Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen im Rahmen von campaignONE.ai

Stand: 24.08.2023

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN IM RAHMEN VON CampaignONE

Teil A. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich der AGB

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg (nachfolgend „VCG“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt) im Rahmen von Aufträgen (nachfolgend „Auftrag“ genannt), die über das Onlineportal CampaignOne beauftragt werden oder ein CampaignOne-Produkt betreffen.

Teil A. dieser AGB enthält allgemeine Bedingungen und Teil B. dieser AGB enthält produktspezifische Bedingungen.

2. Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die VCG eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die VCG in sonstiger Weise im Geschäftsbereich von CampaignOne tätig wird.

4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit VCG. Diese AGB gelten auch dann, wenn VCG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

5. VCG behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat VCG das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

6. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen im Rahmen von CampaignOne-Produkten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter diesem Link abgerufen werden.

2. Vertragsschluss

Leistungsdarstellungen seitens VCG, insbesondere über Leistungen im Rahmen von CampaignOne, stellen eine Aufforderung an den AG dar, ein Angebot auf Abschluss eines Auftrags abzugeben. Dies kann der AG entweder über das auf der Onlineplattform CampaignOne.io zur Verfügung gestellte Online-Formular oder durch direkten Kontakt mit einem CampaignOne- Mitarbeiter.

Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn der AG VCG ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform unterbreitet hat und die von VCG für verbindlich erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB dem AG zugegangen ist.

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1. VCG ist ein B2B Kommunikationsunternehmen für kundenspezifische B2B-Kommunikationslösungen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen AG und VCG ist insbesondere die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des AG, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen im Markt sowie die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Präsentation des geschäftlichen Betätigungsfeldes und der Produkte des AG über das Instrument der Online-Werbung.

3.2. Der AG kann VCG insofern mit Online-Werbeleistungen beauftragen. Die konkret beauftragten Leistungen ergeben sich stets aus dem individuellen Auftrag unter Geltung dieser AGB.

3.3. In dem Auftrag werden jeweils Umfang und Inhalt der von AG und VCG geschuldeten Leistungen festgelegt. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von VCG nicht geschuldet.

3.4. Die von VCG geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. VCG steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

3.5. VCG ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Leistungsgegenstand selbst zu erbringen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.6. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.7. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Auftrag inkl. seiner eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz

4.1. VCG wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; VCG kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

4.2. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

4.3. Der AG ermächtigt VCG, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. VCG erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und VCG alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

4.4. Soweit der AG VCG mit der Durchführung einer Leadkampagne beauftragt und hierzu Lead-Daten von VCG erhält, ist der AG verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Übersendung der Lead-Daten seinen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO nachzukommen.

5. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VCG die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von VCG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von VCG nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen VCG, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VCG wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von VCG erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

7. Form

7.1. Für alle Vereinbarungen zwischen VCG und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes festgelegt ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

7.2. Für alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber VCG in Bezug auf den Auftrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

8.1. Erfüllungsort ist Würzburg.

8.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen VCG und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.

8.3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.4. Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit VCG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

8.5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.

8.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

Teil B. Besondere Bedingungen für Online-Werbeaufträge über CampaignOne

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A für Aufträge des AG, der VCG mit der Durchführung von Online-Werbekampagnen beauftragt.

9. Leistungen

9.1. Die von VCG über CampaignOne angebotenen Leistungen betreffend die Erstellung und Gestaltung von Online-Werbekampagnen können je nach Vereinbarung die nachfolgend wiedergegebenen Leistungen umfassen:

  • die Werbekampagnen können auf verbreiteten Plattformen wie beispielsweise Google (Google Search und Google Display Network) und META (Facebook und Instagram) veröffentlicht werden;
  • die erstellte Werbekampagne wird mithilfe einer künstlichen Intelligenz durchgehend optimiert, dazu zählen:
    • Erstellung und Verwaltung der vom AG ausgewählten Keywords und Interests bzw. bei Aktivierung durch den AG deren automatisierte Erstellung und Optimierung;
    • Präzisierungen der Werbe-Zielgruppe;
    • Entscheidungen über das Tagesbudget pro Plattform

10. Abwicklung von Online-Werbekampagnen

10.1. Nach Bestätigung des Einzelauftrags legt VCG für den AG einen Account im CampaignOne-Portal an, über den die beauftragte Werbekampagne gesteuert werden kann. Der AG ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VCG nicht berechtigt, Dritten Zugriffsrechte für diesen Account einzuräumen, ausgenommen davon sind konzernverbundene Mitarbeiter und Unternehmen.

10.2. Im Rahmen der Leistungserbringung erfolgt kein Conversion-Tracking durch VCG. Die Werbeerfolgsdaten werden allein von den in Anspruch genommenen Social-Media-Plattformen übermittelt.

