Sicherheits- und Ausstellungsbestimmungen

Stand 2025

Anwendungsbereich: Die vorliegenden Sicherheits- und Ausstellungsbestimmungen beruhen maßgeblich auf Anforderungen der Bayrischen Versammlungsstättenverordnung (VStättV) die grundsätzlich von jedem Veranstalter beachtet werden muss, sowie auf Anforderungen des Brandschutzes und der allgemeinen Sicherheit. Sie gelten für alle Arten von Veranstaltungen, auch während der Auf- und Abbauphasen, die im Vogel Convention Center (nachfolgend VCC genannt) stattfinden und muss vom Veranstalter und allen dort tätigen Firmen und Personen beachtet werden. Betreiber des VCC ist die Vogel Event Solutions GmbH (nachfolgend VES genannt). Ziel ist es, allen Beteiligten einen erfolgreichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.

1. Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote: Die Zufahrt zum VCC  und die Eingänge müssen als Rettungswege jederzeit freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände versperrt oder eingeengt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und/oder Anhänger werden (auch ohne vorherige Unterrichtung) auf Kosten des Besitzers entfernt.

2. Be- und Entladen: Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladenan die Ladebereiche des VCC fahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Gelände entfernt werden. Es gilt die Straßenverkehrsordnung und die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit auf dem gesamten Gelände. Ein Parken im Ladebereich ist grundsätzlich verboten. Die Einfahrt für Pkw und Lkw in den Ladebereich bzw. in das Gelände ist nur nach Absprache mit dem Betreiber des VCC möglich. Abmontierte Geländer im Ladebereich sind unmittelbar nach der Benutzung wieder anzubringen. Ladebrücken und Hubtische dürfen nur unter Beachtung der Betriebsanweisung betrieben werden.

3. Auf- und Abbauarbeiten / Arbeitssicherheit: Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Veranstalter, die Aussteller und die beauftragten Servicefirmen/Dienstleister sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Aussteller und die von ihnen beauftragten Servicefirmen/Dienstleister haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung von Personen kommt und alle Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Der Veranstalter hat einen Koordinator zu benennen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen des Betreibers kann durch den Veranstalter, den Betreiber und durch die zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten angeordnet werden.

4. Ausgänge, Hallengänge, Flure, Notausgänge, Notausstiege: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.

5. Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

6. Standfläche: Die Stände sind auf der vom Veranstalter zugeteilten Fläche aufzubauen. Die Aussteller müssen mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter Anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmass gültig.

7. Standsicherheit / Betriebssicherheit: Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher und betriebssicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes und den betriebssicheren Zustand aller Komponenten ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Zu den Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen die VStättV und entsprechende DGUV-Richtlinien (z.B. Vorschrift 1, Vorschrift 3, Vorschrift 17/18 u.a.). Die Inbetriebnahme und Nutzung eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.

8. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten: alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobile Stände, Sonderbauten und/oder -konstruktionen sind dem Veranstalter zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu sind ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen.

9. Fahrzeuge und Container auf dem Gelände des VCC sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und/oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen sind bis 3 Monate vor Veranstaltung anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf maximal 5 Liter zu begrenzen. Das Restvolumen des Tanks ist mit inertem Gas (z.B. Stickstoff) aufzufüllen. Ggf. ist bei älteren Fahrzeugen die Batterie abzuklemmen. Ein Feuerlöscher (6kg ABC-Pulver) ist in unmittelbarer Nähe zu postieren. Bzgl. der aktuellen Bestimmungen für Elektrofahrzeuge oder alternative Antriebe ist der Betreiber rechtzeitig zu kontaktieren.

10. Standbaumaterialien: Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien und Standbauelemente dürfen nicht in das VCC eingebracht und verwendet werden. Die Unterkonstruktion der Fußböden von Podien und Szenenflächen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) bzw. oder EN 13501-1 ist zu beachten und einzuhalten. Die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die Baustoffklasse und die geforderten Eigenschaften des Materials können verlangt werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden.

11. Teppiche: Das Auflegen von Teppichen, sonstigen Bodenbeläge oder von Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit Klebeband des VCC erfolgen. Kosten trägt Veranstalter. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und Ähnliches. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen oder in sonstiger Weise beklebt werden.

