Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DataM-Services Gesellschaft für Adressmanagement, Direktmarketing und Vertriebsconsulting mbH

Stand: 16.09.2024

Teil A. Allgemeine Bedingungen für alle Beauftragungsarten

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der DataM-Services Gesellschaft für Adressmanagement, Direktmarketing und Vertriebsconsulting mbH, Max-Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg (nachfolgend „DataM“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt) im Rahmen von Aufträgen in den DataM-Geschäftsbereichen (nachfolgend „Auftrag“ genannt).

Teil A. dieser AGB enthält allgemeine Bedingungen, die sowohl auf die besonderen Bedingungen für den DataM-Geschäftsbereich Abonnement-/Vertriebsmanagement in Teil B., wie auch für den DataM-Geschäftsbereich AdressDirekt in Teil C. gleichermaßen Anwendung finden. Die besonderen Bedingungen in Teil B und Teil C sind in ihrer Geltung voneinander unabhängig

1.2. Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die DataM eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die DataM in sonstiger Weise tätig wird.

1.4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit DataM. Diese AGB gelten auch dann, wenn DataM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.5. DataM behält sich vor, die AGB einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat DataM das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen

1.6. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter https://legal.vogel.de/legal-cockpit/datam/agb/ abgerufen werden.

2. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien zustande, wenn DataM ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform an den AG unterbreitet hat und die vom AG erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB DataM zugegangen ist.

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1. Der AG kann DataM im Geschäftsbereich Abonnement-/Vertriebsmanagement mit Leistungen beauftragen. Die beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag unter Geltung dieser allgemeinen Bedingungen, sowie der besonderen Bedingungen in Teil B.

3.2. Der AG kann DataM im Geschäftsbereich AdressDirekt mit Leistungen beauftragen. Die beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag unter Geltung dieser allgemeinen Bedingungen, sowie der besonderen Bedingungen in Teil C.

3.4. In dem Auftrag werden jeweils Umfang und Inhalt der von AG und DataM geschuldeten Leistungen festgelegt. Maßgeblich ist hierfür der zwischen DataM und dem AG abgeschlossene Auftrag.

3.5. Die nach den Ziffern 3.1 bis 3.4 von DataM geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. DataM steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

3.6. DataM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.7. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Auftrag inkl. seiner eventuellen Anlagen (bspw. Individueller AVV),
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

4. Mitwirkungspflichten und Genehmigungen, Abnahmen, Freigaben

4.1. AG wird im Auftrag vorgesehene Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf bei DataM und ihrer Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstandes durch DataM an den AG keine diesbezügliche Erklärung vom AG bei DataM vorliegt.

4.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von DataM. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber DataM und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Themengebiete im steuerrechtlichen Kontext. DataM leistet keine Steuerberatung an den AG. Sollten sich im Vertragsgebiet des AG oder beim AG selbst steuerrechtliche Voraussetzungen ändern, ist dies frühzeitig an DataM mitzuteilen. Der AG stellt sicher, dass DataM die Rechte erhält, die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien erforderlich sind, diese Informationen und Materialien keine Rechte Dritter verletzen und diese auch im Übrigen rechtskonform sind. Dies betrifft auch solche Inhalte, auf die zur Verfügung gestellte Informationen und Materialien verweisen (z.B. durch Verlinkung). Sollte DataM aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des AG, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der in dieser Unterziffer genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, DataM von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. DataM wird den AG unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der AG wird DataM bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht binnen von DataM zu setzender angemessener Frist nach, ist DataM berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für DataM darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom AG getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom AG nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf diese Informationen und Materialien (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) stellt der AG DataM auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten die DataM durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

4.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat DataM ihn schriftlich (Textform, z.B. E-Mail genügt) aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist DataM berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Auftrag zurückzutreten. DataM kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die DataM im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

4.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

4.5. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

5. Haftung

5.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet DataM auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DataM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

5.2. DataM haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

5.3. Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an DataM gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

5.4. Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet DataM gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von DataM auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an DataM gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

6. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

6.1. Alle von DataM für AG hergestellten Inhalte sind von DataM ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Geschäftsbeziehung, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch des AG auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Unterlagen dem AG auf dessen schriftliche Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die Inhalte können in digitaler Form aufbewahrt werden.