10.3. Der AG hat die Möglichkeit, eigene Bilder, Texte und Logos für seine Werbekampagnen zu verwenden. Hierbei garantiert der AG, Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstiger gewerblicher Schutzrechte zu sein und dass durch die Verwendung der Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG stellt VCG insofern von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die verwendeten Bilder, Texte, Logos und sonstigen Inhalten frei.

10.4. VCG ist nicht verpflichtet, die auf Wunsch des AG erstellten Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

10.5. Der AG hat die Möglichkeit Social-Media-Accounts mit dem Account für die Erstellung der Werbekampagnen zu verknüpfen, um anschließend seine Werbekampagne auf den jeweiligen Social-Media-Portalen zu veröffentlichen. Sofern der Vorgang durch VCG ausgeführt werden soll, obliegt es dem AG VCG für diesen Zweck einfaches, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur Durchführung dieses Vorganges und zur Verwendung seiner Anmeldedaten für die Dauer des Vertragsverhältnisses einzuräumen. VCG sichert zu, diese Rechte ausschließlich für diesen vereinbarten Vorgang auszuüben und keinen administrativen oder redaktionellen Zugriff vorzunehmen. Der konkrete Prozess zur Rechteeinräumung durch den AG gegenüber VCG wird durch das jeweilige Social-Media-Portal vorgegeben. Bei Nichteinhaltung oder Verweigerung dieses Prozesses wird die Werbekampagne über den Social-Media-Account von VCG (sog. „Fallback-Profil“) ausgespielt.

10.6. VCG kann nicht garantieren, dass eine Werbekampagne von den gewählten Plattformen akzeptiert und freigeschaltet wird. Die Werbekampagne wird nur in Übereinstimmung mit den Veröffentlichungs-Richtlinien der jeweiligen Plattformen freigeschaltet. Dies erfolgt durch einen automatisierten Prozess, auf den VCG keinen Einfluss hat. VCG wird den AG jedoch im Vorfeld auf mögliche Ablehnungen durch die Plattformen hinweisen.

10.7. Im Rahmen der Erstellung einer Werbekampagne kann der Kunde ein Budget auswählen, in dessen Rahmen er die einzelnen Werbekampagnen veröffentlichen will. Die Ausspielung des Werbebudgets für Werbeanzeigen über Drittportale durch bestimmte Keywords erfolgt durch ein Auktionsprinzip („Ads Auktionen“). Dabei nehmen Werbende mit gleichen Keywords bei entsprechenden Suchanfragen an einer Auktion von Drittportalen teil, die ermitteln, wessen Werbeanzeige auf welcher Position geschaltet wird. Für die Positionierung und die Klick-Kosten der einzelnen Werbeanzeige verwenden die jeweiligen Portale verschiedene Kriterien, u.a. das Maximalgebot des Werbenden und einen durch verschiedene Parameter ermittelten Qualitätsfaktor. VCG kann daher keine Anzahl von Einblendungen oder Klicks, sowie keine feste Positionierung zusichern.

10.8. VCG gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere die Plattformen von Google und META, Netzwerkdienstleistungen und andere Bereitstellungen Dritter stets unterbrechungs- und fehlerfrei und sicher vorhanden sind. Die Verfügbarkeit der Social-Media-Accounts des AG stets ausschließlich in seiner eigenen Verantwortung.

10.9. VCG erstellt die Werbekampagnen nach Vorgaben und in Abstimmung mit dem AG. VCG kann nicht garantieren, dass die Werbekampagnen eine bestimmte Positionierung erreichen oder zu einer generellen Steigerung von Anfragen gegenüber dem AG führen. Ebenfalls kann VCG nicht garantieren, dass eine verbesserte Platzierung der Websites in Suchmaschinen erfolgt.

10.10 VCG übernimmt keine Garantie für die dauerhafte und ununterbrochene Verfügbarkeit des CampaignOne-Portals und der angebotenen Services. VCG gewährleistet als minimale Größe eine Verfügbarkeit des CampaignOne-Portals und damit der Services von 95% bezogen auf den Monat. Nicht in diese Zeit eingerechnet werden die für die Wartung des Systems erforderlichen Unterbrechungen im angemessenen Rahmen sowie eine Unterbrechung aufgrund höherer Gewalt oder nicht abwendbarer Ursachen. Die Verfügbarkeit in diesem Sinn versteht sich als das Verhältnis von IST-Zeit (IZ) zu Soll-Zeit (SZ). Die Verfügbarkeit (in %) berechnet sich danach wie folgt: IZ/SZ * 100

11. Mitwirkungspflichten und Genehmigungen, Abnahmen, Freigaben

11.1. AG wird im Auftrag vorgesehene Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf bei VCG und ihrer Dienstleister und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstandes durch VCG an den AG keine diesbezügliche Erklärung vom AG bei VCG vorliegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.