12. Fußbodenschutz: Verankerungen und Befestigungen im Fußboden sind nicht gestattet. Das Aufstellen feuchter oder durchnässender Gegenstände ist verboten. Austretende Feuchtigkeit ist sofort zu beseitigen. Beim Aufstellen von Kühlschränken und mobilen Theken, sowie bei generellem Getränkeausschank ist eine wasserundurchlässige Auffangvorrichtung vorzusehen. Schwere Lasten, Aufhubmaterial und Kisten dürfen nur mit gummibereiften Rollwagen oder Hubwagen in den Räumlichkeiten transportiert werden. Bremsspuren durch Gummiabrieb sind zu vermeiden und ggf. zu entfernen. Reifen von Fahrzeugen sind auf Teppichfliesen zu platzieren.

13. Glas und Acrylglas: Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß„Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten.

14. Ausgänge aus umbauten Ausstellungsständen: Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge/ Flucht-/ Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen.

15. Geländer/ Umwehrungen von Podesten: Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht.

16. Befestigungen, Nägel, Haken, Löcher: Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen sowie das Schlagen von Löchern in Hallenböden, -wände und

-decken ist verboten. Ausserdem dürfen generell keine Befestigungen an den Wänden, Glasscheiben, Einrichtungen, Böden und Decken des VCC`s angebracht werden. Insbesondere dürfen keine Nägel und Klebebänder etc. zum Einsatz kommen.

17. Schäden: Aussteller und Veranstalter verpflichten sich, jede Art von Schaden, der durch ihn, seine Mitarbeiter, beauftragte Dienstleister, oder Gäste der Veranstaltung im VCC entstanden ist, unverzüglich dem VCC zu melden und die Kosten der Beseitigung zu tragen.

18. Bodenbelastungen: Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht übermäßig belastet werden. Der Aussteller ist verpflichtet sich vor dem Einbringen schwerer Gegenstände in das VCC über die im jeweiligen Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens beim Betreiber zu erkundigen.

19. Abhängungen/ Hängelasten: Abhängungen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht des Betreibers bzw. der durch ihn beauftragten Servicefirmen erfolgen und sind genehmigungspflichtig. Der Veranstalter ist verpflichtet beabsichtigte Abhängungen spätestens 2 Monate vor Veranstaltung beim Betreiber anzumelden und sich über die im jeweiligen Bereich zulässigen maximalen Lastwerte beim Betreiber zu erkundigen.

20. Elektrische Anschlüsse/ Standinstallation: Elektrische Anschlüsse bis zum Stand werden vom Betreiber oder durch Vertragspartner des Betreibers zur Verfügung gestellt. Werden Elektroinstallationen innerhalb des Standes durch beauftragte Servicefirmen des Veranstalters oder Standbetreibers durchgeführt, so dürfen diese Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Die Vorschrift des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (UVV/DGUV Vorschrift 3) ist zu beachten. Geräte sind über Nacht auszuschalten, ebenso wenn sie nicht benötigt werden. Alle am Stand verwendeten Geräte und Kabel müssen gemäß DGUV Vorschrift 3 geprüft sein und müssen bestimmungsgemäß verwendet werden. Kabel sind so zu verlegen, dass keine Stolpergefahr besteht und eine mechanische Belastung vermieden wird.

21. Dekorationsmaterialien: Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN 13501-1, d.h. schwer entflammbar sein. Entsprechende Zertifikate müssen bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert vorgelegt werden. Zudem ist es erforderlich, dass Ausschmückungen (u. a. Fahnen und Banner) unmittelbar an Wände, Decken und Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Mindestabstand von 2,50 m zum Fußboden haben.

22. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten: Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten im VCC muss durch den Betreiber schriftlich genehmigt werden. Das Steigenlassen von Luftballons im Aussenbereich muss bei der Stadt Würzburg angemeldet werden.

23. Bäume und Pflanzen: Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Über Ausnahmen entscheidet der Betreiber.

24. Rauchverbot: Im gesamten VCC besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten und sog. “Vapes“. (siehe auch Punkt 51; Seite 3)

25. Feuerlöscher: Der Aussteller muss entsprechend der eingebrachten Brandlast geeignete und geprüfte Feuerlöscher am Stand bereit halten.

