Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden, Aussteller & Sponsoren der Vogel Corporate Solutions

Stand: 17.07.2023

Teil A. Allgemeine Bedingungen für alle Beauftragungsarten

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen VOGEL Corporate Solutions GmbH, Leipziger Str. 126, 10117 Berlin (nachfolgend „VCS“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt) insbesondere im Rahmen von Aufträgen für Werbekunden und Aufträgen für Aussteller und Sponsoren (nachfolgend „Auftrag“ genannt, Geschäftsbereiche Werbekunden sowie Aussteller und Sponsoren zusammen nachfolgend auch „Geschäftsbereich Sales“ genannt).

Teil A. dieser AGB enthält allgemeine Bedingungen, die auf die besonderen Bedingungen für Werbekunden (Content-Aufträge, Media- und Agenturleistungen) in Teil B., für Aussteller und Sponsoren in Teil C., sowie für Veranstalter in Teil D. gleichermaßen Anwendung finden. Die besonderen Bedingungen in Teil B, Teil C und Teil D. sind in ihrer Geltung voneinander unabhängig.

1.2. Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit VCS. Diese AGB gelten auch dann, wenn VCS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4. VCS behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat VCS das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

1.5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann hier abgerufen werden.

2. Vertragsschluss

Angebote seitens VCS stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Auftrags abzugeben. Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der AG VCS ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform unterbreitet hat und die von VCS für verbindlich erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB dem AG zugegangen ist.

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1. VCS ist eine Agentur für Digitales Marketing und ein B2B Kommunikationsunternehmen für kundenspezifische B2B-Kommunikationslösungen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen AG und VCS ist insbesondere die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des AG, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen im Markt sowie die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Präsentation des geschäftlichen Betätigungsfeldes und der Produkte des AG. Darüber hinaus kann VCS von AG mit Veranstaltungslösungen im On- und Offline-Bereich beauftragen.

3.2. Der AG kann als Werbekunde VCS insbesondere mit Werbeleistungen in Fachmedien und der Erstellung von Content, der vornehmlich für die Kommunikationskanäle des AG genutzt werden soll, wie etwa die Webseite des AG, Social-Media-Kanäle, Produktbroschüren, Kataloge usw., sowie zur Schaffung weiterer Möglichkeiten für werbliche und kommunikative Auftritte des AG beauftragen. Die detailliert beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag unter Geltung dieser allgemeinen sowie der besonderen Bedingungen in Teil B.

3.3. Zudem kann der AG als Aussteller oder Sponsor bei VCS Leistungen und Inhalte der jeweiligen Event-Leistungspakete für eine oder mehrere Veranstaltungen buchen, insbesondere VCS mit der Überlassung von Ausstellungsflächen (bei Präsenz oder Hybrid als Veranstaltungsformat) bzw. mit der Überlassung virtueller Präsentationsflächen und digitalen Aktionen auf der jeweiligen Online-Veranstaltungsplattform (bei Hybrid und Digital als Veranstaltungsformat) beauftragen. Die Anmeldung zu einer Veranstaltung ist von dem AG in der hierfür vorgesehenen Form an VCS zu übermitteln und stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Auftrages hinsichtlich des jeweils vom AG ausgewählten Event-Leistungspaketes dar. Soweit VCS mit Hinweis auf die Geltung dieser allgemeinen sowie der besonderen Bedingungen in Teil C. das Angebot annimmt, kommt der Auftrag hinsichtlich des jeweils vom AG ausgewählten Event-Leistungspakets durch Mitteilung der Zulassung von VCS an den AG zustande. Im Übrigen gilt für den Vertragsschluss Ziffer 2 dieser AGB. Ein Anspruch des AG auf Zulassung besteht nicht.

3.4. Der AG kann als Veranstalter VCS mit der Planung, Organisation und Koordinierung von (on- und offline und hybrid) Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen beauftragen. Die im Detail beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag unter Geltung dieser allgemeinen sowie der besonderen Bedingungen in Teil D.

3.5. In dem Auftrag werden jeweils Umfang und Inhalt der von AG und VCS geschuldeten Leistungen festgelegt. Maßgeblich ist hierfür der zwischen VCS und dem AG abgeschlossene Auftrag. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von VCS nicht geschuldet, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist.

3.6. Die nach den Ziffern 3.2 und 3.3 von VCS geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. VCS steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

3.7. VCS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.8. Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt im Namen von VCS, aber für Rechnung des AG. VCS stellt die anfallenden Kosten dem AG in Rechnung.

3.9. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Kalendertagen wird ein Skonto von 2 % auf den Netto-Betrag der Rechnung gewährt, sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Rechnung nicht etwas anderes ergibt. Agentur-Leistungen, Titelseiten und Nebenkosten, Aussteller- und Sponsoring-Pakete sowie Veranstaltungsleistungen nach Teil D. sind vom Skonto ausgeschlossen.

3.10. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Auftrag inkl. seiner eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz

4.1. VCS wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; VCS kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

4.2. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

4.3. Der AG ermächtigt VCS, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. VCS erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und VCS alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

4.4. Soweit der AG VCS mit der Durchführung einer Leadkampagne beauftragt und hierzu Lead-Daten von VCS erhält, ist der AG verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Übersendung der Lead-Daten seinen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO nachzukommen.

5. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VCS die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von VCS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der VCS nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen VCS, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VCS wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von VCS erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

7. Form

7.1. Für alle Vereinbarungen zwischen VCS und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

7.2. Für alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber VCS in Bezug auf den Auftrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

8.1. Erfüllungsort ist Würzburg.

8.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen VCS und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.

8.3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.4. Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit VCS bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

8.5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.