6.2. Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der AG.

6.3. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann DataM sofort vernichten.

7. Eigenwerbung

DataM sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

8. Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1. DataM wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; DataM kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

8.2. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

8.3. Der AG ermächtigt DataM, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. DataM erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und DataM alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten. Soweit Daten in die Verantwortlichkeit von AG übergehen, hat AG in eigener Verantwortung sämtliche Datenschutzgesetze zu beachten.

8.4. Soweit der AG DataM mit der Durchführung einer Leadkampagne beauftragt und hierzu Lead-Daten von DataM erhält, ist der AG verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Übersendung der Lead-Daten seinen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO nachzukommen.

8.5 Zwischen den Parteien wird der unter diesem Link abrufbare AVV vereinbart.

9. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DataM die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von DataM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von DataM nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen DataM, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. DataM wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von DataM erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

11. Form

Für alle Vereinbarungen zwischen DataM und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

12.1. Erfüllungsort ist Würzburg.

12.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen DataM und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.

12.3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

Teil B. Besondere Bedingungen für das Abonnement-/Vertriebsmanagement 

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A. für Aufträge des AG, der DataM im Geschäftsbereich des Abonnement-/Vertriebsmanagement beauftragt.

13. Allgemeiner Leistungsinhalt

13.1. Der Leistungsumfang des Abonnementmanagements, der zwischen den Parteien vereinbart ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

13.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt DataM im Rahmen des Database-Managements als Bestandteil des Abonnementmanagements im Full Service regelmäßig nachfolgende Leistungen:

  1. Zurverfügungstellung von Speicherplatz;
  2. Weiterleitung von Fremddaten ohne Bearbeitung;
  3. Ordnen und Speichern von Daten;
  4. Alphanumerische Ordnung von Daten ohne Verifizierung;
  5. Verifizierung und Filterung von Fremddaten.

13.3 Soweit vereinbart, können die folgenden Leistungen hinzukommen:

  1. Erstellung und/oder Pflege einer Datenbank, wobei Daten je nach vereinbartem Zweck nach bestimmten Kriterien selektiert und zur Verfügung gestellt werden;
  2. Aufbereitung und Ergänzung von Daten mit datenschutzkonform gewonnenen Informationen, einschließlich der datenschutzkonformen Ermittlung und Hinzufügung von Zusatzinformationen aufgrund vereinbarter Vorgaben. Die Beschaffung der Zusatzinformationen kann auch über Dritte erfolgen.

13.4. Bei widersprüchlichen oder problematischen Filterkriterien und Anreicherungswünschen verschiedener Abnehmer hinsichtlich eines Datensatzes geht DataM nach dem Prioritätsprinzip vor. Vorrangig sind alle nicht abgeschlossenen Vorgänge. DataM behält sich in diesem Fall das Recht vor, eine Dublette des Datensatzes zu erstellen.

13.5. Dem AG ist bewusst, dass bei der händischen Dateneingabe keine absolute Fehlerfreiheit gewährleistet werden kann. DataM wird jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um solche Fehler zu vermeiden, zu erkennen und ggf. zu korrigieren

13.6. DataM verpflichtet sich, neben der Wahrung aller üblichen Sorgfaltspflichten eine Qualitätssicherung im marktüblichen Rahmen durchzuführen. Diese besteht in einer Dokumentation der Arbeitsschritte bei der Auftragsbearbeitung, Routineabgleichungen bei der Dateneingabe, Eintragung der Kerndaten in Muss-Felder und einer Stichprobenprüfung. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass diese Kontrollmechanismen im Regelfall als Qualitätskontrolle ausreichend sind.

13.7. Die Auslieferung der abonnierten Produkte kann von DataM nach Beauftragung von AG vermittelt werden. Die Vermittlung erfolgt in der Regel maschinell und EDV-gestützt über Dritte.