26. Pyrotechnische Gegenstände, SFX, sowie Feuershows: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sowie das Durchführen von Shows mit offenem Feuer ist verboten. Der Einsatz von Spezialeffekten z.B. Konfetti oder Sparkular müssen durch den Betreiber genehmigt werden.

27. Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen: Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist nur mit Zustimmung des Betreibers zulässig. Grundsätzlich sollten vorzugsweise LED`s verwendet werden, Kerzen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Betreiber und ausschließlich als verwahrtes Licht (z.B. Windlichter ohne Deko) eingesetzt werden.

28. Laseranlagen: Der Betrieb von Laseranlagen ist mit dem Betreiber abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen.  Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 – „Laserstrahlung“). Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen.  Der Aufbau von Laseranlagen der Klassen 3b und 4 ist in Absprache mit der Aufsichtsbehörde (Staatliches Amt für Arbeitsschutz) vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen.

29. Nebelmaschinen/Hazer: Für den Einsatz von Nebelmaschinen/Hazer ist eine Genehmigung des Betreibers erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden.

30. Kochplatten, Warmhaltebehälter, Scheinwerfer, Transformatoren u.Ä.: Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen, Brandmelde- und Sprinklerköpfen sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Elektrische Geräte sind am Ende der täglichen Veranstaltungszeiten abzuschalten. Die Benutzung jeglicher Kochplatten ist dem Veranstalter und dem Betreiber schriftlich anzumelden.
Es dürfen ausschließlich elektrisch betriebene Warmhaltebehälter genutzt werden, der Einsatz von Brennpaste, Gaskochern o.ä. ist nicht gestattet.

31. Werbemittel/ Werbung der Aussteller: Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z.B. Verteilung von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) sind nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet.

32. Akustische und optische Vorführungen: Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art bedürfen der Genehmigung des Veranstalters und sind schriftlich zu beantragen.

33. Lärm: Durch die Veranstaltung, einschließlich der Be- und Entladetätigkeiten darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung im Umfeld des VCC kommen. Bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind Außenfenster, Verbindungs- und Außentüren geschlossen zu halten. Besucher sind anzuhalten, sich bei Verlassen der Versammlungsstätte und beim Aufenthalt im Freien ruhig zu verhalten. In Absprache mit dem VCC sind besondere Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen. Eine erteilte Genehmigung kann nach freiem Ermessen des Betreibers mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn die Auf- bzw. Abbauarbeiten zu einer Lärmbelästigung führen.

34. Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) für die Besucher zu rechnen ist, haben zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält dieDIN 15 905 „Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

35. Musikalische Wiedergaben (GEMA): Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz), die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben. Ebenso muss eine entsprechende Lizensierung der wiederzugebenden Musik bei Veranstaltungen vorliegen.

36. Explosionsgefährliche Stoffe/ Munition: Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen nicht verwendet oder ausgestellt werden.

37. Spritzpistolen, Nitrolacke, Abgase/Dämpfe: Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten. Brennbare, gesundheitsschädliche oder die Allgemeinheit belästigende Dämpfe und Gase müssen vermieden werden.

38. Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase sind im Gebäude nicht zulässig. Bei Ausstellungen/Messen dürfen am Ausstellungsstand nur leere Behältnisse von brennbaren Substanzen (Lacke, Farben, Reinigungsmittel, Additive o.ä.) ausgestellt werden. Spiritusund Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden.

39. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, und Trennschleifarbeiten sind im VCC verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Absprache mit dem Betreiber zulässig.

40. CE-Kennzeichnung von Produkten: Produkte, die über keine CE-Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäischen Union erst erworben werden können, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

41. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/ Sonderbauten: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien) im VCC, die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmungen oder der VStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau im VCC nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden.

42. Auf- und Abbauzeiten: Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen nur in den dafür festgelegten Zeiten erfolgen und sind rechtzeitig zu beenden. Auf- und Abbauarbeiten, sowie sonstige Veränderungen während der laufenden Veranstaltung sind nicht erlaubt, insbesondere ist der Abbau eines Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag nicht zulässig. Werden Auf- und Abbau nicht innerhalb der festgelegten Zeiten beendet, muss der Veranstalter die Mehraufwendungen für Personalkosten tragen.