11.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von VCG. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber VCG und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein. Der AG stellt sicher, dass VCG die Rechte erhält, die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien erforderlich sind, diese Informationen und Materialien keine Rechte Dritter verletzen und diese auch im Übrigen rechtskonform sind. Dies betrifft auch solche Inhalte, auf die zur Verfügung gestellte Informationen und Materialien verweisen (z.B. durch Verlinkung). Sollte VCG aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des AG, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der in dieser Unterziffer genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, VCG von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. VCG wird den AG unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der AG wird VCG bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht binnen von VCG zu setzender angemessener Frist nach, ist VCG berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für VCG darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom AG getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom AG nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf diese Informationen und Materialien (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) stellt der AG VCG auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten die VCG durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

11.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat VCG ihn schriftlich (Textform, z.B. E-Mail genügt) aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist VCG berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Auftrag zurückzutreten. VCG kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die VCG im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

11.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

11.5. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

11.6 Der AG nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass die Nutzung der CampaignOne Produkte und Dienstleistungen den folgenden Einschränkungen und Begrenzungen unterliegt:

Der AG darf die Dienste nicht in Verbindung mit ungesetzlichen, illegalen, betrügerischen oder schädlichen Aktivitäten nutzen und muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um den Zugriff durch Unbefugte zu verhindern.

Der AG darf die Dienste nicht in einer Weise nutzen, die der Plattform Schaden zufügen oder die Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit der Dienste beeinträchtigen könnte, z.B. durch die Einführung von Viren, Würmern, Schadprogrammen oder anderen Programmen zerstörerischer Natur oder durch die Durchführung von Penetrationstests zur Überprüfung der Sicherheit der Plattform.

Der AG darf die in der lizenzierten Technologie enthaltenen Informationen nicht verändern, dekompilieren, entschlüsseln, extrahieren oder anderweitig reduzieren und darf die in der lizenzierten Technologie enthaltenen Informationen nicht offenlegen, vervielfältigen, vertreiben oder anderweitig zugänglich machen, es sei denn, dies ist nach zwingend geltendem Recht ausdrücklich erlaubt.

Der AG darf die technischen Schutzmechanismen des Providers, die die Plattform und den Kunden-Mandanten vor unberechtigtem Zugriff schützen, nicht umgehen.

12. Vergütung und Preise / Preisänderungen

12.1. Zwischen den Parteien gelten die in dem Auftrag genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

12.2. Leistungen, die den Leistungsumfang des jeweiligen Auftrages überschreiten, werden als weitere Einzelaufträge auf Basis des Auftrages vereinbart. Hierfür erfolgt eine Aufwandsschätzung und ein Angebot durch VCG auf Basis des Auftrags.

12.3. Die Rechnungsstellung über die erbrachten Leistungen der VCG, sowie über die durch die Beauftragung Dritter entstandenen Kosten und über Auslagen erfolgt monatlich nachträglich oder bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung nach Abschluss einer Kampagne.

13. Fälligkeit des Leistungsgegenstandes

13.1. Die Fälligkeit der Leistungen von VCG richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen VCG und dem AG, die im Auftrag einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

13.2 VCG schuldet die Umsetzung der konkret beauftragten Leistung gemäß des jeweiligen Einzelauftrags. Die Überprüfung der jeweils avisierten Kampagnen und die Übermittlung an die jeweils beanspruchte Social-Media-Plattform kann seitens VCG bis zu 72 Stunden beanspruchen.

13.3 Bei Vorliegen von durch VCG zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von VCG zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei VCG zu laufen beginnt.

14. Laufzeit und Beendigung von Verträgen und Rückabwicklung

14.1. Es gilt die jeweils im Auftrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Aufträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

14.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn: eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

15. Nutzungsrechte

15.1 Der AG räumt VCG für die Dauer des Vertragsverhältnisses für den Zweck der Erstellung und Betreuung der Werbekampagnen einfache, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen Inhalten ein, die er VCG zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellt. Für den Fall, dass eine Leistung durch die Bearbeitung von VCG urheberrechtlichen Schutz erlangt, überträgt VCG an AG ein räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes. Eingeschlossen ist das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte. Abweichende Nutzungsrechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Individualabsprache.

15.2. Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte von VCG an AG erfolgt mit Abnahme und aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

16. Gewährleistung

Sollten Leistungen von VCG werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:

16.1. Solche Leistungen unterliegen der Abnahme. Weitere Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Individualvertrag vereinbart.

16.2. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber VCG anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat VCG das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.

16.3. Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Auftrages. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

16.4. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

16.5. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

16.6. Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht sind ausgeschlossen.

16.7. Für Mangelfolgeschäden haftet VCG nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

17. Haftung

17.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet VCG auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VCG nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

17.2. VCG haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

17.3. Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VCG gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

17.4. Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet VCG gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von VCG auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VCG gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

18. Eigenwerbung

VCG sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

Die Vogel Communications Group GmbH & Co.KG behält sich eine Nutzung seiner Inhalte für kommerzielles Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor. Für den Erwerb eines entsprechenden Nutzungsrechts wenden Sie sich bitte an datenschutz@vogel.de