Allgemeine Dienstleisterrahmenbedingungen der MEORGA GmbH

Stand 17.02.2025

Diese allgemeinen Dienstleisterrahmenbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der MEORGA GmbH, Jakobstraße 1a, 66763 Dillingen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) mit ihren Auftragnehmern. 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach jeweils gesonderter Beauftragung (Einzelauftrag) mit verschiedenen Projektleistungen.

2. Hierfür werden die Parteien für jedes einzelne Projekt einen Einzelauftrag abschließen und diesen der jeweils anderen Partei unterschrieben übermitteln (Scan per Mail oder Fax ist ausreichend). Der Einzelauftrag ist Vertragsbestandteil. Im jeweiligen Einzelauftrag wird u.a. die Projektleistung und die Projektdauer detailliert dargestellt.

3. Diese Rahmenbedingungen enthält die allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen zu denen der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer Einzelaufträge über Leistungen abschließen kann. Die Regelungen dieser Rahmenbedingungen gelten für die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen, soweit in den Einzelaufträgen nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausgeschlossen.

§ 2 Art und Weise der Tätigkeit 

1. Der Auftragnehmer wird die Erstellung des Auftrags mit höchster Sorgfalt vornehmen und Korrekturen des Auftraggebers unverzüglich umsetzen sowie inhaltliche oder stilistische Vorgaben des Auftraggebers einhalten.  

2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle zur Durchführung der Einzelprojekte notwendigen Informationen auszutauschen und so zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen rechtzeitig und vertragsgemäß erbringen kann. 

3. Der Auftragnehmer hat die Durchführung und den Ablauf seiner Leistung selbst zu organisieren. Er unterliegt, mit Ausnahme der im Einzelprojektvertrag festgelegten Pflichten, keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, selbständig, leitend und in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er ist insbesondere in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei, soweit sich aus dem Einzelprojektvertrag nicht konkrete Leistungsorte und -zeiträume ergeben. Es findet keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt. 

Im Rahmen des Abschlusses eines Einzelauftrages hat jede Partei einen Ansprechpartner zu benennen, der jeweils für die vertragsgemäße Abwicklung des Projekts zuständig ist. 

4. Für Cateringleistungen sind zusätzlich noch die MEORGA Cateringrichtlinien zwingend einzuhalten, diese befinden sich in der Anlage, dieser Allgemeinen Dienstleisterrahmenbedingungen.

§ 3 Dauer, Kündigung, Stornierung

1. Diese Rahmenbedingung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Annahme des ersten Einzelauftrags. Er kann jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.  

2. Davon unberührt ist eine Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtiger Grund ist hierbei jeder Umstand, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung unzumutbar macht. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei ihre aus diesem Vertrag folgenden Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. 

3. Bis zur Beendigung der Rahmenbedingungen abgeschlossene und ggf. zeitlich über den Zeitpunkt der Kündigung dieser Rahmenbedingungen hinausgehende Einzelaufträge bleiben entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Einzelvereinbarung von einer Kündigung der Rahmenbedingungen unberührt, soweit nicht anders vereinbart.   

4. Der Auftraggeber hat jederzeit ein Rücktrittsrecht vor Beginn eines Einzelauftrages. Für den Fall des Rücktrittes hinsichtlich eines Einzelauftrages durch den Auftraggeber, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz wie folgt verlangen.

  • Rücktritt am Tag des Einzelauftrages: 100 % der vereinbarten Vergütung, 
  • Rücktritt drei Tage vor Beginn des Einzelauftrages: 50 % der vereinbarten Vergütung,
  • bis 4 Tage vor Beginn des Einzelauftrages kann der Einzelauftrag kostenfrei storniert werden.

§ 4 Vergütung

1. Die Vergütung erfolgt auf Basis des Einzelauftrags. 

2. Mit Zahlung der Vergütung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers gemäß oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Auslagen, Reisekosten und Rechteeinräumungen abgegolten.  

3. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachfolgend. Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang fällig.  

