VCG Lieferanten Verpflichtungserklärung

Lieferantenzustimmung zu Sorgfaltspflichten

Stand: 22.07.2024

Präambel

Die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG sowie Ihre Beteiligungsgesellschaften (zusammen die „Vogel Gruppe“) führt Aufträge als Auftragnehmerin für ihre Kunden durch.

Die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG sowie Ihre Beteiligungsgesellschaften (zusammen die „Vogel Gruppe“) handeln gemäß ihrer Erklärung zu Menschenrechten und Umwelt und sind sich ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die sich u.a. aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) ergeben können, bewusst und haben eine entsprechende Grundsatzerklärung (abzurufen hier) abgegeben. Die genannten Sorgfaltspflichten beinhalten unterschiedlichste Maßnahmen, die die unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten der Vogel Gruppe betreffen. Sinn und Zweck dieses Kodex soll die Absicherung dieser Pflichten mit unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten sein.

Einhaltung der Anforderungen   

Daher bittet die Vogel Gruppe Sie als Lieferant, die folgenden Anforderungen einzuhalten und zuzustimmen:

a. Der Lieferant wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die LkSG-Anforderungen in Ihrem eigenen Unternehmen und auch bei Ihren Lieferanten zu verhindern, zu beenden oder abzumildern, d.h. insbesondere:

  • ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der in dieser Verpflichtung und dem LkSG genannten Sorgfaltspflichten aufrechterhalten,
  • regelmäßige Risikoanalysen des eigenen Geschäftsbereiches durchführen und die Vogel Gruppe bei relevanten Änderungen informieren;
  • seine Mitarbeiter und seine eigenen Lieferanten über das Bestehen eines Beschwerdeverfahrens zu informieren und den Zugang dazu zu ermöglichen.

b. Der Lieferant wird die Vogel Gruppe unverzüglich informieren, wenn ein tatsächlicher oder drohender Verstoß gegen die LkSG-Anforderungen vorliegt.
c. Der Lieferant verpflichtet sich, die in diesem Dokument enthaltenen Verpflichtungen vollständig an Ihre eigenen Lieferanten weiterzugeben.
d. Die Vogel Gruppe kann auf Verlangen die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung durch Vorlage von Unterlagen und Dokumentationen und, soweit erforderlich, durch Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

Ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dieser Erklärung stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht dar. Die Vogel Gruppe ist mithin im Falle eines solchen Verstoßes berechtigt, die Geschäftsbeziehung nach Ankündigung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zur Beseitigung des betreffenden Verstoßes aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Anlage A – LkSG Vorgaben

Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LkSG)

Das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf. Dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht.

Das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren. Dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

  • alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen,
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,
  • Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Verbot von Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG)

Das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel. Ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind.

Verbot aller Formen der Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LkSG)

Das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)

Das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

  • offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
  • das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
  • das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.

Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

Das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

  • Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
  • die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
  • Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

Verbot der Ungleichbehandlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

Das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)

Das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.

Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverschmutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)

Das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die

  • die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt,
  • einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
  • einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder
  • die Gesundheit einer Person schädigt.

Verbot der rechtswidrigen Entziehung der Lebensgrundlage einer Bevölkerung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)

Das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

Verbot der Anstellung oder des Einsatzes von Sicherheitskräften ohne angemessene Garantien (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)

Das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte

  • das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird,
  • Leib oder Leben verletzt werden oder
  • die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.

Verbote nach dem Minamata-Übereinkommen (§ 2 (3) Nr. 1, 2, 3 LkSG)

Das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen).

Das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum.

Das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens.

Verbote im Rahmen der PoPs-Konvention (§ 2 (3) Nr. 4, 5 LkSG)

Das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist.

Das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten.

Verbote nach dem Basler Übereinkommen (§ 2 (3) Nr. 6, 7, 8 LkSG)

Das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist

  • in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),
  • in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),
  • in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),
  • in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

Das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

Das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).