Allgemeine Geschäftsbedingungen - HRtbeat

Stand: 26.09.2023

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HRtbeat GmbH

1. Geltungsbereich der AGB

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der HRtbeat GmbH, Leipziger Str. 126, 10117 Berlin (nachfolgend „HRtbeat“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt).

1.2 Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die HRtbeat eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die HRtbeat in sonstiger Weise tätig wird.

1.4 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit HRtbeat. Diese AGB gelten auch dann, wenn HRtbeat in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.5 HRtbeat behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat HRtbeat das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

1.6 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen, aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen im Rahmen von HRtbeat-Produkten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter Allgemeine Geschäftsbedingungen – Legal Cockpit (vogel.de) abgerufen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Leistungsdarstellungen, insbesondere innerhalb von Angeboten, seitens HRtbeat stellen eine Aufforderung an den AG dar, ein Angebot auf Abschluss eines Auftrags abzugeben.

2.2 Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn der AG HRtbeat ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform unterbreitet hat und die von HRtbeat für verbindlich erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB dem AG zugegangen ist (sog. Auftragsbestätigung).

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1 HRtbeat ist eine Agentur für digitales Recruiting und Employer Branding. Ziel der Zusammenarbeit zwischen AG und HRtbeat ist es, passende Mitarbeiter für den AG zu finden.

3.2 Der AG kann HRtbeat insofern mit Recruiting-Leistungen beauftragen. Die konkret beauftragten Leistungen ergeben sich stets aus der jeweils individuellen Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot unter Geltung dieser AGB.

3.3 In der Auftragsbestätigung werden jeweils Umfang und Inhalt der von AG und HRtbeat geschuldeten Leistungen festgelegt.

3.4 Die von HRtbeat geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. HRtbeat steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

3.5 HRtbeat ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Leistungsgegenstand selbst zu erbringen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.6 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

  • Auftragsbestätigung inkl. seiner eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

4. Mitwirkungspflichten und Genehmigungen, Abnahmen, Freigaben

4.1. AG wird im Leistungsgegenstand vorgesehene Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf bei HRtbeat und ihrer Dienstleister und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstandes durch HRtbeat an den AG keine widersprechende Erklärung vom AG bei HRtbeat vorliegt. Eine etwaig notwendige Abnahme gilt spätestens mit Nutzung der Leistung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.

4.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von HRtbeat. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber HRtbeat und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein. Der AG stellt sicher, dass HRtbeat die Rechte erhält, die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien erforderlich sind, diese Informationen und Materialien keine Rechte Dritter verletzen und diese auch im Übrigen rechtskonform sind. Dies betrifft auch solche Inhalte, auf die zur Verfügung gestellte Informationen und Materialien verweisen (z.B. durch Verlinkung). Sollte HRtbeat aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des AG, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der in dieser Unterziffer genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, HRtbeat von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. HRtbeat wird den AG unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der AG wird HRtbeat bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht binnen von HRtbeat zu setzender angemessener Frist nach, ist HRtbeat berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für HRtbeat darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom AG getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom AG nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf diese Informationen und Materialien (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) stellt der AG HRtbeat auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten die HRtbeat durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

4.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat HRtbeat ihn schriftlich (Textform, z.B. E-Mail genügt) aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist HRtbeat berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Auftrag zurückzutreten. HRtbeat kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die HRtbeat im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

4.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

5. Vergütung und Preise / Preisänderungen

5.1 Zwischen den Parteien gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

5.2 Leistungen, die den Leistungsumfang des jeweiligen Auftrages überschreiten, werden als zusätzliche Einzelaufträge auf Basis der Auftragsbestätigung vereinbart. Hierfür erfolgt eine Aufwandsschätzung und ein Angebot durch HRtbeat auf Basis der Auftragsbestätigung.

5.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Fälligkeit des Leistungsgegenstandes

6.1 Die Fälligkeit der Leistungen von HRtbeat richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen HRtbeat und dem AG, die einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

6.2 Bei Vorliegen von durch HRtbeat zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von HRtbeat zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei HRtbeat zu laufen beginnt.

7. Laufzeit und Beendigung von Verträgen und Rückabwicklung

7.1 Es gilt die jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Aufträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn: eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

8. Nutzungsrechte

8.1 Der AG räumt HRtbeat für die Dauer des Vertragsverhältnisses für den Zweck der Erbringung des Leistungsgegenstandes einfache, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen Inhalten ein, die er HRtbeat zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellt. Für den Fall, dass eine Leistung durch die Bearbeitung von HRtbeat urheberrechtlichen Schutz erlangt, überträgt HRtbeat an AG ein räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes. Eingeschlossen ist das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte. Abweichende Nutzungsrechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Individualabsprache.

8.2 Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte von HRtbeat an AG erfolgt mit Abnahme und aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

9. Gewährleistung

Sollten Leistungen von HRtbeat werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:

9.1 Solche Leistungen unterliegen der Abnahme. Weitere Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Individualvertrag vereinbart.

9.2 Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber HRtbeat anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat HRtbeat das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.

9.3 Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Auftrages. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

9.4 Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9.5 Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

9.6 Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht sind ausgeschlossen.

9.7 Für Mangelfolgeschäden haftet HRtbeat nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

10. Haftung

10.1 Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet HRtbeat auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HRtbeat nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

10.2 HRtbeat haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

10.3 Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an HRtbeat gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

10.4 Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet HRtbeat gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von HRtbeat auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an HRtbeat gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

11. Eigenwerbung

HRtbeat sowie den mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 HRtbeat wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; HRtbeat kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

12.2 Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

12.3 Der AG ermächtigt HRtbeat, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. HRtbeat erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und HRtbeat alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

12.4 Soweit der AG HRtbeat mit der Durchführung einer Leadkampagne beauftragt und hierzu Lead-Daten von HRtbeat erhält, ist der AG verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Übersendung der Lead-Daten seinen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO nachzukommen.

13. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HRtbeat die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von HRtbeat nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

14. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von HRtbeat nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen HRtbeat, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. HRtbeat wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von HRtbeat erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

15. Form

15.1 Für alle Vereinbarungen zwischen HRtbeat und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes festgelegt ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

15.2 Für alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber HRtbeat in Bezug auf den Auftrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

16.1 Erfüllungsort ist Berlin.

16.2 Gerichtsstand für alle sich zwischen HRtbeat und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

16.3 Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.4 Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit HRtbeat bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

16.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.

16.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

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