13.8 Sofern DataM auch den Zahlungsverkehr überwacht, werden Zahlungserinnerungen und Mahnungen an die Abonnenten grundsätzlich nach den Vorgaben des AG ausgeführt. Die Durchsetzung der Zahlungsansprüche gegen die Abonnenten obliegt dem AG. DataM übernimmt hierfür keine Verantwortung.

13.9 DataM übernimmt keine Gewähr für das Eintreten eines wirtschaftlichen Erfolges des Auftraggebers durch die Verwendung der gespeicherten oder bearbeiteten Adressen.

14. Vertragslaufzeit und Kündigung

14.1.  Es gilt die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Soweit nicht anderweitig im Einzelauftrag vereinbart, kann der zwischen den Parteien bestehende Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden

14.2. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen

14.3.  Die Parteien sind sich einig, dass im Falle einer Beendigung dieses Vertrages die Daten von DataM nicht an den AG übergeben werden müssen.

14.4. Auf Wunsch des AG können sämtliche Daten, insbesondere die Daten der Abonnenten, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jederzeit auf Wunsch des AG und auf dessen Kosten an den AG und/oder einen von AG benannten Dritten in einem von DataM definierten, jedoch marktüblichen und maschinell zu verarbeitendem Format vollständig übergeben werden („Datenremigration“).

14.5. DataM stehen gegen eine Datenmigration kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Einwände/Einreden zu. DataM tritt für den Fall der Datenmigration ihren eigenen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Daten gegen Dritte hiermit erfüllungshalber an den AG ab. AG nimmt die Abtretung hiermit an.

14.6. Im Falle einer Datenmigration sind die Daten nach Wahl des AG und auf dessen Kosten auf einem Datenträger am Sitz von DataM zu übergeben oder per gesicherter Datenübertragung zu übertragen. Beanstandet AG, dass die Daten ganz oder teilweise nicht lesbar und/oder ungeordnet sind, hat DataM eine zweite Datenmigration zu veranlassen.

15. Preise, Fälligkeit der Zahlungen

15.1. Die Kalkulation der Leistungsentgelte für das Abonnement-/Vertriebsmanagement werden im Einzelvertrag vereinbart und aufgeschlüsselt. Die angegebenen Preise sind freibleibend. Die Rechnung ist rein netto, ohne jeden Abzug und ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt zu zahlen.

15.2. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat. Über die im Abrechnungszeitraum beauftragten und erbrachten Leistungen erstellt DataM jeweils eine ordnungsgemäße Rechnung bis zum 6.  Werktag des Folgemonats. Die Leistungsabrechnung für Sonderleistungen, Frachtkosten und Porto werden jeweils monatlich, nachgelagert zum Monatsende, abgerechnet und erfolgt in einer nachvollziehbaren, prüfbaren Aufbereitungsform. Vertriebsbedingte, weiterverrechnete Fremdkosten sind durch geeignete Belege (z. B. Rechnungen, Verarbeitungsprotokolle, Rapportzettel) nachzuweisen.

15.3 Die Leistungsentgelte für die Standardleistungen werden in Form einer Pauschale bzw. von Stückpreisen jeweils monatlich, nachgelagert zum Monatsende, abgerechnet. Es erfolgt keine Verrechnung von Leistungsentgelten mit Vertriebsumsätzen.

15.4. DataM fakturiert gegenüber Vertriebskunden im Namen und auf Rechnung des AG. Auf diesen Sachverhalt wird in jeder Faktur hingewiesen. Der Zahlungseingang erfolgt auf ein von DataM geführtes oder freigegebenes Bankkonto. Die täglichen Kontoauszüge und Buchungsdaten werden automatisch verbucht. Die Kosten der Kontoführung sowie der Bereitstellung/Übertragung der Buchungsdaten von der beauftragten Bank an DataM trägt DataM.

15.5. DataM erstellt bis zum 10. Arbeitstag eines jeden Monats eine Aufstellung über die im Vormonat angefallene Umsätze, Erlöse (aus Vertrieb und Porto) und Forderungsbestände

15.6. Sollten DataM aufgrund von Preissteigerungen oder Gesetzesänderungen Mehrkosten entstehen, so werden diese nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AG an DataM weiterbelastet. Erforderliche debitorische Anpassungen/Aufwände, die sich aus Änderungen bei der gesetzlichen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ergeben, dürfen ohne Abstimmung weitergegeben werden (z.B. Aufwände für Anpassungen/Veränderungen an Abonnenten-Rechnungen/-Formularen).