8.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

Teil B. Besondere Bedingungen für Werbekunden (Content-Aufträge, Media- und Agenturleistungen)

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A für Aufträge des AG als Werbekunde, der VCS mit Content-Aufträgen, Media- und/oder Agenturleistungen beauftragt.

Der AG kann Einzelleistungen und Retainerleistungen beauftragen.

– Einzelleistungen/Projekte sind Dienstleistungen die einmalig und durch einmalige Beauftragung erbracht werden. Diese werden in Teilleistungen (Module) oder als Gesamtleistung erbracht.

– Retainer sind Dienstleistungen die mit einem zeitlichen Vertrag und fest vereinbarten Leistungen oder Stunden erbracht werden („Retainer„). Dabei werden folgende Modelle unterschieden:

„Retainer be consequent“
Es wird ein fester Betrag mit festen Stunden je Monat und einer Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten gebucht. Den Stunden werden klare Leistungen zugeordnet. Die Stunden werden im jeweiligen Monat verbraucht und abgerechnet. Sollte der AG keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet und ist fällig. Nicht genutzte Stunden verfallen.

„Retainer be flexibel“
Es wird ein fester Betrag mit festen Stunden für die Dauer von mindestens drei (3) Monaten (Quartal) gebucht. Den Stunden werden klare Leistungen zugeordnet. Gegebenenfalls gewünschte Zusatzmonate (1–2 Monate) müssen als Einzelmonate unter den Bedingungen des “Retainer be flexibel” gebucht werden. Die vereinbarten Stunden pro Quartal können innerhalb dieses Zeitraums flexibel abgenommen werden. Sollte der AG keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet. Stunden können jedoch bis zu 50 % „geschoben“ werden. Eine Verschiebung der Stunden ist nur innerhalb des “Retainer be flexibel” möglich. Es dürfen aus einem Quartal in ein anderes (gebuchtes) Quartal (Vorziehen oder Schieben) maximal 50 % der gebuchten Stunden verschoben werden. Die verschobenen Stunden werden auf die nächsten (gebuchten) Quartale oder von den nächsten (gebuchten) Quartalen gleich verteilt hinzugerechnet oder abgezogen. Die Kosten pro vereinbartes Quartal, bleiben hiervon unberührt und werden in dem eigentlich definierten Quartal monatsweise voll abgerechnet. Am Ende der vereinbarten Laufzeit entfallen möglicherweise nicht genutzte Stunden.

9. Mitwirkungspflichten und Genehmigungen, Abnahmen, Freigaben

9.1. AG wird im Auftrag vorgesehene Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf bei VCS und ihrer Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstandes durch VCS an den AG keine diesbezügliche Erklärung vom AG bei VCS vorliegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.

9.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von VCS. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber VCS und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein. Der AG stellt sicher, dass VCS die Rechte erhält, die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien erforderlich sind, diese Informationen und Materialien keine Rechte Dritter verletzen und diese auch im Übrigen rechtskonform sind. Dies betrifft auch solche Inhalte, auf die zur Verfügung gestellte Informationen und Materialien verweisen (z.B. durch Verlinkung). Sollte VCS aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des AG, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der in dieser Unterziffer genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, VCS von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. VCS wird den AG unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der AG wird VCS bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht binnen von VCS zu setzender angemessener Frist nach, ist VCS berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für VCS darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom AG getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom AG nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf diese Informationen und Materialien (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) stellt der AG VCS auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten die VCS durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

9.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat VCS ihn schriftlich (Textform, z.B. E-Mail genügt) aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist VCS berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Auftrag zurückzutreten. VCS kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die VCS im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

9.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

9.5. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

10. Vergütung und Preise / Preisänderungen

10.1. Zwischen den Parteien gelten die in dem Auftrag genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

10.2. Bei vereinbarten, regelmäßigen Leistungen, d.h. Laufzeitprojekten, wird eine monatliche Pauschalvergütung (nachfolgend „Retainer“ genannt) vereinbart.

10.2.1. „Retainer be consequent“
Die Stunden werden im jeweiligen Monat verbraucht und abgerechnet. Sollte der Kunde keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet. Nicht genutzte Stunden verfallen ersatzlos.

10.2.2. „Retainer be flexibel“:
Die Kosten pro vereinbartem Quartal werden monatsweise voll abgerechnet. Die vereinbarten Stunden pro Quartal können innerhalb dieses Zeitraums flexibel abgenommen werden. Sollte der Kunde keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet. Stunden können jedoch bis zu 50 % in das nächste gebuchte Quartal übernommen werden. Am Ende der vereinbarten Laufzeit entfallen nicht genutzte Stunden.

10.3. Bei projektbezogenen Leistungen ohne kontinuierliche Beauftragung von VCS werden die voraussichtlich anfallenden Kosten in einem unverbindlichen Vertragsvorschlag durch VCS an den AG übermittelt. Dieser unterbreitet VCS ein verbindliches Angebot, mit dessen Auftragsbestätigung durch VCS die Kosten für die entsprechenden Leistungen als vereinbart gelten.

10.4. Leistungen, die den Leistungsumfang des jeweiligen Auftrages oder Retainers überschreiten, werden als weitere Einzelprojektaufträge auf Basis des Auftrages vereinbart. Hierfür erfolgt eine Aufwandsschätzung und ein Angebot durch VCS auf Basis des Auftrags. Ein Einzelprojektauftrag kommt entsprechend der Regelung in Ziffer 2 dieser AGB zustande. Sollte es an einem Einzelprojektauftrag fehlen, werden die Zusatzleistungen auf Basis der aktuellen Preisliste berechnet.  

