Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie nach § 6 Abs. 2 LkSG

Präambel

Die Vogel Communications Group GmbH & Co.KG („VCG“) handelt gemäß ihrer Erklärung zu den Menschenrechten und Umwelt (vgl. Anlage zu dieser Erklärung) und schafft mit der Abgabe dieser Grundsatzerklärung einen verbindlichen Rahmen für die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten. Die Grundsatzerklärung bindet VCG mit all ihren verbundenen Unternehmen, Mitarbeitenden und Zulieferern.

1. Bekenntnis zu den Menschenrechten

VCG beachtet und schützt die in § 2 Abs. 1 LkSG genannten Rechtspositionen und die in § 2 Abs. 2, 3 LkSG gelisteten Verbote.

2. Risikomanagement

Das Risikomanagement von VCG beinhaltet den Prozess der Identifizierung von Risiken, der Analyse und Bewertung dieser und die Behandlung von festgestellten Risiken.
Als zuständige Stelle für das Risikomanagement haben wir in unserem Unternehmen Corporate Governance festgelegt. Die zuständige Stelle hat der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit zu berichten. Mindestens jährlich, zudem anlassbezogen, überprüft VCG die Wirksamkeit der Umsetzung des Risikomanagements, um die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten gewährleisten zu können.

3. Risikoanalyse

VCG führt jährlich und zudem anlassbezogen Risikoanalysen durch, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen und dem Geschäftsbereich seiner unmittelbaren Zulieferer zu ermitteln. Die ermittelten Risiken werden anschließend gewichtet und priorisiert. Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden intern kommuniziert.

4. Präventionsmaßnahmen

Die Risikoanalyse dient als Grundlage für Präventionsmaßnahmen, welche im VCG-eigenen Geschäftsprozess und gegenüber den Lieferanten implementiert werden.
Im VCG-Geschäftsbetrieb sind, sofern ein entsprechendes Risiko festgestellt wurde, insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Abgabe und Veröffentlichung dieser Grundsatzerklärung;
  • Einhaltung interner Richtlinien, die für alle Mitarbeitenden verpflichtend sind.

Gegenüber unseren unmittelbaren Zulieferern haben wir folgende Maßnahmen getroffen:

  • Einholung einer Zustimmung zu Sorgfaltspflichten, die insbesondere Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Einhaltung der menschrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten vorsieht;
  • Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens;
  • Vereinbarung von risikobasierten Kontrollmaßnahmen

5. Abhilfemaßnahmen

Bei Bestehen oder begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken, untersucht VCG diesen Verstoß und wird diesen mit den zur Verfügung stehenden, angemessenen Mitteln einstellen, beseitigen oder minimieren.
Dies gilt auch bei solchen Verstößen, die sich im Geschäftsbereich unmittelbarer Zulieferer abspielen.

6. Beschwerdeverfahren

Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die Erklärung zu den Menschenrechten und Umwelt, ist jeder befähigt, dies mitzuteilen. VCG hat einen Hinweisgeberschutzprozess installiert, im Rahmen dessen Rechtsverstöße oder Verstöße gegen in der VCG-Gruppe bestehende Richtlinien anonym gemeldet werden können. Postadresse der Hinweisgeberschutzstelle von VCG ist: Silista GmbH, Herr Peter Rappold, Silvanerweg 24, 73235 Weilheim/Teck, Telefon: 07023/942727.

7. Dokumentation und Berichterstattung

Zur Nachvollziehbarkeit unserer Tätigkeit im Bereich menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten, dokumentieren wir alle Vorgänge im Bereich Risikomanagement und bewahren diese Dokumentationen mindestens sieben Jahre mal auf.

Anlage

Erklärung zu Menschenrechten und Umwelt

Die Vogel Communications Group GmbH & Co.KG („VCG“) ist sich ihrer unternehmerischen Verantwortung zum Beitrag für die Achtung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten bewusst. VCG verpflichtet sich zur Achtung, Einhaltung und Förderung der international anerkannten Menschenrechte. Auch von ihren verbundenen Unternehmen, Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Zuliefern erwartet VCG, dass umwelt- und menschenrechtliche Standards eingehalten werden und auf Nachfrage entsprechende Nachweise bereitgestellt werden.

Die genannten Rechte umfassen insbesondere folgende Punkte:

  • das Verbot von Kinderarbeit,
  • das Verbot von Zwangsarbeit und allen Formen der Sklaverei,
  • die Gewährleistung von Arbeitsschutz und der Schutz von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • die Beachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Kollektivverhandlungen,
  • das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigungsverhältnissen,
  • das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns,
  • das Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen,
  • der Schutz vor Einschränkung von Landrechten,
  • der Schutz vor Einschränkungen von Zugang zu Bildung,
  • der Schutz vor Korruption und Bestechung,
  • das Verbot der Umweltverschmutzung, insbesondere:
    • das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen und das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen nach dem Minamata-Übereinkommen,
    • das Verbot der Produktion uns Verwendung von Chemikalien nach dem Stockholmer Übereinkommen,
    • das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach dem POPs-Übereinkommen,
    • das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle und das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle aus einer Nichtvertragspartei nach dem Basler Übereinkommen.

Dabei orientiert VCG sich an folgenden international anerkannten Leitprinzipien:

  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN),
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh),
  • Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNGP),
  • Konventionen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu,
  • Arbeits- und Sozialstandards,
  • Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC),
  • UN-Kinderrechtskonventionen,
  • UN-Konvention zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau,
  • Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen.