Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller und Sponsoren hinsichtlich der FPGA- Conference

Stand: 05. Mai 2021

1. Geltungsbereich der AGB

1. 1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg und der PLC2 Programmable Logic Competence Center GmbH, Hugstmattweg 30, 79112 Freiburg (nachfolgend zusammen „Veranstalter“ genannt) in Bezug auf die Veranstaltung FPGA-Conference („FPGA“) mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt) im Rahmen von Aufträgen für Aussteller und Sponsoren (nachfolgend „Auftrag“ genannt). Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die dem Veranstalter eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die der Veranstalter in sonstiger Weise tätig wird.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit dem Veranstalter. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Veranstalter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat der Veranstalter das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

1.5 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen aktuellen Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller und Sponsoren hinsichtlich der FPGA- Conference – Legal Cockpit (vogel.de) abgerufen werden

2. Vertragsschluss

Angebote seitens des Veranstalters stellen eine Aufforderung an den AG dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Auftrags abzugeben. Ein Auftrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der AG dem Veranstalter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mindestens in Textform unterbreitet hat und die vom Veranstalter für verbindlich erklärte Annahme der angebotenen Leistungen zu den enthaltenen Bedingungen und unter Geltung dieser AGB dem AG zugegangen ist.

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1 Ziel der Zusammenarbeit zwischen AG und Veranstalter ist insbesondere die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des AG, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen im Markt sowie die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Präsentation des geschäftlichen Betätigungsfeldes und der Produkte des AG.

3.2 Der AG kann als Aussteller und Sponsor den Veranstalter mit der Überlassung von Ausstellungsflächen auf einer oder mehreren Veranstaltungen beauftragen, insbesondere den Veranstalter mit der Überlassung von Ausstellungsflächen (bei Präsenz oder Hybrid als Veranstaltungsformat) bzw. mit der Überlassung virtueller Präsentationsflächen und digitalen Aktionen auf der jeweiligen Online-Veranstaltungsplattform (bei Hybrid und Digital als Veranstaltungsformat) beauftragen. 

3.3 Die Anmeldung zu einer Veranstaltung ist von dem AG in der hierfür vorgesehenen Form an den Veranstalter zu übermitteln und stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Auftrages hinsichtlich der Überlassung einer entsprechenden Ausstellungsfläche dar. Soweit der Veranstalter mit Hinweis auf die Geltung dieser AGB das Angebot annimmt, kommt der Auftrag hinsichtlich der Überlassung durch Mitteilung der Zulassung des Veranstalters an den AG zustande. Im Übrigen gilt für den Vertragsschluss Ziffer 2 dieser AGB. Ein Anspruch des AG auf Zulassung besteht nicht. Die vom Veranstalter geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. Der Veranstalter steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein. Im Übrigen gilt für den Vertragsschluss Ziffer 2 dieser AGB. Ein Anspruch des AG auf Zulassung besteht nicht.

3.4 In dem Auftrag werden jeweils Umfang und Inhalt der von AG und Veranstalter geschuldeten Leistungen festgelegt. Maßgeblich ist hierfür der zwischen dem Veranstalter und dem AG abgeschlossene Auftrag. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird vom Veranstalter nicht geschuldet, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist.

3.5 Der Veranstalter ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

3.6 Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt im Namen des Veranstalters, aber für Rechnung des AG. Der Veranstalter stellt die anfallenden Kosten dem AG in Rechnung.

3.7 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Auftrag inkl. seiner eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

4. Teilnahme

4.1 Die dem AG mitgeteilte Zulassung zu einer Ausstellungsfläche bzw. zum Onlinebereich auf einer FPGA Veranstaltung durch den Veranstalter bezieht sich nur auf den angemeldeten AG und die in der Mitteilung bestätigten Ausstellungsgüter, Dienstleistungen und Präsentationsmaterialien entsprechend den Festlegungen des jeweils vom AG gebuchten Leistungsgegenstandes.

4.2 Die Zulassung kann vom Veranstalter widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde, oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen.

5. Platzzuweisung

5.1 Der Veranstalter stellt die Ausstellungsfläche in dem angemeldeten Angebotsbereich entsprechend den Festlegungen des gebuchten Leistungsgegenstandes und nach Maßgabe dieser AGB bereit. Bei hybriden Veranstaltungsformaten stellt der Veranstalter dem AG zusätzlich den Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform entsprechend dem jeweils gebuchten Leistungsgegenstand und nach Maßgabe der für digitale Veranstaltungen geltenden Bestimmungen (Ziff. 10) bereit.