10.5. Die Rechnungsstellung über die erbrachten Leistungen der VCS, sowie über die durch die Beauftragung Dritter entstandenen Kosten und über Auslagen erfolgt monatlich nachträglich oder bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung nach Abschluss eines Projekts.

10.6. Reisekosten für von VCS beauftragte Experten werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die zweite Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des AG untergebracht wird.

11. Fälligkeit des Leistungsgegenstandes

11.1. Die Fälligkeit der Leistungen von VCS richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen VCS und dem AG, die im Auftrag einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

11.2. Bei Vorliegen von durch VCS zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von VCS zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei VCS zu laufen beginnt.

12. Laufzeit und Beendigung von Verträgen und Rückabwicklung

12.1. Es gilt die jeweils im Auftrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Aufträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

12.1.1. Haben die Parteien einen Retainer-Vertrag geschlossen, sind die Parteien berechtigt, wie folgt zu kündigen:

„Retainer be consequent“
Der Vertrag hat eine feste Laufzeit und endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.

„Retainer be flexibel“
Der Vertrag hat eine feste Laufzeit und endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.

12.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn: eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

12.3. Wird ein Auftrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt, storniert oder tritt der AG aus Gründen von dem Auftrag zurück, die VCS nicht zu vertreten hat, berechnet VCS eine Pauschale von 50 % der Auftragssumme für entstandene Aufwendungen, sofern nicht der AG nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

12.4. Wird ein Auftrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG außerordentlich gekündigt oder tritt der AG aus Gründen, die VCS nicht zu vertreten hat, von dem Auftrag zurück, ist VCS berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend des Auftrags in Rechnung zu stellen und alle angefallenen Kosten ersetzt zu verlangen und von dem AG zu fordern, VCS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern VCS, schad- und klaglos zu stellen.

12.5. Abweichend von den Ziffern 12.3 und 12.4 gelten für nachfolgend aufgelistete Leistungsgegenstände folgende produktspezifischen Stornierungsbedingungen, wobei Stornierungen und Umbuchungen schriftlich gegenüber VCS anzuzeigen sind:

12.5.1. Webinar-/Whitepaper-/Advertorialkampagnen / Titelseite/Innentitelseite / 4. Umschlagseite:

  • 25 % Stornogebühr generell
  • 50 % Stornogebühr ab 12 Wochen vor Erscheinungstermin (Print-Buchungen) bzw. Starttermin (Online-Buchungen)
  • 100 % Stornogebühr ab 14 Tage vor Erscheinungstermin (Print-Buchungen) bzw. Starttermin (Online-Buchungen)

12.5.2. Digital (ohne die unter 12.5.1 genannten Leistungen):

  • 50 % Stornogebühr ab 4 Wochen vor Starttermin
  • 75 % Stornogebühr ab 2 Wochen vor Starttermin
  • 100 % Stornogebühr ab Starttermin

12.5.3. Print:

  • 50 % Stornogebühr ab 4 Wochen vor Anzeigenschluss
  • 75 % Stornogebühr ab 2 Wochen vor Anzeigenschluss
  • 100 % Stornogebühr ab Anzeigenschluss

12.5.4. Messezeitungen:
Bei Absage einer Messe storniert VCS den Auftrag, ohne dass für den AG Kosten anfallen. Bei Verschiebung der Messe verschiebt sich die vereinbarte Leistung des Auftrags auf den neuen offiziellen Termin der Messe. Falls der AG einer Verschiebung nicht zustimmt, gilt Ziffer 12.5.3 dieser AGB.

12.5.5 Content Services:

  • 25 % Stornogebühr generell
  • 50 % nach Briefing durch den AG
  • 100 % nach 50 % Bearbeitungszeitraum

In allen vorgenannten Fällen bleibt dem AG der Nachweis gestattet, dass VCS kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden als die genannten Stornogebühren entstanden ist.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch VCS bleibt vorbehalten.

13. Nutzungsrechte

13.1. Für den Fall, dass eine Leistung durch die Bearbeitung von VCS urheberrechtlichen Schutz erlangt, überträgt VCS an AG ein räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes. Eingeschlossen ist das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte. Abweichende Nutzungsrechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Individualabsprache.

13.2. Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte erfolgt mit Abnahme und aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

13.3. Nutzungsrechte für vom AG abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei VCS. Dies gilt auch für Leistungen von VCS, die nicht Gegenstand besondere gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sind.

13.4. Sämtliche Arbeitsunterlagen, Daten und Aufzeichnungen sowie Entwürfe und Produktionsdaten, die im Rahmen der Leistungserbringung angefertigt werden, verbleiben im Eigentum und Besitz von VCS. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom AG nicht gefordert werden. Sollte der Kunde einen Buyout dieser Daten wünschen, gelten, wenn nicht anders und schriftlich vereinbart, folgende Regeln.

Buyout für Satz/Layout: 

Bei Setzen und layouten des vom Kunden zur Verfügung gestellten Materials (Bilder, Schriften, Texte, Grafiken),bei dem keine grafische Konzeption oder Art Direktion erfolgt ist, werden die offenen In-Design Dateien als verpackte Dateien bereitgestellt. Die Kosten für den Buyout belaufen sich pauschal auf 550,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

Buyout Creation:

Bei grafischen Konzeptionen, Neuentwicklung und Art-Direktion werden die offenen In-Design Dateien als verpackte Dateien bereitgestellt. Die Kosten des Buyouts berechnen sich durch Multiplizierung des beauftragten Volumens um den Faktor 0,8. Aufgrund von Lizenzbestimmungen können von VCS gekaufte Schriften und Bilder nicht bereitgestellt werden.

