Der Aussteller kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

14. Abtretung und Aufrechnung

Der Aussteller kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEORGA die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen.

15. Absage und Höhere Gewalt

15.1 MEORGA ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grunde abzusagen, örtlich und / oder zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände dies erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen und / oder in ihren Abmessungen zu verändern. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. In diesem Falle steht dem Aussteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu. Schadenersatzansprüche gegen MEORGA sind hierbei ausgeschlossen, es sei denn, die Veränderung würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung von MEORGA oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

15.2 Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der MEORGA nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen MEORGA, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. MEORGA wird den Aussteller über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von MEORGA erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den Aussteller zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

16. Rechtsvorschriften, Gewerblicher Rechtsschutz

16.1. Die Beachtung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und die Beschaffung gewerbe- und gesundheitspolizeilicher oder sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse ist allein Sache des Ausstellers. Gleiches gilt für die Beachtung und Sicherstellung urheberrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten und Leistungen Dritter. Sog. Ausstellungsschutz, d. h. ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl S. 141) und des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, S. 3082), tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.

16.2 Im Falle nachgewiesener und vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist MEORGA berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

17.1. Erfüllungsort ist Würzburg.

17.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen MEORGA und Aussteller ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Würzburg.

17.3. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.

17.5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

MEORGA behält sich eine Nutzung seiner Inhalte für kommerzielles Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor. Für den Erwerb eines entsprechenden Nutzungsrechts wenden Sie sich bitte an datenschutz@vogel.de.