4. Der Auftragnehmer ist nach individueller, zumindest textlicher, Absprache verpflichtet, an den Auftraggeber eine Rückvergütung bzw. Margenbeteiligung zu leisten, die ggfs. in Form eines Agenturrabatts ausfallen kann. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag. In Bezug auf die Festsetzung und Berechnung der Rückvergütung ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunft verpflichtet. 

§ 5 Fremdleistungen

1. Der Auftragnehmer kann sich, vorbehaltlicher der Zustimmung des Auftraggebers, bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt). 

2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt durch den Auftragnehmer. Dies ist mit dem Auftraggeber abzusprechen und von diesem mindestens in Textform freizugeben. 

§ 6 Haftung und Gewährleistung

1. Alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, soweit sie die Herstellung eines Werkes betreffen, sind vom Auftraggeber abzunehmen. Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Einzelauftrag vereinbart.

2. Sollte eine Abnahme nicht möglich sein, so genügt die Anerkennung der Leistung als vertragsgerecht. Sowohl die Abnahme als auch die Anerkennung sind vom Auftraggeber schriftlich (E-Mail ist formwahrend) zu erklären. Etwaige Mängelrügen bedürfen ebenfalls der Schriftform (E-Mail ist formwahrend). 

3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen. 

4. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der von ihm zu erbringenden Eigenleistungen. Treten insoweit Mängel auf, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Ist die Nachbesserung unmöglich oder schlägt diese fehl, haftet der Auftragnehmer  für Schäden, die durch die Mängel, den Verzug oder die Nichterfüllung der Verpflichtung dem Auftraggeber entstanden sind, auch bei leichter Fahrlässigkeit sowie bei Vorliegen einer Garantie unbeschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen.  

5. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ebenfalls unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf. Jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – außer für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – ausgeschlossen. 

6. Im Rahmen der vom Auftragnehmer erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wettbewerbsrechts und des Persönlichkeitsrechts.  

7. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen berechtigten Ansprüchen, die von Dritten dem Auftraggeber gegenüber geltend gemacht werden, frei, die sich auf Leistungen von dem Auftragnehmer oder eines von dem Auftragnehmer beauftragten Dritten beziehen. 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.  

2. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit der Informationen und Unterlagen gegenüber dem Auftragnehmer.  

3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer zu Beginn des jeweiligen Einzelauftrages in etwaige Besonderheiten beim Auftraggeber einweisen und ihm Zugang zu den für die Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags relevanten Systemen gewähren.  

4. Zur Erbringung der Leistungen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Dateien, Rohdaten, seine Expertise sowie sonstige Unterlagen und Informationen zur Verfügung („Unterlagen“). Hinsichtlich der Unterlagen räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Einfaches und auf die Dauer der Erstellung der Leistung zeitlich beschränktes Nutzungsrecht ein, um die Werkleistungen erbringen zu können. Eine weitere Verwendung der Unterlagen ist dem Auftraggeber nicht gestattet. 

§ 8 Versicherung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten während der Vertrags- und Gewährleistungsdauer einen ausreichenden Versicherungsschutz zu haben.  

2. Der Abschluss einer Betriebshaftpflicht sowie einer Vermögensschadenshaftpflicht wird vorausgesetzt. 

3. Die Versicherungen sind dem Auftraggeber zu Beginn des Vertrages und sodann jährlich nach Fälligkeit der Versicherungsprämie auf Verlangen nachzuweisen.  

4. Das Nichtvorliegen einer entsprechenden Versicherung berechtigt zur Kündigung nach § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages, sofern der Auftragnehmer nach Aufforderung unter angemessener Fristsetzung keine entsprechende Versicherung nachweist. 

§ 9 Datenschutz

Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und insbesondere ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Personen datenschutzrechtlich verpflichten, soweit diese nicht bereits verpflichtet sind. Die Parteien werden insbesondere keine personenbezogenen Daten unbefugt ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage verarbeiten. 