13.5. Eine Rechteübertragung an von VCS erbrachten Software-Produkten oder in Bezug auf von VCS erstellten Webseiten und Apps (nachfolgend gemeinsam „Software-Produkte“ genannt) erfolgt ausschließlich auf schriftliche Anforderung des AG nach Abnahme des jeweiligen Software-Produktes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises für das Software-Produkt durch den AG und nur gegen Zahlung eines für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Quellcodes gesondert zu vereinbarenden Honorars, sofern die Parteien diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben.

Wenn und soweit Quellcodes an den AG aufgrund gesonderter Vereinbarung herausgegeben werden, ist der AG neben der Nutzung des Software-Produkts auch berechtigt, das Software-Produkt zu bearbeiten und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch Unterlizenzen an Dritte zu vergeben, um das Software-Produkt zu bearbeiten.

Unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des AG behält VCS das Recht, den Quellcode als Urheber weiterhin zu nutzen und gegebenenfalls Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Parteien können dieses Recht durch gesonderte Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

VCS haftet nicht für von dem AG vorgenommenen Eingriffen jeglicher Art in das jeweilige Software-Produkt von VCS, wie insbesondere Änderungen, Ergänzungen und Bearbeitungen. Der Kunde stellt VCS von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff des AG resultieren.

14. Redaktionelle Unabhängigkeit

VCS kann intern redaktionell unabhängige Fachredakteure der eigenen Medienmarken mit der Leistungserbringung für AG beschäftigen. Die Arbeiten der Redakteure für die Medienmarken der VCS bleiben von der Projektarbeit für den AG unberührt und erfolgen unabhängig voneinander. Den Redakteuren steht es frei, für ihre redaktionelle Tätigkeit auch Produktinformationen über AG zu publizieren.

15. Gewährleistung

Sollten Leistungen von VCS werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:

15.1. Solche Leistungen unterliegen der Abnahme. Weitere Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Individualvertrag vereinbart.

15.2. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber VCS anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat VCS das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.

15.3. Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Auftrages. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

15.4. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

15.5. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

15.6. Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht sind ausgeschlossen.

15.7. Für Mangelfolgeschäden haftet VCS nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

16. Haftung

16.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet VCS auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VCS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

16.2. VCS haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

16.3. Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VCS gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

16.4. Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet VCS gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von VCS auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VCS gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

17. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

17.1. Alle von VCS für AG hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme und Illustrationen sind von VCS ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch des AG auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem AG auf dessen schriftliche Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden.

17.2. Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der AG.

17.3. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann VCS sofort vernichten.

18. Eigenwerbung

VCS sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

Teil C. Besondere Bedingungen für Aussteller und Sponsoren

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A. für Aufträge des AG, der VCS bei Präsenzveranstaltungen und hybriden Veranstaltungen mit der Überlassung von Veranstaltungsflächen bzw. bei hybriden und digitalen Veranstaltungen ggf. zusätzlich mit der Bereitstellung von virtuellen Präsentationsmöglichkeiten und dem Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform für seine Aussteller- und Sponsorentätigkeit entsprechend dem von ihm gewählten Event-Leistungspaket beauftragt.

19. Teilnahme

19.1. Die dem AG mitgeteilte Zulassung zu einer Ausstellungsfläche bzw. zum Onlinebereich auf einer Veranstaltung durch VCS bezieht sich nur auf den angemeldeten AG und die in der Mitteilung bestätigten Ausstellungsgüter, Dienstleistungen und Präsentationsmaterialien entsprechend den Festlegungen des jeweils vom AG gebuchten Event-Leistungspakets.

19.2. Die Zulassung kann von VCS widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen.

20. Besondere Rahmenbedingungen für Präsenzveranstaltungen, bei hybriden Veranstaltungsformaten für den Präsenzteil der Leistungen

20.1. Platzzuweisung

20.1.1. VCS stellt die Ausstellungsfläche in dem angemeldeten Angebotsbereich entsprechend den Festlegungen des jeweils gebuchten Event-Leistungspakets und nach Maßgabe der Regelungen dieses Teils C. bereit. Bei hybriden Veranstaltungsformaten stellt VCS dem AG zusätzlich den Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform entsprechend dem jeweils gebuchten Event-Leistungspaket und nach Maßgabe der für digitale Veranstaltungen geltenden Bestimmungen (Ziff. 21) bereit.

20.1.2. Besondere Wünsche des AG (z. B. Platzierung, Nachbarschaft, Standgestaltung, Konkurrenzausschluss, etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie in der Zulassung durch VCS ausdrücklich bestätigt werden.

20.1.3. Soweit zwingende technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, ist VCS berechtigt, dem AG abweichend von der Ausstellungsfläche eine Ausstellungsfläche in anderer Lage zuzuweisen, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Ausstellungsgelände zu verlegen oder zu schließen.

20.1.4. Ohne vorherige Zustimmung von VCS ist die Übertragung der aus dem Überlassungsvertrag für den AG bestehenden Rechte, ganz oder teilweise, an andere Personen nicht gestattet. Gleiches gilt für eine Überlassung der dem zugelassenen AG zugewiesenen Ausstellungsfläche, ganz oder teilweise, an andere Personen.

20.2. Technische Leistungen, Dienstleistungen

20.2.1. Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Ausstellungshalle sorgt VCS.

20.2.2. Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über VCS bzw. über einen von VCS beauftragten Dienstleister bestellt werden.

20.2.3. Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem AG gesondert berechnet.

20.2.4. Vertragsgrundlage für die Teilnahme der Kunden an den Veranstaltungen sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die dem AG vor Veranstaltungsbeginn zugehen.

20.3. Reinigung, Abfallbeseitigung

VCS übernimmt die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Für die Reinigung der Ausstellungsfläche und die Entsorgung von Abfall hat der AG zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann VCS nach entsprechender Firstsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des AG beauftragen.