5.2 Besondere Wünsche des AG (z. B. Platzierung, Nachbarschaft, Standgestaltung, Konkurrenzausschluss, etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie in der Zulassung durch den Veranstalter ausdrücklich bestätigt werden.

5.3 Soweit zwingende technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, ist der Veranstalter berechtigt, dem AG abweichend von der Ausstellungsfläche eine Ausstellungsfläche in anderer Lage zuzuweisen, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Ausstellungsgelände zu verlegen oder zu schließen.

5.4 Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist die Übertragung der aus dem Überlassungsvertrag für den AG bestehenden Rechte, ganz oder teilweise, an andere Personen nicht gestattet. Gleiches gilt für eine Überlassung der dem zugelassenen AG zugewiesenen Ausstellungsfläche, ganz oder teilweise, an andere Personen.

6. Technische Leistungen, Dienstleistungen

6.1 Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Ausstellungshalle sorgt der Veranstalter.

6.2 Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über den Veranstalter bzw. über einen vom Veranstalter beauftragten Dienstleister bestellt werden.

6.3 Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem AG gesondert berechnet.

6.4 Vertragsgrundlage für die Teilnahme der Kunden an den Veranstaltungen sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die dem AG vor Veranstaltungsbeginn zugehen.

7. Reinigung, Abfallbeseitigung

Der Veranstalter übernimmt die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Für die Reinigung der Ausstellungsfläche und die Entsorgung von Abfall hat der AG zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann der Veranstalter nach entsprechender Fristsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des AG beauftragen.

8. Bewachung

Der AG ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. Der Veranstalter haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des AG, es sei denn, der Veranstalter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

9. Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsstände

9.1 Der Stand muss den technischen und gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Soweit erforderlich, sind behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, Änderungen auf Kosten des AG durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.

9.2 Der AG ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge allein verantwortlich.

9.3 Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand für Besucher zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend betrieben, kann der Veranstalter auf Kosten des AG den Stand entfernen und den Standplatz anderweitig vergeben. Der AG hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühren, es sei denn, er weist nach, dass der Veranstalter Erlöse aus der anderweitigen Vergabe der Standfläche erzielen konnte.

9.4 Standaufbau und -abbau sind zu den festgelegten Zeiten zu beenden. Soweit die Veranstaltung dadurch gestört werden könnte, sind Auf- und Abbau oder sonstige Veränderungen nicht zulässig. Werden Standaufbau und Standabbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Mietpreises zzgl. MwSt. zusätzlich zur Standmiete zu zahlen. Dies gilt insbesondere für den Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag.

9.5 Platz muss nach Ende der Veranstaltung in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem Zustand vor Übergabe an den AG entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den AG verursacht wurden, können ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigt werden.

10. Online-Leistungen bei Hybrid- und Digitalveranstaltungen

Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform, Systemvoraussetzungen

10.1 Gegenstand bei der Buchung von Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Veranstaltungen bzw. dem digital durchgeführten Teil von hybriden Veranstaltungen ist in der Regel die Bereitstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sowie die Nutzung der Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform und ggf. die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom AG auf der Veranstaltungsplattform zugänglich gemachten Daten im vereinbarten Umfang.

Der Veranstalter stellt dem AG keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt in der Regel über einen von der Veranstaltungsplattform unterstützten Browser, der den Systemvoraussetzungen des Veranstalters entspricht. Sofern nicht anders in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Event-Leistungspakets ausgewiesen, sind diese Systemvoraussetzungen:

  • eine Standard-Breitband-Internetverbindung;
  • ein Internetbrowser nach aktuellem Stand der Technik;
  • bei aktiver Teilnahme: Kopfhörer, Mikrofon und Webcam/Kamera;
  • bei passiver Teilnahme: Lautsprecher und Kopfhörer.

10.3 Die Systemvoraussetzungen sind Vertragsbestandteil. Der AG hat rechtzeitig vor seiner Teilnahme an der digitalen bzw. hybriden Veranstaltung zu überprüfen, ob die Verbindung zur Veranstaltungsplattform hergestellt werden kann und gegebenenfalls bestehende technische Störungen, die in seiner Verantwortung liegen, rechtzeitig zu beheben. Kann eine technische Verbindung zur Veranstaltungsplattform nicht hergestellt werden, ist der Veranstalter rechtzeitig zu informieren.