15.7. DataM ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen.

15.8. Bei Zahlungsverzug werden neben den gesetzlichen bzw. nachgewiesenen tatsächlichen Zinsen auch Mahn- bzw. Einziehungskosten berechnet, wobei die Mahnkosten mit 15,00 Euro für das vorgerichtliche Mahnverfahren pauschaliert werden.

Teil C. Besondere Bedingungen für den Bereich DataM AdressDirekt

Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen in Teil A für Aufträge des AG im DataM-Geschäftsbereich AdressDirekt.

16. Anwendungsbereich, Vertragspartner, Vertragsschluss

16.1. Verträge im DataM-Geschäftsbereich AdressDirekt kommen zwischen DataM und dem AG zustande, wobei DataM sich für die Leistungserbringung in aller Regel Dritter bedient

16.2. DataM kann weiterhin als Dienstleister Adresskollektionen für Werbezwecke an den AG vermitteln. Die Details des Leistungsinhaltes ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag

16.3.DataM teilt dem Listeigner die Identität und Anschrift des AG mit.

16.4. DataM vermittelt Adresskollektionen, die von den ursprünglichen Adresseigentümern angemietet und zu Werbezwecken eingesetzt werden können. Der AG als Nutzer derartiger Adressstämme erhält diese allerdings nicht in körperlicher Form bzw. mittels eines direkten Zugriffs. Im Falle einer vertraglich vereinbarten Nutzung verbleiben die Adressstämme außerhalb des Herrschaftsbereichs des AG. Die Adressen werden lediglich an einen Auftragsverarbeiter geliefert, bleiben aber somit weiterhin im Herrschaftsbereich des Adresseigentümers. Beim Einsatz der Adressen sind die Vorgaben des jeweiligen Adresslieferanten durch den AG einzuhalten, über die DataM den AG gesondert informiert.

17. Allgemeiner Leistungsinhalt

17.1 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, erbringt DataM je nach Beauftragung folgende Dienstleistungen:

a. Beratung über die Nutzung von Adressdatenstämmen. Die Beratungsleistung umfasst Konzeption, Entwicklung und Realisation unternehmensindividueller Marketing-Datenbanken. Im Umfeld der Businessadressen findet eine qualifizierte Zielgruppenberatung- und beschaffung statt. Die auf diese Weise ermittelten Adressendatenstämme sind individuell auf die Bedürfnisse und Zielsetzungen des AG zugeschnitten.

b. Analyse und Beratung im Hinblick auf Vertriebswege. Ausgangspunkt ist die individuelle Ausrichtung auf die Unternehmens- und Marktsituation des AG. Darauf basierend übernimmt DataM nachfolgende Aufgaben:

– Erstellen von Basisanalysen (Markt/Unternehmen/ Produkte) und Situations-einschätzungen

– Recherchearbeiten (Primär- und Sekundärmarkt-forschung)

– Entwicklung von strategischen Konzepten für Vertrieb und Direktmarketing

– Entwicklung von Projektplänen (Für Projektierung, Budgetierung, Terminierung)

– Ergebnisorientierte Präsentationsdarstellung

17.2 DataM übernimmt keine Gewähr für das Eintreten eines wirtschaftlichen Erfolges des AG durch die Verwendung der gespeicherten oder bearbeiteten Adressen.

18. Nutzungsrechte bei Adressvermittlung

18.1. Das Nutzungsrecht bei der Vermittlung von Adressen erlaubt dem AG die einmalige Verwendung der Adressen. Falls der AG dies wünscht, kann er auch nur Teilbestände eines Adressstammes nutzen. Darüber hinaus kann der AG gegen ein entsprechend höheres Entgelt im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Adresseigentümer die Adressen, welches durch DataM abgefragt wird, auch zur Mehrfachverwendung nutzen oder zur Dauernutzung übernehmen

18.2 Die Übernahme bzw. das Kopieren auf Datenträger, das Abschreiben der Adressen, die mehrfache Verwendung (es sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung), sowie die Weitergabe an Dritte ist dem AG nicht gestattet.