20.4. Bewachung

Der AG ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. VCS haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des AG, es sei denn, VCS hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

20.5. Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsstände

20.5.1. Der Stand muss den technischen und gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Soweit erforderlich, sind behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung ist VCS berechtigt, Änderungen auf Kosten des AG durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.

20.5.2. Der AG ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich.

20.5.3. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend betrieben, kann VCS auf Kosten des AG den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der AG hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass VCS Erlös aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte.

20.5.4. Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und Standabbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Mietpreises zzgl. MwSt. zusätzlich zur Standmiete zu zahlen. Dies gilt insbesondere für den Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag.

20.5.5. Der Platz muss nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem Zustand vor Übergabe an den AG entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den AG verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigt werden.

21. Online-Leistungen bei Hybrid- und Digitalveranstaltungen

21.1. Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform, Systemvoraussetzungen

21.1.1. Gegenstand bei der Buchung von Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Veranstaltungen bzw. dem digital durchgeführten Teil von hybriden Veranstaltungen ist in der Regel die Bereitstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sowie die Nutzung der Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform und ggf. die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom AG auf der Veranstaltungsplattform zugänglich gemachten Daten im vereinbarten Umfang.

21.1.2. VCS stellt dem AG keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt in der Regel über einen von der Veranstaltungsplattform unterstützten Browser, der den Systemvoraussetzungen von VCS entspricht. Sofern nicht anders in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Event-Leistungspakets ausgewiesen, sind diese Systemvoraussetzungen:

  • eine Standard-Breitband-Internetverbindung;
  • ein Internetbrowser nach aktuellem Stand der Technik;
  • bei aktiver Teilnahme: Kopfhörer, Mikrofon und Webcam/Kamera;
  • bei passiver Teilnahme: Lautsprecher und Kopfhörer.

21.1.3. Die Systemvoraussetzungen sind Vertragsbestandteil. Der AG hat rechtzeitig vor seiner Teilnahme an der digitalen bzw. hybriden Veranstaltung zu überprüfen, ob die Verbindung zur Veranstaltungsplattform hergestellt werden kann und gegebenenfalls bestehende technische Störungen, die in seiner Verantwortung liegen, rechtzeitig zu beheben. Kann eine technische Verbindung zur Veranstaltungsplattform nicht hergestellt werden, ist VCS rechtzeitig zu informieren.

21.1.4. VCS schuldet dem AG nicht die Bereitstellung und/oder Funktionsfähigkeit des Browsers.

21.1.5. Der AG trifft die notwendigen Vorkehrungen, den Zugang zur Veranstaltungsplattform durch Unbefugte zu verhindern.

21.2. Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform, weitere Service Level

21.2.1. VCS gewährleistet eine Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform einschließlich Zugriffsmöglichkeit und Erreichbarkeit für den AG, die für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist.

21.2.2. VCS haftet nicht für Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle auf der Veranstaltungsplattform, die

a) VCS nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs von VCS beruhen; hierzu gehören
a.a) Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn VCS zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
a.b) Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des AG entstanden sind;
b) mit dem AG vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, von VCS nicht zu vertretende Wartungsarbeiten oder vereinbarte Workarounds (z.B. Nutzung einer anderen Veranstaltungsplattform als Alternative) sind.

21.2.3. Der AG ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle dem benannten Ansprechpartner von VCS bzw. dem für die jeweilige Veranstaltung zuständigen und benannten Supportkontakt von VCS unverzüglich mitzuteilen. VCS sichert im Fall von Störungen zu, in einer angemessenen und zumutbaren Zeit zu reagieren und Abhilfe zu schaffen, sofern die Störung in der Verantwortungssphäre von VCS zu verorten ist.

21.3. Pflichten des AG, Haftung für rechtswidrige Inhalte, Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen

21.3.1. Der AG haftet dafür, dass es im Rahmen der ihm auf der Veranstaltungsplattform zur Verfügung stehenden Funktionen und digitalen Präsentationsmöglichkeiten nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Vorkommnissen kommt oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server des Betreibers der Veranstaltungsplattform gespeichert werden. Insbesondere sind dem AG folgende Handlungen auf der Veranstaltungsplattform untersagt:

  • das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
  • die Verwendung von Inhalten, durch die VCS oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden oder das Ansehen der VCS geschädigt werden kann;
  • die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.

21.3.2. Des Weiteren sind dem AG auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte über die Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern und/oder Moderatoren (z. B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:

  • die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
  • die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
  • die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit);
  • die Belästigung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion der kontaktierten Person sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
  • die Aufforderung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
  • die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von auf der Veranstaltungsplattform verfügbaren Inhalten, soweit dem AG dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet wird.

21.3.3. Der AG versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm eingestellten Inhalten zu sein. Soweit der AG nicht Urheber der eingestellten Inhalte ist, sichert er die Inhaberschaft des uneingeschränkten Nutzungsrechts hieran zu. Es versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die eingereichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sowie, dass bei der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der AG versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben, insbesondere, dass abgebildete Personen ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwertung und Auswertung des Bildes im Rahmen der Bewerbung über das Profil des AG erteilt haben.

21.3.4. Die Parteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner, die zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt sind, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernehmen.

21.3.5. Der AG beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der AG ist für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, z.B. der von ihm hinzugefügten weiteren Veranstaltungsteilnehmer (sofern vereinbart), Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sofern der AG personenbezogene Daten auf den Systemen der Veranstaltungsplattform speichert bzw. verarbeitet, ist dies durch Abschluss einer entsprechenden Datenschutzvereinbarung über die Auftragsverarbeitung ergänzend zu den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen abzusichern.