43. Abbau/Übergabe: Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Veranstaltungsräumlichkeiten wieder herzustellen. Beschädigungen der Halle, deren Einrichtungen sowie der Außenanlagen durch Aussteller oder deren Beauftragte müssen dem Veranstalter und dem Betreiber in jedem Fall umgehend gemeldet werden.

44. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter: Es dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen werden regelmäßig entleert. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, ist dies anzeigepflichtig.

45. Leergut, Verpackungen: Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art ist im VCC verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich aus dem Veranstaltungsbereich zu entfernen. Möglichkeiten der Einlagerung sind bei Vogel Event Solutions zu erfragen und ggf. kostenpflichtig.
Generell ist die Brandlast im Versammlungsbereich gering zu halten. Ausstellungsstände dürfen nicht als Materiallager dienen.

46. Umgang mit Abfällen: Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Veranstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Veranstalter und Aussteller haben sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer in das VCC gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien die nicht wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem des Betreibers entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfälle) ist der Betreiber unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung durchzuführen.

47. Abwässer: Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe, Teiche) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. (Spülvorgänge nur mit mobilem Fettabscheider möglich.)

48. Umweltschäden: Umweltschäden/ Verunreinigungen im VCC (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich dem Betreiber zu melden.

49. Tiere: Das Mitbringen von Tieren auf das Gelände des VCC ist untersagt. Ausnahmen: Führhunde für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde.

50. Brandschutzordnung / Notfallräumung im Alarmfall: Die Brandschutzordnung des Hauses ist von allen im Vogel Convention Center tätigen Personen zu befolgen und für den Veranstalter bindend. Den Anweisungen des Personals bei einer Räumung/Evakuierung ist stets Folge zu leisten. Bei Ertönen des akustischen Signals muss das Gebäude umgehend über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege verlassen werden.

51. Brandmeldeanlage: Die gesamte Versammlungsstätte (incl. Nebenräume) ist flächendeckend mit sichtbaren und nicht sichtbaren automatischen Brandmeldern ausgestattet. Die Anlage ist dauerhaft aktiv! Das Auslösen eines Alarms hat die unmittelbare Alarmierung der Feuerwehr und eine komplette Räumung des Gebäudes zur Folge! Die entstehenden Kosten, sowie ggf. entstehende Sach- und Personenschäden, hat der Verursacher zu tragen. Handlungen, die in irgendeiner Weise unbeabsichtigt zum Auslösen der Brandmeldeanlage führen (z.B. Hitze, Rauch, Staub, Nebel), sind unbedingt zu vermeiden!

52. Akkumulatoren / Lithium-Akkus: Das unbeaufsichtigte Laden aller Arten von Akkumulatoren im VCC ist nicht gestattet. Besondere Vorsicht ist bei Lithium-Akkus geboten, die vor mechanischen und thermischen Einflüssen geschützt sein müssen und nur in entsprechend geeigneten feuerfesten Boxen im VCC gelagert werden dürfen. Die Sicherheitshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten!

53. Bewachung / Diebstahl: Der Veranstalter hat während Auf-/Abbau, sowie der Veranstaltung eigenverantwortlich für die erforderlichen Aufsichts- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Eine Haftung der VES für abhandengekommene Gegenstände ist ausgeschlossen.

54. Stapler, Hebebühnen, Flurförderfahrzeuge: Sollten für Auf-/Abbau oder Be-/Entladetätigkeiten der Veranstaltung Gabelstapler, Hebebühnen oder Flurförderfahrzeuge benötigt werden, so sind diese mitzubringen oder bei einer Servicefirma zu mieten. In den Hallen dürfen diese nur mit elektrischem Antrieb.

betrieben werden und sollen weisse Bereifung haben. Die Fahrer:innen müssen die entsprechende Befähigung vorweisen und entsprechend ihrer Tätigkeit unterwiesen sein. Eine Gefährdung von Personen muss jederzeit ausgeschlossen sein.

55. Drohnen: Der Einsatz von Drohnen im Gebäude ist untersagt. Für den Außenbereich ist eine Genehmigung erforderlich.