10.4 Der Veranstalter schuldet dem AG nicht die Bereitstellung und/oder Funktionsfähigkeit des Browsers.

10.5 Der AG trifft die notwendigen Vorkehrungen, den Zugang zur Veranstaltungsplattform durch Unbefugte zu verhindern.

Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform, weitere Service Level

10.6 Der Veranstalter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Veranstaltungsplattform einschließlich Zugriffsmöglichkeit und Erreichbarkeit für den AG, die für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist.

10. 7 Der Veranstalter haftet nicht für Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle auf der Veranstaltungsplattform, die

10.7.1 der Veranstalter nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Veranstalters  beruhen; hierzu gehören

  • Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
  • Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des AG entstanden sind;

10.7.2 mit dem AG vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, vom Veranstalter nicht zu vertretende Wartungsarbeiten oder vereinbarte Workarounds (z.B. Nutzung einer anderen Veranstaltungsplattform als Alternative) sind.

10.8 Der AG ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle dem benannten Ansprechpartner des Veranstalters bzw. dem für die jeweilige Veranstaltung zuständigen und benannten Supportkontakt des Veranstalters unverzüglich mitzuteilen. Der Veranstalter sichert im Fall von Störungen zu, in einer angemessenen und zumutbaren Zeit zu reagieren und Abhilfe zu schaffen, sofern die Störung in der Verantwortungssphäre des Veranstalters zu verorten ist.

Pflichten des AG, Haftung für rechtswidrige Inhalte, Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen

10.9 Der AG haftet dafür, dass es im Rahmen der ihm auf der Veranstaltungsplattform zur Verfügung stehenden Funktionen und digitalen Präsentationsmöglichkeiten nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Vorkommnissen kommt oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server des Betreibers der Veranstaltungsplattform gespeichert werden. Insbesondere sind dem AG folgende Handlungen auf der Veranstaltungsplattform untersagt:

  • das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
  • die Verwendung von Inhalten, durch die der Veranstalter oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden oder das Ansehen des Veranstalters geschädigt werden kann;
  • die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.

10.10 Des Weiteren sind dem AG auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte über die Funktionalitäten der Veranstaltungsplattform sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern und/oder Moderatoren (z.B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:

  • die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
  • die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
  • die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit);
  • die Belästigung anderer AG, Teilnehmer und/oder Moderatoren, z.B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion der kontaktierten Person sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
  • die Aufforderung anderer AG, Teilnehmer und/oder Moderatoren zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
  • die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von auf der Veranstaltungsplattform verfügbaren Inhalten, soweit dem AG dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet wird.

10.11 Der AG versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm eingestellten Inhalten zu sein. Soweit der AG nicht Urheber der eingestellten Inhalte ist, sichert er die Inhaberschaft des uneingeschränkten Nutzungsrechts hieran zu. Es versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die eingereichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sowie, dass bei der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der AG versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben, insbesondere, dass abgebildete Personen ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwertung und Auswertung des Bildes im Rahmen der Bewerbung über das Profil des AG erteilt haben.

10.12 Die Parteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner, die zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt sind, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernehmen.

10.13 Der AG beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der AG ist für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, z.B. der von ihm hinzugefügten weiteren Veranstaltungsteilnehmer (sofern vereinbart), Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sofern der AG personenbezogene Daten auf den Systemen der Veranstaltungsplattform speichert bzw. verarbeitet, ist dies durch Abschluss einer entsprechenden Datenschutzvereinbarung über die Auftragsverarbeitung ergänzend zu den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen abzusichern.

11. Werbung, Marketing, Presse, Fachvorträge

11.1 Werbung ist innerhalb des Standes (bei Präsenz bzw. Hybrid für den Präsenzteil) zulässig. Außerhalb des Ausstellerstandes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Ausstellungshallen – ist Werbung nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters gegen Entgelt gestattet. Auf der Online-Veranstaltungsplattform richtet sich die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen nach dem jeweils vom AG gebuchten Leistungsgegenstand.

11.2 Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel, musikalische Wiedergaben und Produktpräsentationen sind unter Einhaltung gesetzlicher/behördlicher Bestimmungen erlaubt, soweit andere AG nicht unbillig beeinträchtigt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veröffentlichung, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände des Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung von rechtswidrigen oder ansonsten zu beanstandenden Werbemitteln oder Inhalten gem. Ziffern 10.9 und 10.10 auf der Veranstaltungsplattform. Der Veranstalter kann in diesem Fall je nach Schwere des Verstoßes und Ausmaß einer Beanstandung oder Beschwerde von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den AG insbesondere von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen bzw. dessen Zugang zur Veranstaltungsplattform sperren, sofern dies für den AG nicht unzumutbar ist

11.3 Der Veranstalter ist für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung berechtigt, den Namen und das Logo des AG unentgeltlich auf Werbe- und Marketingmaterialen (z.B. Anzeigen, Webseiten) zu nutzen. Der AG ist verpflichtet, dem Veranstalter ein Logo in entsprechender Qualität und Anforderung zur Verfügung zu stellen.