22. Werbung, Marketing, Presse, Fachvorträge

22.1. Werbung ist innerhalb des Standes (bei Präsenz bzw. Hybrid für den Präsenzteil) zulässig. Außerhalb des Ausstellerstandes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Ausstellungshallen – ist Werbung nur nach vorheriger Zustimmung von VCS gegen Entgelt gestattet. Auf der Online-Veranstaltungsplattform richtet sich die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen nach dem jeweils vom AG gebuchten Event-Leistungspaket.

22.2. Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel, musikalische Wiedergaben und Produktpräsentationen sind unter Einhaltung gesetzlicher/behördlicher Bestimmungen erlaubt, soweit andere Kunden nicht unbillig beeinträchtigt werden. VCS ist berechtigt, die Veröffentlichung, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände des Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung von rechtswidrigen oder ansonsten zu beanstandenden Werbemitteln oder Inhalten gem. Ziffern 21.3.1 und 21.3.2 auf der Veranstaltungsplattform. VCS kann in diesem Fall je nach Schwere des Verstoßes und Ausmaß einer Beanstandung oder Beschwerde von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den AG insbesondere von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen bzw. dessen Zugang zur Veranstaltungsplattform sperren, sofern dies für den AG nicht unzumutbar ist.

22.3. VCS ist für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung berechtigt, den Namen und das Logo des AG unentgeltlich auf Werbe- und Marketingmaterialen (z.B. Anzeigen, Webseiten) zu nutzen. Der AG ist verpflichtet, VCS ein Logo in entsprechender Qualität und Anforderung zur Verfügung zu stellen.

22.4. Fotografieren sowie Video- und Filmaufnahmen der Ausstellungsobjekte sind gestattet, soweit der jeweilige AG dies erlaubt. VCS ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. Diese Ziffer 22.4 gilt entsprechend für digitale Aufzeichnungsmöglichkeiten bei digitalen Veranstaltungsformaten, insbesondere für Screenshots und Screencasts etwa von digitalen Präsentationsflächen des AG.

22.5. Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigungen des Veranstaltungsbetriebs führen.

23. Fälligkeit der Zahlungen

23.1. Die vereinbarten Entgelte (Miete der Ausstellungsfläche, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbemaßnahmen, Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig.

23.2. VCS ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen. Bezahlt der AG nicht zum festgesetzten Zahlungstermin, kann VCS ihn von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Gebühren bleibt davon unberührt.

23.3. Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen und ähnliche sind vom AG selbst zu tragen.

24. Stornierung, Änderungen

24.1. Sofern nicht abweichend im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgehalten oder vereinbart, ist der AG berechtigt, den Auftrag schriftlich zu stornieren. Im Falle einer Stornierung hat er an VCS eine pauschale Entschädigung in folgender Abstufung zu zahlen:

  • Stornierung bis 12 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung bis 8 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung bis 6 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung weniger als 6 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Vergütung

Dem AG bleibt der Nachweis gestattet, dass VCS aufgrund der Stornierung ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder ein Schaden niedriger ist als die zuvor aufgelisteten Pauschalen.

24.2. VCS hat im Übrigen das Recht, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verändern (z.B. Änderungen des Programms, des Formats (Präsenz, Hybrid oder Digital), des Zeitpunkts oder Zeitplans, des Ortes oder der Örtlichkeit). Über wesentliche Änderungen wird VCS den AG gesondert in Textform informieren. Sämtliche Änderungen werden auch auf der Webseite kommuniziert. Dem AG obliegt es, sich insoweit auch selbst über solche Änderungen zu informieren.

25. Haftung

25.1. Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. obliegt dem AG.

25.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch seine Veranstaltungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden in den Räumlichkeiten und den Einrichtungen des Veranstalters. Für die Inhalte von Werbeanzeigen, Prospekten und sonstigen Informationsunterlagen ist ausschließlich der AG verantwortlich.

25.3. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen nach Ziffer 16 dieser AGB entsprechend.

26. Gewährleistung

Die Ansprüche des AG aus dem Auftrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe, das heißt bei Präsenzveranstaltungen mit der vollständigen Räumung der Ausstellungsfläche bzw. bei Digitalformaten mit Beendigung der Veranstaltung und Einstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sofern nicht abweichend mit dem AG vereinbart (z.B. in Fällen, in denen der Zugang zur Veranstaltungsplattform für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen im Nachgang der jeweiligen Veranstaltung noch erforderlich ist).

Teil D. Besondere Bedingungen für Veranstalter

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A. für Aufträge des AG, der VCS mit der Planung, Organisation und Koordinierung einer Veranstaltung und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, deren Details (Datum, Ort, Ablauf, technische Details usw.) sich aus dem Auftrag ergeben, beauftragt.

30. Mitwirkungspflichten, Genehmigungen, Freigaben

30.1. Der AG wird die im Auftrag und seinen Anlagen vorgesehenen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig erteilen bzw. einholen, sodass der Arbeitsablauf bei VCS und ihrer Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstands durch VCS an den AG keine diesbezügliche Erklärung vom AG bei VCS vorliegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.

30.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von VCS. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber VCS und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein.

30.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat VCS ihn textlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist VCS berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. VCS kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die VCS im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbracht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

30.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

30.5. Spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung muss die erwartete Teilnehmerzahl bekannt gegeben werden. Diese angegebene Teilnehmerzahl ist verbindlich und muss eingehalten werden.

30.6. Soweit eine durch VCS durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind (bspw. Vorhaltung von Sanitätern o. Ä.) ist der AG verpflichtet, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen bzw. bei VCS zu beauftragen.

30.7. Die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten erfolgt durch die zugelassenen Cateringpartner. In Abstimmung mit VCS kann der AG einen anderen Caterer vorschlagen. Ein Anspruch auf Zulassung der vorgeschlagenen Caterer besteht nicht.

40. Veranstalter

40.1. Der AG ist alleiniger Veranstalter der im Rahmen des Vertragsverhältnisses durchgeführten Veranstaltung. Der AG übernimmt insoweit in seiner Eigenschaft als Veranstalter die alleinige Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung bzw. gegenüber Dritten. VCS gilt nur dann als Veranstalter, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde.

40.2. Der AG ist selbst verpflichtet, alle etwaig notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Auflagen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind, einzuholen, vorzuhalten und einzuhalten.

40.3. Der AG ist nach eigenem Ermessen dafür verantwortlich, für den Veranstaltungszeitraum eine angemessene, zumindest marktübliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

40.4. Der AG stellt VCS von jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden frei, die im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung gemäß diesem Vertragsverhältnis entstehen.

40.5. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der AG als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und AG zustande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der VCS oder ihren konzernverbundenen Unternehmen.

40.6. Bei der Nennung des Namens „Vogel Convention Center“ (nachfolgend „VCC“ genannt) auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten, sind ausschließlich der VCC-Originalschriftzug und/oder das VCC-Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck über die VCS bereitgestellt.

41. Bestimmungen für die Miete von Räumlichkeiten und Gegenständen

41.1. Gemietetes Mobiliar muss vom AG pfleglich behandelt werden.

41.2. Räumlichkeiten sind vom AG an VCS besenrein zu übergeben. Befestigungen von Dekorationen, Bühnen oder ähnlichen Gegenständen oder Materialien an den Wänden, Böden und Decken der gemieteten Räumlichkeiten sind nicht gestattet. Insbesondere dürfen Klebebänder nicht benutzt und Bohrungen oder Ähnliches nicht durchgeführt werden. Das Bekleben von Glasscheiben innen und außen ist ausdrücklich untersagt. Die Aufhängung von Traversen an den Decken darf nur unter Aufsicht des Hallenmeisters bzw. nach Rücksprache mit VCS durchgeführt werden. Der elektrische Anschluss oder jeder Eingriff in die elektrischen Anlagen bedarf vorab der Zustimmung von VCS.

41.3. Gewerbliche Bild- und Tonaufnahmen oder Tonübertragungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VCS.

41.4. Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Räumlichkeiten sorgt VCS.

41.5. Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über VCS bzw. über einen von VCS beauftragten Dienstleister bestellt werden.

41.6. Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem AG gesondert berechnet.

41.7. Vertragsgrundlage für die Mietbarkeit der Räumlichkeiten durch den AG sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Räumlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die dem AG vor Veranstaltungsbeginn zugehen.

41.8. Für die Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten und die Entsorgung von Abfall hat der AG zu sorgen. Die Reinigung muss unverzüglich nach Ende der Veranstaltung vorgenommen werden. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann VCS nach entsprechender Fristsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des AG beauftragen.

41.9. Der AG ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. VCS haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des AG, es sei denn, VCS hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

42. Bestimmungen für die Buchung von Online-Seminare

42.1. Gegenstand bei der Buchung von Leistungen im Zusammenhang mit Online-Seminaren ist in der Regel die Bereitstellung der Onlineseminar-Softwareanwendung, sowie die Nutzung ihrer Funktionalitäten und die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom AG eingestellten Daten im vereinbarten Umfang. Zu den Daten können nach Wunsch des AG auch die vom AG genutzten PowerPoint-Präsentationen, Teilnehmerlisten und sonstigen Materialien gehören. Teilnehmer sind diejenigen Nutzer des Online-Seminars, die ein Angebot des AG, insbesondere ein solches auf Teilnahme an einem Online-Seminar in Anspruch nehmen.

42.2. Das Vertragsverhältnis kommt hierbei ausschließlich zwischen VCS und dem AG zustande. Die Teilnehmer des Online-Seminars werden nicht Vertragspartei des zwischen VCS und dem AG bestehenden Vertragsverhältnisses.

42.3. VCS stellt dem AG keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt über einen von der Anwendung unterstützten Browser, der den Systemvoraussetzungen von VCS entspricht. Die jeweiligen Systemvoraussetzungen sind über die URL www.vogel.events/systemvoraussetzungen abrufbar. Diese sind:

  • eine Standard-Breitband-Internetverbindung;
  • ein Internetbrowser nach aktuellem Stand der Technik;
  • bei aktiver Teilnahme: Kopfhörer, Mikrofon und Webcam/Kamera;
  • bei passiver Teilnahme: Lautsprecher und Kopfhörer.

42.4. Die Systemvoraussetzungen sind Vertragsbestandteil. Der AG hat rechtzeitig vor der Durchführung eines Online-Seminars oder der Teilnahme an einem Online-Seminar zu überprüfen, ob die Verbindung zu den virtuellen Konferenzräumen hergestellt werden kann und gegebenenfalls bestehende technische Störungen, deren Behebung in seiner Verantwortung liegt, rechtzeitig zu beheben. Kann eine technische Verbindung nicht hergestellt werden, ist VCS rechtzeitig zu informieren.

42.5. VCS schuldet dem AG nicht die Bereitstellung und/oder Funktionsfähigkeit des Browsers.

42.6. Der AG trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung des Online-Seminars und der API durch Unbefugte zu verhindern.

42.7. Der AG haftet dafür, dass es im Rahmen der Online-Seminare nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Vorkommnissen kommt oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server von VCS gespeichert werden. Diese Verpflichtung des AG gilt auch hinsichtlich der von den Teilnehmern seiner Angebote eingestellten Inhalte. Insbesondere sind dem AG und den Teilnehmern der Online-Seminare folgende Handlungen untersagt:

  • das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
  • die Verwendung von Inhalten, durch die VCS oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden oder das Ansehen der VCS geschädigt werden kann;
  • die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.