18.3. Diejenigen Anschriften von Personen, die infolge der Verwendung der vermittelten Adressen mit dem AG in Kontakt treten und so ihrerseits dem AG ihre Adresse zur Kenntnis bringen, gehen in das Nutzungsrecht des AG in dem jeweils zulässigen Umfang über. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Anschriften von Teilnehmern an Gewinnspielen, Preisausschreiben oder ähnlichen Werbeaktionen.

18.4. Zum Schutz gegen eine vertragswidrige Nutzung sind in die Adresskollektionen Kontrolladressen eingearbeitet. Im Falle vertragswidriger Nutzung der zur Verfügung gestellten Adresskollektion durch den AG bzw. durch Einsatz Dritter wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe des zwanzigfachen Rechnungsbetrages für den jeweiligen Auftrag zu Gunsten von DataM vereinbart. Zum Nachweis des Missbrauchs genügt die Vorlage eines Handlungsnachweises in Richtung einer Kontrolladresse. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche, die über die vereinbarte Pauschale hinausgehen, bleibt vorbehalten.

18.5. Die Adress-Stückzahlen unterliegen durch ständige Zu- und Abgänge beim Adresseigentümer dauernden Veränderungen. Deshalb sind die in Angeboten, Preislisten und Auftragsbestätigungen genannten Stückzahlen unverbindlich und freibleibend. Bei allen Aufträgen gilt die jeweils aktuelle Adress-Stückzahl als bestellt. Dies kann eine von der Auftragsbestätigung abweichende Mehr- oder Minderlieferung zur Folge haben, ohne dass dies eine Schlechtleistung darstellt. Bei erheblichen Abweichungen erhöhen beziehungsweise ermäßigen sich die Preise gemäß der Preisliste. Eine erhebliche Abweichung ist bei einer Differenz über 3% im Vergleich zur Adress-Stückzahl bei Auftragsannahme gegeben. Ansprüche wegen zuviel oder zuwenig hergestellter Drucksachen oder sonstiger Artikel des AG können daraus nicht abgeleitet werden.

18.6. Eine Verpflichtung für die Richtigkeit der Klassifizierung der gelieferten Adressen kann DataM nicht übernehmen. Das gleiche gilt auch für die Vollständigkeit der einzelnen Adressengruppen. Die Eingruppierung der einzelnen Adressen erfolgt aufgrund eigener oder von dritter Seite mitgeteilter Feststellungen. DataM übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Träger einer Anschrift zum Zeitpunkt des Adresseneinsatzes das ist, wofür er ausgegeben wird oder wofür er sich selbst ausgibt.

18.7. DataM ist vor Auftragsbestätigung ein Musterstück der beabsichtigten Werbesendung oder sonstigen Verwendung der Adresskollektion einzureichen, welches insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und des BDSG einzuhalten hat

19. Vergütung und Preise / Preisänderungen

19.1. Zwischen den Parteien gelten die in dem Auftrag genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes. Soweit keine Preise vereinbart sind, gilt die aktuelle Preisliste von DataM.

19.2 DataM ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Gebühren zu verlangen.

19.3 Bei Zahlungsverzug werden neben den gesetzlichen bzw. nachgewiesenen tatsächlichen Zinsen auch Mahn- bzw. Einziehungskosten berechnet, wobei die Mahnkosten mit 15,00 Euro für das vorgerichtliche Mahnverfahren pauschaliert werden.

20. Fälligkeit des Leistungsgegenstandes

20.1. Die Fälligkeit der Leistungen von DataM richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen DataM und dem AG, die im Auftrag einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

20.2. Bei Vorliegen von durch DataM zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von DataM zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei DataM zu laufen beginnt

21. Laufzeit und Beendigung von Verträgen und Rückabwicklung

21.1.  Es gilt die jeweils im Auftrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Aufträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen

21.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn: eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.