11.4 Fotografieren sowie Video- und Filmaufnahmen der Ausstellungsobjekte sind gestattet, soweit der jeweilige AG dies erlaubt. Der Veranstalter ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese kostenlos für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. Diese Ziffer 11.4 gilt entsprechend für digitale Aufzeichnungsmöglichkeiten bei digitalen Veranstaltungsformaten, insbesondere für Screenshots und Screencasts etwa von digitalen Präsentationsflächen des AG.

11. 5 Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigungen des Veranstaltungsbetriebs führen.

12. Fälligkeit der Zahlungen

12.1 Die vereinbarten Entgelte (Miete der Ausstellungsfläche, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbemaßnahmen, Zugang zur Online-Veranstaltungsplattform etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig.

12.2 Der Veranstalter ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die vereinbarten Entgelte zu verlangen. Bezahlt der AG nicht zum festgesetzten Zahlungstermin, kann der Veranstalter ihn von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bleibt davon unberührt.

12.3 Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen und ähnliche sind vom AG selbst zu tragen.

13. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von dem Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen den Veranstalter, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Veranstalter wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich oder nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren im Auftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von dem Veranstalter erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

14. Stornierung, Änderungen

14.1 Sofern nicht abweichend im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgehalten oder vereinbart, ist der AG berechtigt, den Auftrag schriftlich zu stornieren. Im Falle einer Stornierung hat er an den Veranstalter eine pauschale Entschädigung in folgender Abstufung zu zahlen:

  • Stornierung bis 12 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 25% der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung bis 8 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 50% der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung bis 6 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 75% der vereinbarten Vergütung
  • Stornierung weniger als 6 Wochen vor dem Termin der vereinbarten Veranstaltung: 100% der vereinbarten Vergütung.

14.2 Dem AG bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter aufgrund der Stornierung ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder ein Schaden niedriger ist als die zuvor aufgelisteten Pauschalen.

14.3 Der Veranstalter hat im Übrigen das Recht, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verändern (z.B. Änderungen des Programms, des Formats (Präsenz, Hybrid oder Digital), des Zeitpunkts oder Zeitplans, des Ortes oder der Örtlichkeit). Über wesentliche Änderungen wird der Veranstalter den AG gesondert in Textform informieren. Sämtliche Änderungen werden auch auf der Webseite kommuniziert. Dem AG obliegt es, sich insoweit auch selbst über solche Änderungen zu informieren.

15. Vertraulichkeit und Datenschutz

15.1 Der Veranstalter wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln. Der Veranstalter kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

15.2 Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von dem Auftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Auftrages, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

15.3 Der AG ermächtigt den Veranstalter, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten. Der Veranstalter erklärt, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und der Veranstalter alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

16. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen des Veranstalters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

17. Haftung

17.1 Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. obliegt dem AG.

17.2 Der AG haftet für alle Schäden, die durch seine Veranstaltungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden in den Räumlichkeiten und den Einrichtungen des Veranstalters. Für die Inhalte von Werbeanzeigen, Prospekten und sonstigen Informationsunterlagen ist ausschließlich der AG verantwortlich.

17.3 Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet der Veranstalter auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

17.4 Der Veranstalter haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

17.5 Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an den Veranstalter gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

17.6 Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet der Veranstalter gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an den Veranstalter gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

18. Gewährleistung

Die Ansprüche des AG aus dem Auftrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe, das heißt bei Präsenzveranstaltungen mit der vollständigen Räumung der Ausstellungsfläche bzw. bei Digitalformaten mit Beendigung der Veranstaltung und Einstellung des Zugangs zur Veranstaltungsplattform, sofern nicht abweichend mit dem AG vereinbart (z.B. in Fällen, in denen der Zugang zur Veranstaltungsplattform für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen im Nachgang der jeweiligen Veranstaltung noch erforderlich ist).

19. Form

19.1 Für alle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Auftrag oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

19.2 Für alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber dem Veranstalter in Bezug auf den Auftrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

20. Gerichtsstand und salvatorische Klausel

20.1 Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Veranstalter und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.

20.2 Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.3 Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit dem Veranstalter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

20.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.

20.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

Kontakt: https://www.fpga-conference.eu/contact