42.8. Des Weiteren sind dem AG und den Teilnehmern der Online-Seminare auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte im Rahmen von Online-Seminaren sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern und/oder Moderatoren (z. B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:

  • die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
  • die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
  • die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit);
  • die Belästigung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion der kontaktierten Person sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
  • die Aufforderung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
  • die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von in den Online-Seminaren verfügbaren Inhalten, soweit dem AG dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet wird.

42.9. Der AG versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm und/oder den von ihm hinzugefügten Moderatoren eingestellten Inhalten zu sein. Soweit der AG nicht Urheber der eingestellten Inhalte ist, sichert er die Inhaberschaft des uneingeschränkten Nutzungsrechts hieran zu. Es versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die eingereichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sowie, dass bei der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der AG versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben, insbesondere, dass abgebildete Personen ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwertung und Auswertung des Bildes im Rahmen der Bewerbung über das Profil des AG erteilt haben.

42.10. Jede Partei soll der anderen Partei einen Ansprechpartner benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

42.11. Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der AG ist für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der hinzugefügten weiteren Moderatoren und/oder seiner Teilnehmer verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sofern der AG personenbezogene Daten auf den Systemen der VCS, insbesondere im Rahmen der Online-Seminare speichert bzw. verarbeitet, muss er diese nach Art. 28 DSGVO absichern. Die Parteien schließen von daher nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

43. Vergütung, Preise, Vorschuss

43.1. Zwischen den Parteien gelten die im Auftrag für die jeweiligen Leistungen genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

43.2. Soweit VCS auf Anforderung des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erbringt, sind diese gesondert zu vergüten. Hierfür geltend die im Auftrag genannten Preisangaben entsprechend. Soweit sich in dem Auftrag für die zusätzlich erbrachten Leistungen keine Preisangaben finden, gilt die jeweilige VCS Preisliste für die entsprechende Leistung.

43.3. Bei Beauftragung von Leistungen mit einem Volumen über 10.000,00 € (berechnet nach sämtlichen beauftragten Leistungen) hat der AG bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von 35 % der Auftragssumme zu zahlen.

43.4. Die Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig und auf das Konto von VCS zu zahlen.

43.5. Reisekosten für durch VCS eingesetzte Mitarbeiter werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die zweite Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des AG untergebracht wird.

44. Fälligkeit der Leistungen von VCS

44.1. Die Fälligkeit der Leistungen von VCS richtet sich nach den Absprachen zwischen VCS und dem AG, die im Auftrag einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

44.2. Bei Vorliegen von durch VCS zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von VCS zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei VCS zu laufen beginnt.

45. Laufzeit, Kündigung, Stornierung, Veränderung der Veranstaltung

45.1. Es gilt die jeweils im Auftrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG.

45.2. Bei erheblichen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen kann VCS das Vertragsverhältnis nach textlicher Abmahnung fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung kann mündlich auch während einer Veranstaltung erfolgen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört wird. Der AG ist in diesem Fall zur sofortigen Räumung und Herausgabe aller Mietobjekte verpflichtet. Kommt der AG dieser Aufforderung nicht nach, ist VCS berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des AG durchzuführen.

45.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn (i) eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder (ii) wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder (iii) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

45.4. Wird diese Vereinbarung vor Beginn ihrer Durchführung bzw. vor Beginn der Veranstaltung durch den AG gekündigt, storniert oder tritt der AG aus Gründen von der Vereinbarung zurück, die VCS nicht zu vertreten hat, oder wird die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt abgesagt, berechnet VCS eine Storno-Pauschale in der folgenden Höhe:

  1. Stornogebühr in Höhe von 50% des Auftragsvolumens bis 6 Monaten vor der Veranstaltung,
  2. Stornogebühr in Höhe von 75 % des Auftragsvolumens zwischen 6 und 3 Monaten vor der Veranstaltung,
  3. Stornogebühr in Höhe von 90% des Auftragsvolumens bei weniger als 3 Monate vor der Veranstaltung.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch VCS bleibt vorbehalten.

45.5. VCS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

  1. Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen nicht fristgerecht entrichtet werden,
  2. begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die öffentliche Sicherheit oder den Ruf des Hauses erheblich zu gefährden droht,
  3. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen fehlen oder nicht rechtzeitig nachgewiesen werden,
  4. der AG über den Zweck und Inhalt der geplanten Veranstaltung täuscht.

45.6. Kündigungen haben, soweit nicht anders vereinbart schriftlich zu erfolgen.

45.7. VCS hat im Übrigen das Recht, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verändern (z.B. Änderungen des Programms, des Formats (Präsenz, Hybrid oder Digital), des Zeitpunkts oder Zeitplans, des Ortes oder der Örtlichkeit). Über wesentliche Änderungen wird VCS den AG gesondert in Textform informieren. Sämtliche Änderungen werden auch auf der Webseite kommuniziert. Dem AG obliegt es, sich insoweit auch selbst über solche Änderungen zu informieren.

46. Gewährleistung

Die Ansprüche des AG aus dem Auftrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe, das heißt der vollständigen Räumung der Ausstellungsfläche. im Übrigen gelten die Haftungsregelungen nach Ziffer 15 dieser AGB entsprechend.

47. Haftung

Es gelten die Haftungsregelungen nach Ziffer 16 dieser AGB entsprechend.

48. Referenzwerbung

VCS sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Leistungserbringungen für den AG zum Zwecke der Eigenwerbung, auch nach Beendigung der Vertragszeit, unentgeltlich zum Zwecke der Werbung mittels Referenz zu nutzen.

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