§ 10 Geheimhaltung

1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen jeweils im Zusammenhang mit dem Projekt und dem Vertragspartner bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie den Inhalt dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen, insbesondere die Details der Vergütung, vertraulich zu halten und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind Informationen bzw. Dokumente, die entweder als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass Personen, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, vertrauliche Informationen i.S. des Absatzes 1 ebenfalls vertraulich behandeln und nur in dem für sie notwendigen Umfang verwenden. 

§ 11 Aufbewahrung und Herausgabe

1. Wenn in Einzelaufträgen nicht abweichend vereinbart, bewahrt der Auftragnehmer alle für den Auftraggeber hergestellten Unterlagen, wie Berichte, Druckunterlagen und Belegexemplare von Medien, für den Zeitraum von zwölf Monaten kostenfrei, beginnend mit der Erstellung der jeweils betroffenen Maßnahme, sachgemäß auf. Diese Aufbewahrung kann auch in digitaler Form stattfinden. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf die Daten haben.

2. Nach Ablauf des jeweiligen Einzelprojekts werden die Unterlagen dem Auftraggeber ausgehändigt. Der Auftraggeber kann auch vor Ablauf des Einzelprojekts die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Unbeschadet bleibt das Recht des Auftragnehmers zumindest Kopien von erforderlichen Dokumenten zu behalten, die der Auftragnehmer zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungs- und/oder Gewährleistungsfristen benötigt.

§ 12 Abtretung, Schriftform, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der jeweils anderen Parteien zu übertragen, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. 

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In einem solchen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Im Falle einer Vertragslücke tritt an die Stelle der insoweit fehlenden Bestimmung diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die nach Auslegung des gesamten Vertragsverhältnisses von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. 

4. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten Saarbrücken vereinbart.  

5. Es gilt deutsches Recht. 

Anlage 1: Cateringrichtlinien der MEORGA GmbH

1. In Versammlungsräumen und im Cateringraum dürfen Speisen nur in Konvektomaten erwärmt werden. Kochen, Grillen, Braten oder Frittieren ist in den Veranstaltungsräumlichkeiten nicht gestattet. Die Cateringräume sind nur zum Anrichten von Speisen und Getränken zu benutzen. Individuelle Absprachen sind möglich.

2. Es dürfen ausschließlich Warmhaltebehälter/Chafing Dishes mit elektrischen Wärmequellen benutzt werden, Brennpaste darf im Austragungsort nicht eingesetzt werden. Individuelle Absprachen sind möglich.

3. Elektrische Geräte und Kabel müssen entsprechend DGUV Vorschrift 3 geprüft und intakt sein. 

4. Die Waschbecken in den Cateringräumen sind reine Handwaschbecken, das Spülen von Geschirr, Töpfen und Pfannen ist nicht gestattet. Generell ist die Ableitung von Spül-Abwässern in das Leitungssystem der Veranstaltungsräumlichkeiten verboten (Mobiler Fettabscheider nötig). Individuelle Absprachen sind möglich.

5. Kerzen und Lichtquellen als Tischdekoration: Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration ist nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Grundsätzlich sollten vorzugsweise LEDs verwendet werden, Kerzen dürfen ausschließlich als verwahrtes Licht (z.B. Windlichter) eingesetzt werden. 

6. Die Verwendung von Trockeneis, Nebel, Haze, Wunderkerzen, Tortenfontainen oder anderer Pyrotechnik ist in Veranstaltungsräumlichkeiten nicht gestattet. Dies müsste im Einzelfall bei der jeweiligen Stadt angemeldet werden und erfordert Kompensationsmaßnahmen z.B. Brandsicherheitswachen etc. 
Individuelle Absprachen sind möglich.

7. Gemäß Versammlungsstättenverordnung müssen sämtliche Ausschmückungen und Dekorationsartikel aus mindestens schwer entflammbarem Material (B1) bestehen. Entsprechende Zertifikate müssen vor Veranstaltungsbeginn vorgelegt werden. 

Zudem ist es erforderlich, dass Ausschmückungen (u. a. Fahnen und Banner) unmittelbar an Wände, Decken und Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Mindestabstand von 2,50 m zum Fußboden haben. 

8. Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote: Die Zufahrt zur Location und die Eingänge müssen als Rettungswege jederzeit freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände versperrt oder eingeengt werden. 

9. Be- und Entladen: Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen an die Ladebereiche der Location fahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Gelände entfernt werden. Ein Parken im Ladebereich ist grundsätzlich verboten. 

10. Auf- und Abbauarbeiten: Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen geltender arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Veranstalter, die Aussteller und die beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. 

11. Platzbedarf ist bereits in der Planung anzumelden. Bestuhlungsplan muss eingehalten werden. 

12. Auf- und Abbauzeiten: Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur in den dafür festgelegten Zeiten erfolgen und sind rechtzeitig zu beenden. 

13. Ausgänge, Hallengänge, Flure, Notausgänge, Notausstiege: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.  Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Brandschutztüren müssen jederzeit selbsttätig schließen können.  Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, unterkeilt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. 

14. Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Luftanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grüne Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. 

15. Sicherheitsunterweisung der eigenen Mitarbeiter bzgl. Arbeitssicherheit, sowie die Erläuterung der örtlichen Gegebenheiten (Fluchtwege/Verhalten im Brandfall) muss vor Arbeitsbeginn des Personals erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. (Vorlage für die häuslichen Gegebenheiten wird ausgehändigt.) 

16. Allgemeine und branchenspezifische Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten. 

17. Rauchverbot: In der gesamten Location ist grundsätzlich Rauchverbot. 

18. Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase sind im Gebäude nicht zulässig. Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden. 

19. Alle Bereiche der Location sind mit Rauchmeldern überwacht. Die Auslösung eines Alarms setzt die sofortige Räumung des Gebäudes und einen unmittelbaren Feuerwehreinsatz in Gang! Dieser Verantwortung muss sich jeder in der Location tätiger Mitarbeiter bewusst sein, wenn durch irgendeinen Arbeitsvorgang Rauch oder Dampf entsteht! Bei Fahrlässigkeit hat der Caterer die entstehenden Kosten zu tragen. 

20. Der Müll muss nach der Veranstaltung mitgenommen werden. 

22. Die Cateringräume sind stets sauber zu halten. 

23. Abbau / Übergabe: Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Veranstaltungs- und Cateringräumlichkeiten wieder herzustellen. Beschränkungen der Räumlichkeiten, deren Einrichtungen sowie der Außenanlage müssen dem Betreiber in jedem Fall umgehend gemeldet werden. Der Caterer meldet sich nach Veranstaltungsende bei den Mitarbeitern der MEORGA GmbH ab, es folgt eine Abnahme der Räumlichkeiten. 

23. Der gesetzliche Mindestlohn muss gewährleistet sein. 

24. Ausschankgenehmigung: Der Caterer ist nach §12 GastG bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke an die Teilnehmer ausgeschenkt werden, verantwortlich für die Einholung einer Ausschankgenehmigung.

Regeln der deutschen Berufsgenossenschaften

Alle beteiligten Personen haben Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu unterstützen und ggf. Hinweise auf gefährliche Situationen zu geben. Untergebene Mitarbeiter oder Helfer sind stets ebenfalls zu unterweisen und die Einhaltung der Regeln ist zu überwachen.  

Für die jeweilige Tätigkeit ist grundsätzlich eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu benutzen.  

Es gilt während der Arbeit die 0,0 Promille – Regel.  

Kabelwege sind so zu legen, dass Stürze vermieden werden. 

Absturzkanten sind durch Geländer zu sichern 

Notausgänge sowie Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen sind jederzeit freizuhalten.  

Beim Entdecken eines Brandes sind sofort Maßnahmen zu ergreifen, die das Ausbreiten verhindern, gefährdete Personen – soweit möglich zu retten – sowie Feuerwehr und Veranstaltungsleitung zu informieren. Dabei ist immer auf Eigenschutz zu achten. Sollte eine Person verletzt werden ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten; auch weitere umstehende Personen sind aufgerufen, bei der Hilfe mitzuwirken, ggf. den Rettungsdienst zu rufen und die Veranstaltungsleitung zu benachrichtigen. 

Mit Hilfe des Lageplans werden alle Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn in die Örtlichkeiten eingewiesen:

  • Eingänge
  • Notausgänge
  • Positionen Feuerwehr/Sanitäter
  • Position Feuerlöscheinrichtungen 
  • Toiletten
  • Erste Hilfe

Folgende Gesetze/Verordnungen/Normen sind ebenfalls einzuhalten:

  • Belehrung nach § 43 IfSG Infektionsschutzgesetz 
  • §9, Alkoholische Getränke, Jugendschutzgesetz (JuSchG) 
  • Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung 
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung muss eingehalten werden
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts 
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Verordnung über Lebensmittelhygiene 
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) – Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (Durchführungsverordnung) 
  • Artikel 1: Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • Artikel 2: Tierische Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV)
  • Artikel 4: Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
  • DIN 10506 Lebensmittelhygiene – Außer-Haus-Verpflegung
  • DIN 10502 Lebensmittelhygiene – Transportbehälter für Lebensmittel
  • DIN 10508 Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel
  • DIN 10514 Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung
  • DIN 10516 Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion
  • DIN 10523 Lebensmittelhygiene – Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich
  • DIN 10526 Rückstellproben in der Gemeinschaftsverpflegung

Vorgaben an externe Dienstleister

Bereich Catering: 

  • Keine Ableitung von Spül-Abwässern in das Leitungssystem der Veranstaltungsräumlichkeiten (mobiler Fettabscheider nötig) 
  • Keine Warmhaltebehälter mit Brennpaste verwenden 
  • Keine Kerzen/offenes Licht (verwahrtes Licht nach Rücksprache möglich) 
  • Keine Wunderkerzen, Tortenfontainen oder andere Pyrotechnik  (Dies muss angemeldet werden bei der jeweiligen Stadtverwaltung; erfordert Kompensationsmaßnahmen (z.B. Brandsicherheitswachen etc.) 
  • Dekorationsgegenstände müssen schwerentflammbar sein (B1); Nachweis ist zu erbringen! 
  • Notwendige Flure, Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten! (Plan liegt bei) 
  • Türen dürfen nicht unterkeilt oder verstellt werden; Brandschutztüren müssen jederzeit selbsttätig schließen können 
  • Sicherheitsunterweisung der eigenen Mitarbeiter bzgl. Arbeitssicherheit, sowie die Erläuterung der örtlichen Gegebenheiten (Fluchtwege/Verhalten im Brandfall) muss vor Arbeitsbeginn des Personals erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. (Vorlage für die häuslichen Gegebenheiten wird ausgehändigt.) 
  • Elektrische Geräte und Kabel müssen entsprechend DGUV Vorschrift 3 geprüft und intakt sein. 
  • Cateringräume sind nur zum Anrichten von Speisen zu benutzen, nicht zur Zubereitung (Kochen, Braten etc.) 
  • Allgemeine und branchenspezifische Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten 
  • Die Veranstaltungsräumlichkeiten sind mit Rauchmeldern überwacht. Die Auslösung eines Alarms setzt die Räumung des Gebäudes und einen unmittelbaren Feuerwehreinsatz in Gang! Dieser Verantwortung muss sich jeder in den Veranstaltungsräumlichkeiten tätige Mitarbeiter bewusst sein, wenn durch irgendeinen Arbeitsvorgang Rauch oder Dampf entsteht! 
  • Platzbedarf ist bereits in der Planung anzumelden. Bestuhlungsplan muss eingehalten werden. 
  • Alle Mitarbeiter habe sich bei Betreten der Räumlichkeiten die aushängenden Flucht- und Rettungswegpläne anzuschauen und im Falle einer Alarmierung/Räumung auf schnellstem Wege unverzüglich das Gebäude zu verlassen. 
  • Auf dem Gelände der jeweiligen Veranstaltungsräumlichkeiten darf nicht geparkt werden! Fahrzeuge müssen nach dem Be- oder Entladen auf den Parkflächen abgestellt werden.